Darf ich oder darf ich nicht?

Es gibt 21 Antworten in diesem Thema, welches 3.723 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Juni 2005 um 17:59) ist von Erklärbär.

  • Hallo Waffengesetzler!

    Darf ich auf meinem Grundstück und unter meiner Anleitung meinem Sohn (8) das Schießen mit einer Luftdruckwaffe beibringen?

    Nur zu Beruhigung der Massen: diese Frage ist gerade beim Grillen aufgetaucht, nachdem ich meine Diana präsentierte und mein Sohn mehr oder minder der Zurschaustellung beiwohnen konnte.

    Und noch was: Präsentation im Sinne von zur Schau stellen....nicht im Sinne von benutzen!

    Christian

  • Zitat

    Original von lehrerlustig
    Darf ich auf meinem Grundstück und unter meiner Anleitung meinem Sohn (8) das Schießen mit einer Luftdruckwaffe beibringen?

    Nach dem, was man in Sachkunde und Jugendleiterlehrgängen lehrnt, Nein. Zu Hause darf man erst ab 18 und selbst im Verein und unter besonders ausgebildeter Aufsicht erst ab 12 schießen.

    Vergleiche WaffG 2002 §2 und die entsprechende Ausnahmen für Sportschützen in §24

    Es gibt her noch Leute mit einer anderen Rechtsauffassung, aber ich persöhnlich würde nicht ausprobieren wollen dazu ein Grundsatzurteil erwirken zu müssen. Also, wenn Du ihn mal schießen lassen willst, häng es nicht unbeding an die große Glocke. ;)

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (3. Juni 2005 um 21:26)

  • Minderjährige und Druckluftwaffen >0,5 J: Minderjährige dürfen keine Waffen erwerben oder besitzen. Besitzen bedeutet, dass man die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Umgang). Daher ist das Überlassen einer Waffe an Minderjährige durch eine erwachsene (volljährige) Person nicht erlaubt, auch wenn diese den minderjährigen Schützen während des Umgangs mit der Waffe beaufsichtigt.

    WaffG:

    § 2

    Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Es gelten folgende Besonderheiten/Ausnahmen:

    § 27

    Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    (1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und mindestens 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    (2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    (3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

    1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

    2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    (...)

  • Hallo Erklärbär,

    vielen Dank für die kurze jedoch prägnante Erläuterung des Sachverhaltes.

    An Eindeutigkeit ist dies nicht zu überbieten.

    Und da dies Gesetz ist, werde ich mich natürlich daran halten.

    Es ist schön, hier in diesem Forum ohne Umschweife auf Antworten zu stoßen....

    Bitte macht weiter so!

    Eine Bemerkung bleibt natürlich für mich offen:

    Als Liberaler stellt sich für mich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber hier an dieser Stelle das Verantwortungsbewusstsein des mündigen Bürgers eingeschränkt wenn nicht gar restriktiv reglementiert hat!

    Als ich 18 war, wurde ich mit einer Kalschnikow im Wehrdienst ausgebildet...ok...ist Jahre her!

    Andererseits ist es heute erst erlaubt, ab 18 mit einem Luftgewehr zu hantieren. Wo bleibt hier die bewußte Verantwortung des Einzelnen?

    Schießen ist doch unter Anleitung und Hilfe (weil spannen kann er ja das System allein nicht) eines verantwortlich handelnden Erwachsenen ungefährlich - zumal mit Luftgewehr.

    Ist es nicht verantwortungsloser, Waffen zu bewerben und in jedem ordentlichen Reißer zur Schau zu stellen, wenn nicht gar im Einsatz zu zeigen?

    Nach 50 schuss hat doch so ein kleiner Bengel wenig Lust, dauern diesem Hobby nachgehen zu wollen, zumal Papa immer daneben stehen will und sein Luftgewehr ordentlich verwahrt!

    Sagt mal bitte etwas dazu!!

    Christian

  • Hallo!

    Ich fände es auch ok, wenn der Vater (vielleicht auch die Mutter, ja Gleichberechtigung muss sein ;-).) die Waffe sicher verwahrt, und sie nur zum Schießen ausgibt, die ganze Zeit dabei ist und es danach wieder weggeschlossen wird.

    Zudem dürfen hier ja schon 17 jährige mit so Waffen wie dem G3, G36, MG3, P8, P1 etc umgehen, denn ab da kann man mit Einverständnis der Eltern in die Bundeswehr eintreten. Während meiner Grundausbildung hatten wir zwei 17 jährige in der Kompanie. Die haben dann alle FWDL 23 (das ist eine freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes auf 23 Monate) weil sie jobmäßig nichts gefunden haben und so gut Geld verdienen konnten.

    Das ist einer der Artikel wo man sagen kann: "Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter!" Wenn man das bei sich daheim im Garten macht dann ist das gar kein Problem, hab meine Ex-Freundin auch mal schießen lassen, und das war ein Monat vor ihrem 18ten (schon ne weile her ;)


    Gruß Marcel

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    Einmal editiert, zuletzt von germi (3. Juni 2005 um 22:00)

  • Ich denke auch wie Germi
    Normalerweise bin ich nicht der Typ, der andere zu "Straftaten" animiert, aber in dem Fall, also unter Aufsicht, denke ich das ist in Ordnung.

    Ich würd zB keinem 18 Jährigem Tips geben wie er seine Softair tuned, aber ich denke mal, das du ein Vernünftiger Mensch bist.

    Aber trotzdem immer dran denken, nicht erwischen lassen.

    SSWs: Reck Miami 92F vernickelt, Reck Miami 92 und 2X ME 38 Compact 1X vernickelt
    Softairs: CA SLR 105 A1, HFC M92 CO2, ASG R-357, Mossberg M500 und eine billige Umarex Navy Commando
    Sonstiges: Recurvebogen, "Panzer II"-Armbrust und ne Schleuder

    2 Mal editiert, zuletzt von XXL (3. Juni 2005 um 22:04)

  • Zitat

    Original von lehrerlustig
    ...
    Als Liberaler stellt sich für mich die Frage, inwieweit der Gesetzgeber hier an dieser Stelle das Verantwortungsbewusstsein des mündigen Bürgers eingeschränkt wenn nicht gar restriktiv reglementiert hat!

    ...

    Christian

    Frag´ besser nicht. Beispielsweise muß man ja für den Erwerb einer GK-Kurzwaffe mindestens 25 Jahre alt sein oder ein medizinisches Gutachten für die persönliche Eignung vorlegen. Dies betrifft auch junge Soldaten, die zum Teil im Dienst mit Waffen umgehen, mit denen man prima eine ganze Stadt in Klumpen schießen kann.
    Aber das Thema hatten wir schon mal irgendwo...


    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • Zitat

    Original von K.D.
    Dies betrifft auch junge Soldaten, die zum Teil im Dienst mit Waffen umgehen, mit denen man prima eine ganze Stadt in Klumpen schießen kann.

    Könnte es sein das Du da ein "nicht" vergessen hast? Für eine 5-Schüssige .32 Sportpistole ernsthaft Schießsport zu betreiben brauchst Du so etwas, um beim Bund mit eine Panzerfaust zu Spielen hingegen nicht.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Menno...

    mein Sohn ist ein Technikversessener....

    ich möchte ihn in absehbarer Zeit ohne Risiko mit allen erdenklichen Spielereien sinnvoll bekanntmachen.

    Bevor ihm irgendwelcher Murks einfällt, möchte ich der Erklärer sein....

    Wo ist bei einem vernünftigen Menschen der Grenzwert zur Gesetzlosigkeit???

  • was keiner weiss, macht keinen heiss.

    ich seh das so: besser, du bringst ihm das bei und erklärst ihm die gefahren, bevor seine kumpels das machen.

    dies soll keine aufforderung sein, nur meine meinung.

  • Zitat

    Original von Erklärbär

    Könnte es sein das Du da ein "nicht" vergessen hast? Für eine 5-Schüssige .32 Sportpistole ernsthaft Schießsport zu betreiben brauchst Du so etwas, um beim Bund mit eine Panzerfaust zu Spielen hingegen nicht.

    Ääh - meinte ich doch - wo soll das "nicht" hin?

    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • Zitat

    Original von lehrerlustig
    Menno...
    ....
    Wo ist bei einem vernünftigen Menschen der Grenzwert zur Gesetzlosigkeit???

    Das hängt von der Höhe der Bezahlung ab :crazy2:

    (Sorry - Späßle gmacht)

    Gruß
    Klaus

    Man kann ja mal beide Augen zudrücken. Es müssen ja nicht die eigenen sein. ;)
    Exkommunizierte Member und Veteranen sind was besonderes :D

  • Zitat

    Original von lehrerlustig
    Wo ist bei einem vernünftigen Menschen der Grenzwert zur Gesetzlosigkeit???

    Den Grenzwert bestimmt nicht die Vernunft des Einzelnen, sondern das für alle geltende Gesetz.

    Egal, wie vernünftig man ist, das Gesetz sagt, dass man potentiell nicht vernünftig ist.
    Im Grunde sind wir also alle potentielle Straftäter, bzw. werden so eingestuft.

    Also, wenn dein Sohn schießen will, ab in einen Verein.
    Die Auseinandersetung mit der Technik wird noch bis zum 18. warten müssen.
    M.E. unverständlich, aber nun mal leider Gesetz, und daran muss man sich halten!

    Stefan

  • Zitat

    Original von HWJunkie
    Im Grunde sind wir also alle potentielle Straftäter, bzw. werden so eingestuft.

    Na ja... wie viele Fahren in der Stadt schon immer "Strich" und wie viele wegen ab, ob sie vor einer Schule die vorgeschrieben 30 sogar noch deutlich unterschreiten, die 50 auf der 4-Spurigen Hauptverkehrsader aber dafür nicht so genau nehmen.

    Ob das richtig ist, muss wohl jeder selbst entscheiden. Andererseits werden Richter in Deutschland noch immer auf Recht und Gesetz vereidigt. Zu erst auf Recht, erst dann auf Gesetz, denn die Vergangenheit hat gezeigt das Gesetz nicht immer Recht sein muss.

    Zitat


    Also, wenn dein Sohn schießen will, ab in einen Verein.

    Das wird in den meisten Vereinen (Jugend oder sogar Kindergruppen die Lasergewehre schießen hat zumindest hier in der Gegend kein Verein) noch 4 Jahre warten müssen.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • lehrerlustig

    es gäbe eine rechtlich korrekte Möglichkeit:

    Du könntest eine Softair unter 0,5 Joule Energie kaufen.
    Da diese als Spielzeug gilt gibt es keine rechtlichen einschränkungen ab
    wievielen Jahren eine Benutzung gestattet ist.
    Die Verwendung im Garten ist damit rechtlich uneingeschränkt möglich.

    gruss
    sonic

    SELECT days FROM life WHERE urlaub=true;

  • Zitat

    Original von lehrerlustig
    Menno...
    .......................bevor ihm irgendwelcher Murks einfällt, möchte ich der Erklärer sein...............


    Dann Vorsicht mit einem Chemiekasten *lol*
    Sonst:

    Obba Gerrit

    Einmal editiert, zuletzt von GPB (4. Juni 2005 um 01:28)

  • ist schon Schade.
    Da gerade von Chemiekasten geredet wird.
    Waren wir denn alle damals nur Verrückte, die mit Chemie spielen durften, die auch mal ein weing gefährlich sein durfte?
    Ich durfte noch mit Salzsäure experimentieren. Sogar mit Schwefelsäure.
    War im Chemikasten mit bei.
    Aber schau mal heutige "Chemiekästen" an: nur noch Umweltquatsch.
    Lakmuspapier ist schon fast das gefährlichste darin.
    Damit könnte man ja was feststellen.

    Aber das wäre ja wieder Bildung - nicht erwünscht. :cry:

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Ach, mein ""Lieblingsthema" ;)

    Ich sehe es so:
    1. Was umgang ist, wurde schon gesagt. Es ist allerdings KEIN Umgang, wenn der Jugendliche staendig unter elterlicher Aufsicht steht und nicht frei mit dem Gewehr umgehen kann, sondern total der Kontrolle unterliegt. Da gibts irgendwo nen schoenen Kommentar zu, muss ihn mal raussuchen.
    Somit ist schon mal das Trockentraining ohne Schuss moeglich. Wobei das Schiessen als Umgangstatbestand nochmal extra aufgefuehrt ist und hier ein Problem werden koennte.
    Doch dagegen gibts noch §12(4), in dem erlaubnisfreie Tatbestaende aufgefuehrt werden und da steht nun mal das Schiessen mit unter 7,5 Joule auf eigenem befriedeten Besitz, wenn die Geschosse dieses nicht verlassen koennen, explizit drin. OHNE Altersbeschraenkung. Fertig.

    Daraus ergibt sich fuer mich, dass es sehr wohl erlaubt ist,. seinen Nachwuchs UNTER PENNIBLER AUFSICHT daheim schiessen zu lassen.

    Das ganze ist aber ne Laienmeinung, manche Juristen bestaetigen sie, manche wissen nichts und manche verneinen sie. Alles sehr nebuloes.


    Eindeutig ist, dass Du ihn ohne jede Altersgrenze an Schiessbuden schiessen lassen darfst, da musst Du nicht mal dabei sein. :n17:

    Spaetestens das sollte dann ein Indiz sein, dass die Sache nicht so heiss gegessen wird,
    wie es hier manchmal gekocht wird. :nuts:

    Ausserdem ists die Frage, was hoeherwertig ist. Das Erziehungsprivileg der Eltern, wie es im GG beschrieben ist oder ein selbst fuer Juristen nicht eindeutig zu klaerender Passus im WaffG.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • es braucht aber auch wohl nicht gesagt werden, dass, wenn man jedes , aber auch jedes gesetz strikt befolgen würde, man nicht mal mehr die arme hochheben könnte, ohne mindestens eine ordnungswidrigkeit zu begehen.

    deutschland ist ein land der regelwut.

    sylvesterschiessen wird ja als brauchtum geduldet, hier werden die meisten sich schon theoretisch strafbar machen.

    wer achtet schon auf jeden fitzel?

    wir älteren sind mit waffen praktisch gross geworden, für uns war das gewehr in der abstellkammer etwas so normales wie die schuhe im hausflur. da hat man sich keine grossen gedanken gemacht und passiert ist auch nicht mehr, eher weniger.

    lässt sich übrigens prima auf andere lebensbereiche übertragen. wichtig ist, dass man sich mit seinen kindern beschäftigt und werte vermittelt, dann ist später alles im lot.

    ... just my two cents ...