ZitatOriginal von Selle
Ich halte nachwievor SSWs zur Selbstverteidigung ungeeignet.
Wie weit reicht der "Bedrohungseffekt" mit einer SSW dem Angreifer/Einbrecher gegenüber ?
Wenn der in die Mündung einer EGP55 schaut, dann ist das wohl anders. Die hat eine Mündung wie eine scharfe Waffe und die Laufsperre ist absolut nicht sichtbar!
Welcher Einbrecher nimmt denn einen Baseballschläger mit? Eher eine Brechstange oder sowas in der Art! Die meisten Einbrecher kommen eh dann wenn keiner zuhause ist, das Risiko erwischt zu werden ist denen zu groß. Deswegen sollte man auch den Überaschungseffekt ausnutzen, und nicht lange fackeln und ihm eine zentrieren. Das ist effektiver als mit einer Waffe zu wedeln. Zudem ist das Notwehr zum Schutz seines Eigentums! Wer jetzt meint es wäre Notwehrüberschreitung, die wird nicht bestraft werden! Habe mich mal näher mit dem Punkt Notwehrrecht befasst. Wenn man aus Angst oder ähnlichen Gründen überreagiert, wird das nicht bestraft.
EDIT: Hier die dazugehörigen Paragrafen. Wie gesagt, ich würde eher auf die Faust setzen als auf eine SSW, zumal man ja bei einem Einbrecher meist sowieso das Überraschungsmoment auf seiner Seite hat, da der in der Regel nicht damit rechnet erwischt zu werden bzw das jemand zuhause ist.
§227 BGB
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§15 OWiG
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
§33 StGB
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§16 OWiG
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Gruß Marcel