Ich habe im WaffG einen Passus gefunden, der es ermöglicht, einen Antrag zum Führen einer SRS-Waffe auf Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen zu stellen, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (z.B. Bedrohung der beantragenden Person durch radikale Gruppierungen, die der Polizei bekannt sind und aufgenommen wurden).
Ich weiß, dass bereits ein Thema dieser Art schon nach ein paar Beiträgen geschlossen wurde, trotzdem hätte ich gern gewusst, wie es sich mit diesem Passus verhält und ob das Verbot für Volksfeste auch für einen kleinen Weihnachtsmarkt/normalen Markt gilt, den man einfach mal durchstreift.
Es würde ja bedeuten, dass ich um jeden marktähnlichen Platz einen großen Bogen machen müsste.
Mir genügt schon 1 konstruktive Antwort - wenn sie mir nur weiterhilft. Dann würde ich auch nicht weiterbohren! Danke!