Wo Armbrust schießen? Lohnenswerter Blick nach England.

Es gibt 71 Antworten in diesem Thema, welches 8.014 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. November 2022 um 19:35) ist von exodus2000.

  • Trondor

    Eine weitere kleine, aber gravierende❗️Problematik sehe ich auch und gerade bei der dadurch dauerhaft fehlenden Möglichkeit, eine Versicherung diesbzgl. abzuschließen bzw. die eventuell -per se- fehlende Deckung einer bestehenden Versicherung.

    Ohne jetzt Werbung machen zu wollen, gibt es eine von der VHV. Nein, ich habe sie nicht und kann auch nichts zum kleingedruckten Sagen.

    https://www.vhv.de/versicherungen…/bogenschiessen

    Zitat

    Eine professionelle Armbrust schießt weit über 100 Meter und verfügt über eine enorme Durchschlagskraft – ist also um ein vielfaches gefährlicher als der Bogen. Es gibt zwei Armbrust-Varianten: Bei der Gewehrarmbrust werden kurze Bolzen, beim sogenannten Kugelschnäpper werden 8 mm große Stahlkugeln verwendet.

    Beide Modelle gelten als Waffe. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die Bestimmungen des Waffengesetzes einhalten:

    Man muss also "nur" die Bestimmungen des Waffengesetzes einhalten.

  • exodus2000

    Danke für den Tip 👍🏻 😳 !

    Du hast nur „vergessen“, den „lach / wein“ Smiley 😂🤣 - 🤪 dahinter zu setzen (auch wenn Du es schon irgendwie angedeutet hast).


    PS:

    Eigentlich unglaublich 👀🤔🤦‍♂️

    Bei der VHV würde ich gerne mal mit der Rechtsabteilung sprechen (und darüber hinaus das Kleingedruckte anfordern) !

    Vielleicht erlaube ich mir „diesen Spaß“ sogar in den nächsten Tagen mal ;)

    FÜR DIE GEMEINSCHAFT 🔝

    Die verkaufen also ein Produkt, welches 100%ig Beiträge und damit Einnahmen erzielt / generiert, aber im Schadensfall (rein rechtlich gesehen) nahezu 99,99-100%ig NICHT leisten „muss“.

    Der Traum jeder Versicherungsgesellschaft !!!

    (und jedes Versicherungsmathematikers)

    Schade ist für die Versicherung sicher nur, dass es nicht viel mehr AB-Schützen gibt, die sich auch noch versichern lassen wollen …


    PPS:

    Na mal schauen 👁️👓 —> 🙉🙈🙊 - 🚸

    https://tarifrechner-phv.vhv.de/vhvPhvWeb/down…ht.pdf&path=Phv

    https://tarifrechner-phv.vhv.de/vhvPhvWeb/down…HV.pdf&path=Phv

    https://tarifrechner-phv.vhv.de/vhvPhvWeb/down…rmation_PHV.pdf


    PPPS:

    Wenn es ein solches Versicherungs-Produkt tatsächlich einwandfrei geben würde, könnte und würde wahrscheinlich der DSB oder der VEREIN Armbrustbund e.V. ein solches doch schon längst mit anbieten (können und wollen) - oder ?!

    7 Mal editiert, zuletzt von Delphin (26. Oktober 2022 um 22:59)

  • 1. PPPS:

    Wenn es ein solches Versicherungs-Produkt tatsächlich einwandfrei geben würde, könnte und würde wahrscheinlich der DSB oder der VEREIN Armbrustbund e.V. ein solches doch schon längst mit anbieten (können und wollen) - oder ?!

    2. Bei Turnieren und den wenigen „gewerblichen“ Schiessmöglichkeiten in Deutschland ist man sicherlich durch eine Versicherung des Betreibers oder des Verbandes / Vereins „geschützt“ …

    zu 1: Per se gibt es Produkte für den Fall ;) Sie laufen eben über die gewerbliche Versicherung (greift hier auch bei Vereinen).

    Wenn ein Verein also möchte (und da fällt der DSB genauso drunter wie der Armbrustbund, der DSB will nur per Se nichts mit den Sportarmbrüsten zu tun haben und versichert diese auch nicht), kann er seinen Mitgliedern einen Versicherungsschutz anbieten. Der Umfang ist hierbei recht individuell und viele Anbieter gibt es dafür in Deutschland nicht.

    zu 2: darauf würde ich nicht zwingend hoffen... Nicht ohne Grund steht bei nahezu allen Turnieren etc. der Hinweis, dass der Schütze selbst über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen muss. Ob diese vorhanden ist und im Schadensfall auch bei der AB reguliert, wird quasi nie überprüft.

    Die Versicherung unseres Vereins gilt zum Beispiel zwar für Vereinsmitglieder (irgendwie logisch), unbeteiligte Dritte, jedoch nicht für Gäste. Es gibt hierzu meines Wissens nach auch keine Versicherung, die dies pauschal abdeckt. Im Zweifelsfall können aber auch "Tagesversicherungen" abgeschlossen werden, welche im Falle des Unfalls greifen. So üblich bei vielen gewerblichen Schießständen bei denen Gäste sich einfach mal austoben wollen. Diese gibt es dann meist für um die 20€ pro Tag.

  • Delphin

    Mein Tipp ist, dass eine Grauzone besser ist als ein Urteil dass die Schießstandpflicht bestätigt.

    Würde ich für meinen Teil zum Beispiel widersprechen. Entweder es ist klar das eine oder eben das andere.

    Sollte es frei für alle sein umso besser und Veranstaltungen können klar und ohne Bange durchgeführt werden.

    Gilt die Schießstandpflicht, weiß man eben dann auch konkret wann man dagegen verstößt. Den Schießstand bekommst du ja auch abgenommen, wenn du alle Sicherheitstechnischen Voraussetzungen erfüllst. Im Grunde ist dies etwas, was jeder bei uns im Sport beachten sollte (auch wenn es oftmals nicht beachtet wird). Genug Abstand neben UND hinter dem Ziel, verhindern dass unbefugte Zugang zu haben (eben nicht auf jeder beliebigen und nicht einsehbaren Wiese). Zudem die Pflicht für eine Versicherung, falls doch einmal etwas schief geht.

    Mit einer Schießstandpflicht ist der 3D-Parcours für die Armbrust gestorben, ist zumindest meine Überzeugung. Wenn ich an jedem Pflock einen geschlossenen Stand oder ähnliches brauche, damit der Pfeil nicht sonst wohin abgehen kann, dürfte es sehr schwer werden. Wenn man dazu noch die maximale Reichweite der schnellsten aktuellen Armbrüste als Sicherheitszone nimmt, ist man schnell bei 9 Quadratkilometern Platzbedarf.

    ²

  • Von geschlossenem Stand war nirgends die Rede.

    Unser Platz ist auch vollkommen offen und gilt als Schießstand (eben ein Freiluftschießstand, werden auch heute noch abseits der Armbrust für Schrot und Co. genehmigt)

    Der Platzbedarf ist ein anderes Thema, aber in meinen Augen wichtiger, dass die Sicherheits- und Gefahrenbereiche eben nicht von Dritten betreten werden können. Mitunter ein Thema, was heutzutage kaum ein Parcours einhält, sich aber mit Willen umsetzen ließe.

    Der Sicherheitsabstand hinter und neben den Ziel sollte auch jetzt IMMER eingehalten werden. Oder schießt hier etwa jemand an Orten wo hinter dem Ziel Spaziergänger vorbei laufen? ;)

    Auch Schießstände werden auf maximale Gefahrenabwehr konzipiert. Dass bei der Armbrust der Pfeil theoretisch den Platz verlassen kann (genauso wie bei einem offenen Schießstand mit dem Gewehr das Geschoss, wenn über die Hochblende gehalten wird), ist ein Risiko, was durch korrekte Handhabe eingedämmt wird. Wichtig ist, dass von allen regulären Schüssen und auch Abprallern keine Gefahr ausgeht.
    Vor einer gravierenden Fehlbedienung schützt so gut wie kein Schießstand und wäre auch hier unangebracht.

    Ja ich stimme dir zu, dass es Parcours dann schwieriger umzusetzen macht. Aber gibt es aktuell denn welche, die du frei begehen kannst mit der Armbrust? Die Schießstandpflicht für Dauerhafte Parcours mit der Armbrust besteht ja derzeit im Endeffekt auch.

  • Trondor

    https://www.schiessstandrichtlinien.de/wp-content/upl…linien-2022.pdf ab Punkt 8, speziell der erste Satz in 8.1.1 liest sich für mich leider wenig umsetzbar und dabei geht es nur um Match und Feldarmbrust. Die Sicherheitszone der unlimitierten Jagdarmbrust dürfte in Richtung .22lfb gehen. Nenn mich Pessimist aber ein eindeutiges Urteil ist in meinen Augen das Ende der Parcours. Etwaige Mitnutzung von Bogenparcours oder „Altbestände“ dürften das auch nicht überleben.

    p.s.

    Aber gibt es aktuell denn welche, die du frei begehen kannst mit der Armbrust?

    Dazu sage ich lieber nichts, in den letzten 1-2 Jahren hat sich das noch weiter ausgedünnt. :(

  • OMG - es scheint also doch viel schwieriger bzw. diffiziler zu sein als anfangs angekommen ;(


    Trondor

    Danke für die Ergänzung und Erklärung, da habe ich teilweise „gepennt“ bzw. bin ich von den falschen Voraussetzungen ausgegangen !

    Sowohl beim Golf als auch beim GK-Schiessen (und ebenfalls auch bei vielen anderen Sportarten) ist man ja immer - quasi automatisch - durch den Verband / Verein versichert, auch wenn man extern auf Turnieren oder anderen Plätzen spielt / schließt.

    Hier ist also die Grundvoraussetzung, dass man bereits in einem Verband / Verein Mitglied sein MUSS.


    Es gibt dabei zwar vereinzelt Ausnahmen („freie“ Plätze oder Schiessstände, auf denen man ohne vorherige und bestehende Mitgliedschaft in einem Verband / Verein agieren darf), aber dann kommt das in Betracht, was Du schon ausgeführt hast, einzelne Tagesversicherungen ggf. mit oder ausschließlich zu unterzeichnenden Haftungsbefreiungen bzw. Beschränkungen / Ausschlüssen …

  • Trondor

    https://www.schiessstandrichtlinien.de/wp-content/upl…linien-2022.pdf ab Punkt 8, speziell der erste Satz in 8.1.1 liest sich für mich leider wenig umsetzbar und dabei geht es nur um Match und Feldarmbrust. Die Sicherheitszone der unlimitierten Jagdarmbrust dürfte in Richtung .22lfb gehen. Nenn mich Pessimist aber ein eindeutiges Urteil ist in meinen Augen das Ende der Parcours. Etwaige Mitnutzung von Bogenparcours oder „Altbestände“ dürften das auch nicht überleben.

    p.s.

    Aber gibt es aktuell denn welche, die du frei begehen kannst mit der Armbrust?

    Dazu sage ich lieber nichts, in den letzten 1-2 Jahren hat sich das noch weiter ausgedünnt. :(

    Die Schießstandrichtlinie kenne ich, aber zum einen ist es nur eine Richtlinie und zum anderen bezieht sich der Punkt den du angeführt hast auf die Matcharmbrust (Bolzen auf Blei welches mit Zugsystem zu dir kommt etc.).

    Dies lässt sich für die Sportarmbrust nicht anwenden. Und da die Sportarmbrust nicht definiert wird, weder in der Richtlinie noch in irgend einem Gesetz, gelten eben andere Grundlagen. Ein Schießstand wird so oder so immer von einem Sachverständigen geplant und oder Abgenommen. Dieser hat auch die freie Entscheidung darüber von den Richtlinien abzuweichen, wenn er dies Begründen kann.

    Ganz ohne von den Richtlinien abweichen zu müssen, kann er aber die Richtlinien für einen Bogenschießstand verwenden, da sowohl der Pfeil, als auch Geschwindigkeit des Pfeils und die sportliche Anlage vergleichbar (wenn nicht gar in Teilen identisch) ist.

    Für die Armbrust gelten dann die Vorgaben wie für einen Bogenschießstand und diese sind durchaus in der Theorie und Praxis (wenn auch beim Parcours schwieriger) umsetzbar.

    Wenn du noch Parcours (in Deutschland) kennst, auf denen man mit der Armbrust kann, nehme ich Tipps gerne entgegen. So komm ich vielleicht noch mal zu einem, auf dem ich noch nicht war. :)

  • Trondor

    Richtig, 8.1.1 ist für 10&30 Meter Armbrüste, 8.3.3 ist für die Feldarmbrust die noch am ehesten vergleichbar ist. Ein normaler Stand wie für die Feldarmbrust oder Bogen ist bei genügend Platz noch realisierbar. Die Maximalreichweite würde ich grob mit 800-1000 Meter für moderne 450fps+ Armbrüste annehmen. Im Parcours stelle ich mir das schwer bis unmöglich vor, wenn dazu noch die seitliche Sicherheitszone kommt. Mag sein dass der Sachverständige die volle Entscheidungsgewalt hat, ich habe die Sachverständigen im GK Abstrich nicht als Menschen erlebt die die Regeln sehr großzügig auslegen. Die letzten beiden Armbrustparcours auf denen ich war sind mittlerweile nur noch für Bögen zugelassen. Einer davon war der vom Mario, von dem ich einen Teil meiner 3D-Tiere habe. So wie ich den Trend sehe werden es immer weniger Parcours für Armbrüste in Deutschland, ob das nun an der strengeren Umsetzung der rechtlichen Vorgaben liegt oder an den Betreibern, keine Ahnung. Was ich erlebt habe ist, wenn man mit Ortsansässigen oder Bekannten des Betreibers da war, auf einmal nicht nur der Bogen möglich war sondern auch eine 300fps Recurve Armbrust.

    Beim aktuellen Trend (HV usw) sehe ich nur eine Richtung in die eine richterliche Entscheidung zur Armbrust führt. Von daher bin ich mit der Grauzone für meinen privaten Parcours halbwegs zufrieden.

    Positive rechtliche Klarheit in Bezug auf die Möglichkeiten der Armbrustnutzung würde ich sehr begrüßen aber bei der den Vorschlägen/Entwürfen zur letzten Änderung des Waffengesetz ging es nicht in diese Richtung. :|

  • Trondor

    Richtig, 8.1.1 ist für 10&30 Meter Armbrüste, 8.3.3 ist für die Feldarmbrust die noch am ehesten vergleichbar ist. Ein normaler Stand wie für die Feldarmbrust oder Bogen ist bei genügend Platz noch realisierbar. Die Maximalreichweite würde ich grob mit 800-1000 Meter für moderne 450fps+ Armbrüste annehmen. Im Parcours stelle ich mir das schwer bis unmöglich vor, wenn dazu noch die seitliche Sicherheitszone kommt.

    Wie du auf relevante Distanzen in den Vorgaben von 800-1000m kommst ist mir ein wenig schleierhaft. Für Bogen und Armbrustplätze (8.3.3) gilt eine Freifläche von 150m+ bei der es KEINEN weiteren Fanganlagen bedarf.

    Die Maximalreichweite interessiert in der Praxis tatsächlich nicht. Wie weiter oben schon einmal geschrieben wird versucht die regulären Gefahren abzuwehren, nicht eine grobe Fehlbedienung.
    Ein massives über das Ziel halten, führt somit so gut wie immer zu einem verlassen des Pfeils vom Grundstück und gilt vom Schützen als grob fahrlässig.

    Bei regulären Gefahren wie Abprallern, findet man selten Pfeile mehr als 50m hinter dem letzten Ziel. (auch mit Pfeilaufstieg, selbst wenn das einmal auf 100m geschieht, geht er gemäß eigener Erfahrungen bei spätestens 150m in den Boden, auch bei 400+ FPS)

    In der tatsächlichen Reichweite unterscheiden sich Compund-Bögen von Armbrüsten auch nicht mehr. Die 800-1000m würde ich in den meisten Fällen stark bezweifeln. Extra auf Weitflug optimierte Pfeilen könnten im absolut optimalem Winkel bei 450+ FPS vielleicht die Distanz erreichen. Müsste man einmal in der Praxis ausprobieren. Armbrustpfeile haben durch den hohen Luftwiderstand von Schaft und Vane eine recht starke Bremswirkung.

    Habe hier einmal einen recht schönen Vergleich von Compound-Bogen (Mathews 300+ FPS) zur Armbrust (Mission mit 400+ FPS) angeschaut. Der Unterschied in der Reichweite lag bei irgendwas um die 50m bei insgesamt ca 500m. Auch wenn das bei weitem keine Laborbedingungen waren, wird sich die mögliche Distanz sicher nicht verdoppeln.

    In beiden Fällen jedoch deutlich mehr als jeder Armbrust oder Bogenplatz in Deutschland abgesichert ist oder sein kann ;)

  • Trondor

    800-1000 Meter als rechnerisch Maximalreichweite. Selbstversuch lag bei 743 Meter. Die 150 Meter gelten für Feldarmbrüste mit rund 95 lbs, für moderne Jagdarmbrüste dürfte es ein wenig mehr sein.

    Wenn man den Paragraph 12 Absatz 4 Nr 1 als maßgeblich betrachtet, findet sich dort die Formulierung „das Besitztum nicht verlassen können“. Wie genau das vor Gericht interpretiert wird bleibt offen.

    Maximalwerte für Armbrüste bei Weitschusswettkämpfen liegen meines Wissens bei nicht ganz 1,9 Kilometer. Sicher nicht maßgeblich, vielleicht auch nicht 800 Meter aber sicherlich mehr als 150 Meter.

    Die XR ist kein gutes Beispiel, mit viel zu leichten 340 grains kommt sie auf 40x fps, mit etwas vernünftigeren 400 grains ist sie bei 38x fps. Mit „gesunden“ Pfeilen ist man tatsächlich im HighEnd-Compoundbogenbereich, daher scheint mir eine ähnliche Reichweite wie mit einem Bogen logisch. In Zeiten von Nitro 505, R509, R29X, Nemesis, Aculeus usw werden da andere Werte herauskommen.

    Davon ab, drehen wir uns im Kreis, ich hätte auch gerne Rechtssicherheit, die mir für mein Hobby meine bisherigen Freiheiten garantieren oder erweitert. Ich habe nur sehr starke Zweifel, dass ein Urteil das Rechtssicherheit zur Benutzung von Armbrüsten schafft, in diese Richtung gehen wird. Im Gegenteil ich befürchte dass die Armbrust bei nächster Gelegenheit wieder auf einer Agenda zum Waffengesetz auftauchen wird. Den Mangel bzw. das Verschwinden von Armbrustparcours interpretiere ich als Entwicklung in diese Richtung. Ich hoffe sehr dass sich deine positive Einschätzung zu dem Thema bestätigen wird und ich als alter Pessimist und Schwarzmaler dastehe, für unser aller gemeinsames Hobby. :thumbup:

  • Trondor

    800-1000 Meter als rechnerisch Maximalreichweite. Selbstversuch lag bei 743 Meter. Die 150 Meter gelten für Feldarmbrüste mit rund 95 lbs, für moderne Jagdarmbrüste dürfte es ein wenig mehr sein.

    Wenn man den Paragraph 12 Absatz 4 Nr 1 als maßgeblich betrachtet, findet sich dort die Formulierung „das Besitztum nicht verlassen können“. Wie genau das vor Gericht interpretiert wird bleibt offen.

    Maximalwerte für Armbrüste bei Weitschusswettkämpfen liegen meines Wissens bei nicht ganz 1,9 Kilometer. Sicher nicht maßgeblich, vielleicht auch nicht 800 Meter aber sicherlich mehr als 150 Meter.

    Ich will mich über die maximale Reichweite auch gar nicht streiten, nur zeigen, dass sie sowohl bei Bogen als auch Armbrust weit über jeglichen Sicherheitsbereichen liegt. Und ich denke hier ist es egal, ob sie am Ende 500, 800 oder 1500m weit reicht, wenn man das Setup richtig tuned. So oder so ist diese maximale Reichweite für Bogenplätze einfach nicht relevant. Die Maximalreichweite wurde bisher in keinem Gutachten das ich kenne, und von keinem Gutachter mit dem ich gesprochen habe, herangezogen.


    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1

    Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum

    Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere

    Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater,

    nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine

    erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.


    Hier wird sich auf gelegentliches Schießen bezogen, nicht auf Schießstände die abgenommen sind (und deine gepostete Richtlinie bezieht sich ja auf Schießstände).


    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1.

    durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a)

    mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    b)

    mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann


    Das hier ist der für das außerhalb von Schießstätten gültige Absatz im WaffG.

    Der Bereich mit dem verlassen des Besitztums greift bei der Armbrust im übrigen gar nicht, da sie hier nicht erwähnt ist und sie mit mehr als 7,5J in jeglicher Form über den Grenzen liegt. Auch die anderen Kriterien (Kartuschenmunition, Bauartgeprüft) treffen auf die Armbrust nicht zu. Darauf berufen kann man sich in dem Fall also nicht und genau hier liegt einer der Gründe unserer Bemühungen bei den Ministerien. Wäre sie hier erwähnt, wäre einiges deutlich einfacher ;)

  • Das die AB (genau wie Bögen) nicht erwähnt wird, liegt daran das mit der Armbrust nicht im Sinne der Definition des WaffG geschossen wird.

    Trotz der Gleichstellung ist sie halt keine Schusswaffe, da das wesentliche Merkmal fehlt.

    Deshalb darf man die AB ja auch jederzeit führen (ob das sinnvoll ist steht auf einem anderen Blatt). Es gibt auch keine vorgeschriebene Beförderungsmethode z.B. zum Schiessplatz, wie das bei echten Schusswaffen der Fall ist. Da gibt es noch mehr Beispiele.

    Selbst Compoundbögen gelten bisher noch als reine Sportgeräte, obwohl ein guter Bogen problemlos an die Werte einer AB heranreicht.

    Wir haben Compoundschützen im Verein, die auf 50-60m nicht viel schlechter als mit einer AB schiessen.

    Ein guter Vergleich ist immer das Gesetz bzgl. körperlicher Behinderungen. Wenn jemand z.B. einen GdB (Grad der Behinderung) von 40 hat gilt er nicht als schwerbehindert (Grenze GdB 50).

    Jedoch kann z.B. die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung ausprechen und bestätigen. Derjenige gilt dann für den Arbeitsmarkt als Schwerbehindert, hat aber dennoch nicht die aus einem GdB von 50 resulitierenden Vorteile, ausser beim Arbeitgeber.

    Das nächste Ding ist das allgemeine Verwaltungsvorschriften keine Rechtswirkung nach Aussen haben.

    Verwaltungsvorschriften sind autonomes Recht der Exekutive. Das schließt gesetzliche Ermächtigungen nicht aus, nur sind diese nicht konstitutiv für die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sondern gestalten diese nur aus. 2. Der zweite Unterschied zwischen Verwaltungsvorschriften einerseits und Rechtsverordnungen und Satzungen andererseits ist darin zu sehen, dass Verwaltungsvorschriften Rechts- wirkungen nur innerhalb der hierarchischen Verhältnisse der Verwaltung entfalten, also nur zwischen übergeordneter und nachgeordneter Behörde, grundsätzlich nicht aber darüber hinaus im Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger oder im Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Gerichten. Diese Beschränkung des Adressaten- und Wirkungskreises ist die notwendige Folge der Eigenschaft der Verwaltungsvorschriften, autonomes Recht der Exekutive zu sein. Eine solche Autonomie kann die Verwaltung in einem gewaltenteiligen System, das die Rechtsetzung grundsätzlich der 1. Gewalt vorbehält, nur für ihren eigenen Bereich beanspruchen, nicht aber darüber hinaus. Und auch im Innenbereich der Verwaltung reicht die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nur so weit wie die Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt der sie erlassenden Stelle, d.h. sie ist auf den jeweiligen Verwaltungsträger beschränkt.

    Dann kommt dazu das das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann......


    Was als in NRW Gültigkeit hat muss in Bayern oder Hessen deshalb noch nicht so sein.

    Das gute deutsche Recht halt.....

    Auch die auf Seite 1 genannten Paragraphen 10 und 12 im WaffG sagen das so nicht aus (einfach mal das WaffG runterladen und durchlesen/ durchsuchen), sondern wieder "nur" die Verwaltungsvorschrift.

    Die einzige Ausnahme wären normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Diese werden vom Bundesverwaltungsgericht allerdings nur im Bereich des Umwelt- und Technikrechts unter besonderen Vorraussetzungen akzeptiert.

    Schlussendlich könnte das wohl nur ein Bundesgericht mit endgültiger Wirkung definieren oder es müsste von vornherein im WaffG festgelegt werden. Selbst innerhalb der Bundesländer entscheiden da Behörden wie Landratsämter unterschiedlich und haben eine unterschiedlich Sichtweise....

    Man müsste sich als an die verantwortlich Bundesbehörde wenden, damit eine länderübergreifende Gültigkeit gegeben wäre.

    3 Mal editiert, zuletzt von MrTolot (28. Oktober 2022 um 11:01)

  • Trondor

    Das hier ist der für das außerhalb von Schießstätten gültige Absatz im WaffG.

    Der Bereich mit dem verlassen des Besitztums greift bei der Armbrust im übrigen gar nicht, da sie hier nicht erwähnt ist und sie mit mehr als 7,5J in jeglicher Form über den Grenzen liegt. Auch die anderen Kriterien (Kartuschenmunition, Bauartgeprüft) treffen auf die Armbrust nicht zu. Darauf berufen kann man sich in dem Fall also nicht und genau hier liegt einer der Gründe unserer Bemühungen bei den Ministerien. Wäre sie hier erwähnt, wäre einiges deutlich einfacher an;)


    Das Problem dabei ist zur Zeit, wie Du ja auch schon selbst sagtest, dass dieses Gesetz für Schusswaffen vorgesehen und konzipiert ist !

    Mehrere Erkundigungen meinerseits ergaben aber immer, dass sich die jeweilige Waffenbehörde dennoch eben GENAU darauf bezieht !

    [Andererseits, worauf sollen sich „die armen Behörden Mitarbeiter“ denn auch sonst beziehen ? Fantasie und „gesunder Menschenverstand“ sind keine Gesetze !]

    Sprich:

    Ich habe IMMER gehört:

    „Der Pfeil darf das befriedete Besitztum nicht verlassen“.

    Man bezog sich oder verglich das dann oftmals mit einem Bogen (der ja aber anders als die AB „frei“ ist).

    Und meine extra naive Frage daraufhin war dann immer:

    „Und was wenn ein Pfeil doch weiter fliegt ???“

    „Ja, dass ist dann natürlich großer Mist !

    Und Sie haften dann für ev. Schäden an Objekten als auch am Menschen !“

    „Greift denn dann eine Versicherung ?“

    „Das müssen Sie bitte mit der Versicherung klären“.

    (Wenn man dies tatsächlich tut, sollte man sich die Antwort IMMER schriftlich geben lassen !)

    Einmal editiert, zuletzt von Delphin (28. Oktober 2022 um 12:55)

  • MrTolot

    Wir drehen uns langsam tatsächlich ein wenig im Kreis.

    Ja Verwaltungsvorschriften haben nach außen keine Rechtswirkung und jetzt kommt das ABER. Möchtest du auf deinem Gelände etwas anderes unternehmen, als für die Fläche geplant oder ist die öffentliche Sicherheit gefährdet, wirst du mit mehren Behörden Kontakt aufnehmen müssen. Diese wiederum handeln nach den Gesetzen UND nach den Verwaltungsvorschriften. Du kommst also hier in zweiter Linie an den Punkt, dass diese Vorschriften für dich letztendlich doch bindend sind.

    Verwaltungsvorschriften im Bezug auf das Waffengesetz sind keine Ländersache, auch wenn eine Entscheidung nach Interpretation dieser eben keine Auswirkung auf die anderen Länder hat.

    Daher wäre eine bindende Vorschrift als Erlass eines Bundesministerium eine wichtige Sache, die eben für alle Länder verpflichtend umzusetzen sind. Dieser Weg braucht Zeit und wird nicht in Wochen oder Monaten geschehen. Ob wir so etwas bekommen werden wir sehen, wir für unseren Teil sind aber genau da derzeit dran.

    Was du eingangs in deinem Post meintest wieso die Armbrust nicht auftaucht, hinkt allerdings ein Stück. Das ha nichts damit zu tun, dass sie eben nicht schießt. Sie wird an anderer Stelle in der Verwaltungsvorschrift durchaus erwähnt, aber hier nicht umfassend. Das Gesetz wurde halt leider etwas unsauber erweitert und daher fehlen an einigen Stellen Definitionen, so dass nun Unklarheit herrscht und es zu diversen Interpretationen kommt. Keine davon ist absolut richtig, und keine wirklich falsch, da es unmöglich ist alle Punkte derzeit gleichermaßen zu berücksichtigen.


    WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2

    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter

    Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper

    verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das

    WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden

    Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten)

    anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).

    Deinem Rat das WaffG herunterzuladen, möchte ich an der Stelle noch anfügen dann aber auch den Kommentar dazu zu lesen. Dieser dient nämlich der Interpretation des WaffG und ist ebenfalls bindend, wenn im WaffG Punkte nicht ausreichend definiert sind. Aber auch hier steht zum Thema Armbrust nichts das Thema betreffend drin. In Deutschland gibt es leider nicht "das eine Buch" in dem du alle Antworten findest.


    Delphin

    Das genau ist ja der Grund für die Grauzone :/ Sobald du keine Schießstätte betreibst, wirst du nicht überprüft und wenn die ortsansässige Waffenbehörde sich auf diese Vorschrift bezieht, ist es im Zweifelsfall gut für dich. Im Falle eines Unfalls wird die Versicherung jedoch mit Sicherheit nicht einspringen, da die Anlage nicht abgenommen war.

    Sobald du eine Schießstätte betreibst, gilt diese Vorschrift ohnehin nicht mehr. Woraufhin sich die Waffenbehörde nun verlässt, wenn sie einen Schießstand abnehmen möchte, ist auch höchst individuell... leider.