Unbekannte Luftgewehre bitte identifizieren helfen - Problem gelöst, Danke

Es gibt 7 Antworten in diesem Thema, welches 1.626 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Oktober 2004 um 15:28) ist von Ulrich Eichstädt.

  • Hallo!
    Im Anhang Bilder von zwei mir unbekannten Luftgewehren.
    Das eine dürfte, vermute ich, eine Crosman 1077 sein.
    Das andere hat einen Knicklauf und müsste von Umarex sein.
    Hat jemand nähere Infos? Die beiden Waffen könnte ich kaufen. möchte aber von euch noch beraten werden.
    Danke für eure Hilfe!

    2 Mal editiert, zuletzt von Tobivan (17. Oktober 2004 um 16:07)

  • Jepp. Oben das stimmt, ein CO2-Actiongewehr Crosman 1077
    Die Montage irritiert mich etwas, wenn das eine funktionierende Taschenlampe ist, dann ists in Deutschland verboten.
    Ansonsten eines der beliebtesten Gewehre hier, ohne ZF liegt der Neupreis bei ca 100-120 Euro.

    Das untere ist ne Rotchinesin mit starrem Lauf und Unterhebelspanner.

    Ich wuerde es als B4 ansprechen. (Hab ich selber)

    Ein einfaches Freizeit-LG mit Federdruck, moeglich, dass auch ein paar Chargen ihren Weg ueber Umarex in die freie Welt gefunden haben.
    Preis neu und ohne ZF unter 100 Euro, in Egun oefters fuer weit weniger zu bekommen.

    Fuer Details einfach mal die Suchfunktion benutzen, zu beiden wurde schon einiges gesagt. Und wenn dann noch spezifische Fragen aufkommen sollten, immer ran.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Hallo,
    das eine scheint ein Crosman 1077 zu sein, das andere kommt aus chinesischer Fertigung - nennt suich glaube ich Lion oder so. Bei dem Crosman scheint auf dem ZF eine Lampe montiert zu sein. In Deutschland ist das verboten. Lass die Finger davon!
    Die Qualität des China-Gewehrs ist mäßig - eigentlich schlecht - würde ich nicht kaufen.

    collector

  • Hi, das obere solltest du nicht kaufen. Jedenfalls nicht mit dem Zubehör (ganz oben drauf). Wenn's das ist was ich glaube, dann droht dir :knast:.

    Das untere brauchst du dir nicht kaufen, geh für das Geld lieber :n12:. Scheint diese unterhebelspanner China-Büchse zu sein, von Umarex hier vertrieben. Laß es, hatte ich mal geschenkt bekommen, hab's weiter verschenkt.

    Z-MAN :winke:

  • An der Taschenlampe selber nix...

    Nur das Anbringen einer "Normalen" Taschenlampe, bzw. Taschenlampe die für die Montage an Waffen hergestellt ist (Lampe mit Montage)...
    Dies ist nun mal nach deutschem Waffengesetz verboten.
    Ob das jetzt sinnvoll ist oder nicht sei jetzt mal dahingestellt... diese Diskussion hatten wir hier schon zur genüge...

    Fakt ist dass es verboten ist.

    Schöne Grüße
    CP

    EDIT:
    Habs noch mal rausgesucht:

    WaffG 2002 Anlage 2

    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

    1.2.4
    für Schusswaffen bestimmte
    1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

    Tiocfaidh ár Lá

    Einmal editiert, zuletzt von CelticPagan (12. Oktober 2004 um 15:00)

  • Also, der Vorhangstoff ist von C & A, alles andere nur unscharf zu erkennen... :laugh:

    Aber der Silhouetten-Erkennungsdienst meint auch: 1) Crosman 1077, 2. China

    und 3. tatsächlich ist die Waffe samt montierter Lampe ein NoNo, wie bereits auch "amtlich zitiert".
    Selbst die abgenommene Lampe wäre strafbar, sofern noch eine waffengeeignete Montage da dran hängt.

    Daher ist auch vom Tip von Chaos dringendst abzuraten: das zugeschickte Gewehr samt montierter Lampe
    führt zur Straftat, zudem hat man das Corpus delicti dann im Haus. Den Verkäufer stattdessen freundlich bitten, doch die Lampe
    vorher selbst abzumontieren (und wenn sie im Preis drin war, ohne Montage beizulegen bzw. die Montage wirklich deutlich
    getrennt in den Karton zu packen, die Lampe in die andere Ecke...)

    Lacht nicht, die Sache ist ernst:

    § 52 WaffG:

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
    wird bestraft,
    wer

    1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7,
    1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,
    mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...