Zitat
Original von Old_Surehand
Ich würde Dir ja gern weiterhelfen, aber ich weiß wirklich nicht, wovon Du sprichst, obwohl ich das Waffengesetz im großen und Ganzen schon überblicke.
Von welcher Stelle im Waffengesetz sprichst Du genau? Und was soll denn eine SRS-Waffe sein?
Marcus
SRS ist eine allgemein bekannte Abkürzung die von der Polizei benutzt wird. Sie bedeutet nichts anderes als SchreckschussReizSignal-Waffen. Sorry!
Des weiteren habe ich das WaffG durchforstet und den Passus gefunden:
WaffG § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. [...]
Mir geht es um Abschnitt (2) 2. Punkt. Ich wurde und werde bei Besuchen in meinem Heimatbundesland Sachsen von rechtsradikalen Gruppierungen bedroht, weil ich gegen einen von ihnen 1995 Anzeige wegen Körperverletzung gestellt habe. Der Angreifer wurde verurteilt und seine "Freunde" haben Rache geschworen, sobald sie mich mal allein erwischen.
Von daher hoffe ich, durch diesen Passus im Gesetz eine Ausnahmegenehmigung für Volksfeste, Märkte und Sportveranstaltungen zu bekommen, da ich oft in meine Heimat fahre und mit Freunden auf solche Feste und Märkte und manchmal auch Sportveranstaltungen gehe.
Aber ich glaube da hilft nur eines: Auf gut Glück Antrag stellen!