Besonderer Antrag auf "führen" von Waffen...

Es gibt 40 Antworten in diesem Thema, welches 4.408 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Juli 2004 um 20:39) ist von snoop.

  • Ich habe im WaffG einen Passus gefunden, der es ermöglicht, einen Antrag zum Führen einer SRS-Waffe auf Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen zu stellen, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (z.B. Bedrohung der beantragenden Person durch radikale Gruppierungen, die der Polizei bekannt sind und aufgenommen wurden).

    Ich weiß, dass bereits ein Thema dieser Art schon nach ein paar Beiträgen geschlossen wurde, trotzdem hätte ich gern gewusst, wie es sich mit diesem Passus verhält und ob das Verbot für Volksfeste auch für einen kleinen Weihnachtsmarkt/normalen Markt gilt, den man einfach mal durchstreift.

    Es würde ja bedeuten, dass ich um jeden marktähnlichen Platz einen großen Bogen machen müsste.

    Mir genügt schon 1 konstruktive Antwort - wenn sie mir nur weiterhilft. :huldige: Dann würde ich auch nicht weiterbohren! Danke!

    Einmal editiert, zuletzt von DanySahneMUC (27. Juni 2004 um 19:22)

  • Ich würde Dir ja gern weiterhelfen, aber ich weiß wirklich nicht, wovon Du sprichst, obwohl ich das Waffengesetz im großen und Ganzen schon überblicke.

    Von welcher Stelle im Waffengesetz sprichst Du genau? Und was soll denn eine SRS-Waffe sein?

    Marcus

  • Also ich denk schon, dass es auf einem Weinachtsmarkt oder etc. mitnehmen darf, des ist doch kein Unterschied ob es Vorksfest ist oder etwas anderes.

    Aber über was für eine Stelle du redest weiß ich auch nicht. :confused2:

    Verflucht seien die Schisser dieser Welt

  • Wenn es so einen PAssus gäbe, wer würde dann einen solchen Schein für eine SSW beantragen ? Man bekommt dann doch schon eine Scharfe, wenn man gravierend bedroht wird.

    Zum "führen" hab ich übrigens hier schon etwas geschrieben:
    https://www.co2air.de/wbb2/thread.ph…ht=f%FChren+ssw

    Das behandelt das Thema "Führen in der Öffentlichkeit " ausführlich.
    Und man darf die Waffe nicht auf Volksfesten und auch nicht auf dem Weihnachtsmarkt führen. Auch nicht, wenn man durchläuft !

    Einmal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (27. Juni 2004 um 20:35)

  • Zitat

    Original von Old_Surehand
    Ich würde Dir ja gern weiterhelfen, aber ich weiß wirklich nicht, wovon Du sprichst, obwohl ich das Waffengesetz im großen und Ganzen schon überblicke.

    Von welcher Stelle im Waffengesetz sprichst Du genau? Und was soll denn eine SRS-Waffe sein?

    Marcus

    SRS ist eine allgemein bekannte Abkürzung die von der Polizei benutzt wird. Sie bedeutet nichts anderes als SchreckschussReizSignal-Waffen. :laugh: Sorry!

    Des weiteren habe ich das WaffG durchforstet und den Passus gefunden:

    WaffG § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

    (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

    (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn

    1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

    :direx: 2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und

    3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

    (3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. [...]

    Mir geht es um Abschnitt (2) 2. Punkt. Ich wurde und werde bei Besuchen in meinem Heimatbundesland Sachsen von rechtsradikalen Gruppierungen bedroht, weil ich gegen einen von ihnen 1995 Anzeige wegen Körperverletzung gestellt habe. Der Angreifer wurde verurteilt und seine "Freunde" haben Rache geschworen, sobald sie mich mal allein erwischen.

    Von daher hoffe ich, durch diesen Passus im Gesetz eine Ausnahmegenehmigung für Volksfeste, Märkte und Sportveranstaltungen zu bekommen, da ich oft in meine Heimat fahre und mit Freunden auf solche Feste und Märkte und manchmal auch Sportveranstaltungen gehe. :confused2:

    Aber ich glaube da hilft nur eines: Auf gut Glück Antrag stellen! :new16:

    2 Mal editiert, zuletzt von DanySahneMUC (28. Juni 2004 um 13:34)

  • Zum Antrag wünsche ich dir viel Glück.

    Aber solltetest du dich (da ja anscheinend wirklich eine Massive Gefahr besteht) im Zweifelsfall nicht auf so ein "Spielzeug" verlassen. Wieviele willst du denn damit abwehren?

    Eher würde ich da auf Teilnahme verzichten und/oder Personenschutz beantragen.

  • Zitat

    ...und seine "Freunde" haben Rache geschworen, sobald sie mich mal allein erwischen.

    Auf einem Volksfest oder einer anderen öffendlichen Veranstaltung wirst du schon nicht allein sein! Sonst ist es ein schlechtes Fest gewesen! *lol*

    Und mit einer SSW oder SRS wie du sie ja nennst wirst du wohl gegen ein paar rechte Schläger eh nichts anfangen können! Selbst wenn der unwascheinliche Fall eintritt und du einen ausser Gefecht setzt vermöbeln dich die anderen mit ihren Baseballschlägern doch nur um so mehr! Also wo zu dann eine SSW???

    Da einzige was in dem von dir beschiebenen Fall wirklich hilft ist denen halt nie wieder in die quere zu kommen, oder immer mit mehreren Leuten zusammen sein.

    Gruß Christian

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Den Personenschutz kann ich vergessen, da der Prozess schon lange gelaufen ist und diese Bedrohungen immer nur mündlich ausgesprochen werden und Polizei erst tätig werden kann, wenn was passiert ist.

    Wie viele ich damit abhalten möchte? Die Frage ist eher: Wie viel Vorsprung bekomme ich durch das zielen mit der Waffe, wenn potentielle Angreifer vor mir stehen.

    Jetzt kommt sicher wieder die Aussage, dass ich gar keine Zeit haben werde die Waffe zu ziehen. Mag sein, aber ganz wehrlos möchte ich mich auch nicht stellen.

    Was eine scharfe Waffe angeht. Sicher ist die Gefahr einen Menschen mit einer SRS-Waffe zu verletzen oder gar zu töten auch nicht zu unterschätzen, aber bei einer echten Waffe lässt sich das nur noch durch Platzpatronen verhindern. Die Auswirkungen (privat, beruflich, strafrechtlich) wären prozentual noch viel höher als bei einer SRS-Waffe.

    Jetzt mal ein Satz, den ihr hier sicher öfter hört, der mir aber aus dem Herzen spricht: Ich habe nicht die Absicht jemanden zu verletzen oder gar zu töten - aber ich werde jede Möglichkeit nutzen die mir dieser Staat gibt um mich vor angekündigten Bedrohungen/Verletzungen zu schützen.

    Ganz vielen Dank für eure Beiträge und Hinweise!

  • Zitat

    Original von Christian

    Da einzige was in dem von dir beschiebenen Fall wirklich hilft ist denen halt nie wieder in die quere zu kommen, oder immer mit mehreren Leuten zusammen sein.

    Gruß Christian

    Christian ich gebe dir voll und ganz Recht. Nur sieht die Realität meist ganz anders aus.

    Daniel

  • Einen Antrag zu stellen, kann wahrscheinlich nicht schaden, allerdings würde ich mir keine allzugroßen Hoffnungen machen. Immerhin mußt Du, wie es da steht, nachweisen, daß Du die Waffe bei der Veranstaltung wirklich brauchst. Und wie willst Du das machen?

    Was effektive, aber erlaubte Verteidigungsmittel angeht -- das ist eine Diskussion, die hier immer wieder aufkommt, und ein wirklich rundum empfehlenswertes Mittel ist mir dabei noch nicht über den Weg gelaufen. Aber mit einer Gaswaffe in einer Menschenmenge rumzuballern, ist sicher auch im eigenen Interesse keine gute Idee.

    Marcus

  • Original von DanySahneMUC[/i]

    [I](1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

    (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn ..........

    ........... 2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann............


    Hallo Daniel,

    der Gesetzgeber dürfte hier eher mit dem Begriff "nicht verzichten" an z.B. den Einsatz von Starterpistolen bei Sportveranstaltungen gedacht haben als Dein verständliches Bedürfnis nach Selbstschutz.

    Gruss Alfred

  • Das wäre zimlich überflüssig @ALFHA1802 denn Startpistolen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist sind eh ausdrücklich erlaubt.

    Zudem bezieht sich der DanySahneMUC zitierte Pragraph NICHT explizit auf Gaswaffen, sondern gild in erster Linie für Inhaber eines "normalen" Waffenscheins.

  • Ich muss nachweisen, dass ich die Waffe FÜR die Veranstaltung brauche? Nein! Ich muss nachweisen, dass ich während der Veranstaltung nicht auf den Schutz durch die Waffe verzichten kann.

    Murat hat schon Recht. Für Start- und Signalwaffen FÜR eine Veranstaltung gelten andere Regeln. Die sind auch in anderen §§ aufgeführt.

    :direx: Bei § 42 geht es eher um den Umstand, ob die Person wirklich den Schutz durch die Waffe benötigt. Und genau dafür gibt es Ausnahmegenehmigungen.

    Ich habe inzwischen einen 2seitigen Antrag geschrieben und sende ihn in den nächsten Tagen an das zuständige LKA. Schauen wir mal was passiert.

    Bis dahin vielen Dank an alle (auch Marcus) für die Hinweise und Ratschläge! :huldige:

    4 Mal editiert, zuletzt von DanySahneMUC (28. Juni 2004 um 22:56)

  • Wo das steht? Na das hast Du doch selbst zitiert (aus §42):

    Zitat


    2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und

    Einfach mal lesen, was man selbst so schreibt... ;)
    Und dieser Paragraph bezieht sich natürlich sehr wohl auch auf Gas- und Schreckschußwaffen.

  • Da steht aber nicht, dass die Waffe FÜR die Veranstaltung genutzt werden soll. Dafür gibt es andere §§. Nochmal: Hier geht es darum, ob der Führer (sorry kein anderes Wort gefunden) der Waffe auf Veranstaltungen auf den Schutz durch die Waffe verzichten kann oder nicht. Wenn nicht, kann er eine Ausnahmegenehmigung erwirken.

    Komme mit den Nicks durcheinander. Also nicht wundern, falls ich jemanden anspreche der eine bestimmte Aussage nicht getroffen hat. Hauptsache die Inhalte bleiben. (:)

  • Das hatte ich weiter oben schon erklärt.

    Ich wurde 1995 von einem Rechtsradikalen überfallen (grundlos angegriffen) und erlitt eine schwere Verletzung am Außenohr. Ich erstattete Anzeige. Der Angreifer wurde verurteilt (er hatte noch viel mehr auf dem Kerbholz). Seine "Freunde" schworen darauf hin Rache und drohten mir auch mit dem Tode. 5 Monate später wurde nachts mein PKW gestohlen und abgebrannt. Die Täter wurden nicht ermittelt. Eine Verbindung zu den Rechtsradikalen konnte aber nicht 100%ig ausgeschlossen werden.

    Wenn ich mich nun ab und zu in meiner Heimatstadt aufhalte werde ich teilweise immer noch von Mitgliedern dieser Gruppe auf offener Straße bedroht (auch mit dem Tode). Die Polizei ist machtlos, solange nichts passiert.

    Deshalb stelle ich nun Antrag auf Führen einer Waffe bei Pferdesportveranstaltungen/Reitturnieren (im Freien) (ich bin selbst Reiter) im Freistaat Sachsen. Auch für dortige Volksfeste im Freien.

    Die Vorgänge von 1995 können von der Polizei jederzeit nachvollzogen werden, da damals alles aufgenommen und dokumentiert wurde.

    Polizeischutz wäre nur möglich, wenn ich als Kronzeuge aussagen müsste oder wenn es Beweise für den angedrohten Tod in schriftlicher, bildlicher oder akkustischer Form gäbe.

    Und das alles steht in der Begründung zum Antrag. Es geht mir nur um eine Genehmigung für Reitsportveranstaltungen und Volksfeste im Freistaat Sachsen. Mehr nicht. Wie gesagt: Schauen wir mal.

    2 Mal editiert, zuletzt von DanySahneMUC (28. Juni 2004 um 23:15)

  • Ja, und ich hatte das auch schon oben gelesen.

    Es dürfte sinnlos sein, das hier theoretisch zu erörtern. Stell den Antrag, und ich prophezeie Dir, wie ich schon oben schrieb, daß das nicht reichen wird, solange Du die Bedrohung nicht nachweisen kannst. Und daß Du das nicht kannst, schreibst du ja selbst.

    Ich verstehe nicht so recht, was Du Dir von diesem Thread erwartest. Eine andere Antwort? Die wirst Du nicht kriegen.

    Marcus

  • Zum Glück sind ja nicht alle der gleichen Meinung und es gab durchaus auch "Mutmacher" bzgl. Antrag.

    Wir hören von einander! (:)

    Melde mich wieder wenn ich die Ab- oder Zusage habe und werde die Begründung der Waffenbehörde dann gern hier veröffentlichen wenn ich darf. Egal wie´s ausgeht!

  • Hallo,
    leider muß ich Dir ein wenig die Hoffnung nehmen, denn ich kann mir nicht vorstellen, daß Dein Antrag genehmigt würde. Denn die Geeignetheit einer Schreckschußwaffe, einen Angriff von mehreren Personen abzuwehren, dürfte bei Null liegen. Derzeit sind die Behörden bei Erteilung von solchen Genehmigungen sehr, sehr restriktiv. Kleines Beispiel: ein zugelassener Wachunternehmer und Personenschützer (mit allen Nachweisen usw.) wartet seit Januar diesen Jahres auf seinen beantragten Waffenschein. Es gehen ihm dadurch Aufträge verloren, das interessiert nicht. Die genehmigende Behörde hat bereits zugestimmt, was noch fehlt ist Zustimmung des LKA. Und das kann dauern.... Wo? Land Brandenburg!
    Meine Empfehlung: wende Dich mal an einen seriösen Privatdetektiv. Der kann bei einer Beweisbeschaffung behilflich sein. Manche haben auch die Kombination Detektiv und Personenschützer. Das wird aber kein billiges Hobby - und manchmal schreibt denen die Behörde sogar vor, wen sie überhaupt beschützen dürfen! So sieht das nämlich aus.
    Viel Glück!
    Chris