Kurzwaffen-Regelung bei Jägern.

Es gibt 11 Antworten in diesem Thema, welches 2.730 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. Oktober 2022 um 20:08) ist von Esti.

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  • Hallo allgemein, da ich neu bin.

    Ich kenne das Forum hier schon lange und finde es schön das die Community hier alles aufrecht erhält! Ich war mal angemeldet aber den Account verloren. Nur mal erwähnt.

    So, es geht um die Regeln für Jäger. Vielleicht betrifft es auch Sportschützen.

    Als Jäger darf man sich soweit ich weiß auch zwei Kurzwaffen eintragen lassen und erwerben.

    Für manche Modelle gibt es Einsteckläufe, Wechseläufe, Trommeln, Reduzierungen usw. für andere Kaliber.

    Ich wollte nur wissen wie sich das verhält von der Bestimmung?

    Zum beispiel eine großkalibrige Pistole mit Wechselsystem auf. 22lfb.

    Gilt diese Kurzwaffen durch das Wechselsystem wie zwei Kurzwaffen?.

    Gibt es allgemein noch Möglichkeiten für mehr * Abwechslung* in dem Bereich als Jäger nach Gesetz?

    Gruß.

  • Ein Wechselsystem auf ein kleineres Kaliber braucht kein extra Bedürfnis, auf ein größeres Kaliber schon.

    So gibt es Schützen die durchaus mehrere Wechselsysteme in verschiedenen Kalibern eingetragen haben.

    Bei 2 Kurzwaffen im selben Kaliber stellt sich dann die Frage nach dem Grund/Bedürfnis.

    Beim Besitz einer Großkaliber und einer Kleinkaliber Kurzwaffe, ist es kein Problem sich für die Großkaliberwaffe ein kleineres Wechselsystem zu kaufen.

    Hat man nur eine Großkaliber mit einem Kleinkaliber Wechselsystem, kann es Probleme bei der Beantragung/Genehmigung einer Kleinkaliber Kurzwaffe geben.

    So zumindest meine Erfahrung aus dem Verein (DSB), das kann bei Jägern und je nach Behörde aber anders sein.

  • Zuerst mal kannst du als Jäger zwei Kurzwaffen ohne gesondertes Bedürfnis, sozusagen als Grundkontingent erwerben.

    Aber du brauchst einen Voreintrag in die WBK und du musst dir den Munitionserwerb eintragen lassen, was du bei Langwaffen nicht zwingend tun musst, weil für LW-Munitionserwerb jeglichen Kalibers der Jagdschein ausreicht.

    Bei einer GK Kurzwaffe kannst du ein kaliberkleineres Wechselsystem dazukaufen, es wird nicht auf dein Kontingent angerechnet, muss aber eingetragen werden.

    Da die zwei KW das bedürfnisfrei Grundkontingent darstellen, gibt es auch die Möglichkeit, weitere Kurzwaffen mit begründetem Bedürfnis zu kaufen.

    Bei zwei eingetragenen GK Waffen könnte als Grund z.B. eine kleinkalibrige Kurzwaffe für die Bau- und Fallenjagd in Frage kommen.

    Oder eine KK-Pistole für das jagdliche Wettkampfschießen nach DJV-Vorschrift.

    Ob das Bedürfnis anerkannt wird, hängt aber sehr vom zuständigen Sachbearbeiter der Waffenbehörde ab.

    Eine dritte KW ist in einigen Fällen so genehmigt worden, aber in vielen Fällen hat man auch keine Chance auf eine Drittwaffe als Jäger.

    Es soll sogar Jäger geben, die durch gute Begründung und mit fairem Sachbearbeiter 4 KW erwerben konnten.

    Aber das ist dann schon wie ein Sechser im Lotto.

    Eine Sache hätte ich noch fast vergessen.

    Wenn du Waffen erbst, werden die auch nicht auf dein Kontingent angerechnet.

    Du kannst also theoretisch zehn Pistolen erben und bekommst die auch alle eingetragen, wenn du schon drei KW genehmigt bekommen hast.

    Ich weiß nur nicht, ob dabei der Munitionserwerb eingetragen werden kann.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Bei einer Erbschafts WBK geht leider kein Munitionserwerb, habe es selbst schon versucht, dazu müsste die Waffe auf die normale WBK umgetragen werden, das geht wiederum nur mit einem anerkannten Bedürfnis.

    Zwar hirnrissig, aber halt deutsche Behörden.

  • Hallo zusammen,

    aus einem in Sachen Erbschaft werde ich nicht so recht schlau, wie wäre es denn wenn ich bereits zwei Kurzwaffen im Kaliber 45.ACP und 7,65 Browning, sowie einen UHR in 357. Mag auf JJS besitzen würde, und dann einen Revolver in 357. Mag erben würde?
    Dürfte ich weiterhin 357. Mag erwerben?

    Dürfte ich den Revolver mit eigener Munition Schießen oder nur mit am Stand ausgegebener Munition?
    Dürfte ich diesen eventuell (was ja auch Sinn macht für so ein Gerät als im Tresor zu liegen) jagdlich Führen?

    Mit der Langwaffe (UHR) und JJS besäße ich ja eine Berechtigung zum Erwerb, ein Verbot des Schießens für Erbwaffen existiert meiner Kenntnis nach nicht. Ein Bericht mit Fazit (letzter Abschnitt) von WuH 346 JVG - Kurz- oder Langwaffenmunition? - WILD UND HUND nach würde sogar die Erwerbserlaubnis für Munition 357. erlischen?

    VG

    Komiker

    Hier schützt das abschließbare Behältnis die Waffe vor der Bevölkerung.

  • In dem Fall würde ich mir sicherheitshalber den Munitionserwerb für den UHR in die WBK eintragen lassen.

    Es gibt auch Stimmen, die sagen, man sollte den Erwerb generell zu jeder Waffe eintragen lassen, auch bei Langwaffen.

    Hat den Vorteil, dass man dann im Falle eines nicht rechtzeitig verlängerten Jagdscheins auch legal die Munition besitzen darf.

    Ohne Munitionserwerb und ohne Jagdschein dürfte man ja sonst keine Munition mehr besitzen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Hallo,

    Entschuldigung das ich mich so spät zurück melde.

    Ich hatte einen Trauerfall in der Familie und damit kamen ein paar Schwierigkeiten..

    Jedenfalls möchte ich mich bedanken für eure Antworten!

    Ich habe es vorhin nur überflogen, später lese ich eure Antworten nochmal genau.

    >> : Ja, es geht explizit um die Regeln was Kurzwaffen betrifft. <<

    Ich weiß nur das man wohl zwei haben darf.

    Aber nicht welche Regeln über Kaliber, Bauart usw.

    Und hier kennen sich viele aus und können konkrete Tipps geben.


    [ Ich bin 34 und möchte irgendwann gern später ( nicht eilig) einen Jägerschein/Prüfung machen.

    Über die Voraussetzungen habe ich mich informiert.

    Ich hatte halt einen Jäger in der Bekanntschaft, der mich schon als Kind dafür begeistert hat.

    Richtig mit mit kompletter Montur aber halt altes Eisen.]

    Bis später,..

  • Erstmal herzliches Beileid.

    Erbschaftswaffen kommen im Normalfall erstmal auf eine extra Erbschafts WBK, auf einer Erbschafts WBK gibt es aus eigener Erfahrung keinen Munitionserwerb.

    Besitzt du sonst keine waffenrechtlichen Erlaubnisse wie WBK oder Jagdschein, wird dir die Waffenbehörde die Auflage machen die Erbschaftswaffe/n zusätzlich zur Lagerung im Waffenschrank noch blockieren zu lassen, dazu wird meist ein spezielles Schloss in den Lauf eingesetzt, alternativ bekommst du eine Frist die Waffen zu verkaufen.

    Hast du eine eigene WBK/Jagdschein entfällt die Blockierung und du darfst mit der Waffe auch auf dem Schießstand schießen.

    Dazu kannst du die passende Munition entweder auf dem Schießstand erwerben und dort auch verbrauchen, auf Jagdschein kann man glaube ich jede Munition kaufen, bin mir da nicht ganz sicher.

    Alternativ hast du auf deiner normalen WBK eine Waffe in entsprechendem Kaliber mit Munitionserwerb stehen, dann darfst du die Munition auch für die Erbschaftswaffe nehmen.

    Ich gebe zu, alles etwas blöd gelöst, halt Behörde.

    Eine Erben WBK wird halt getrennt von der normalen WBK gewertet.

    Andere Möglichkeit, du hast eine eigene WBK mit Voreintrag für eine entsprechende Waffe, dann kannst du auch die geerbte Waffe von der Erben WBK auf die normale WBK umgetragen lassen, dann gibt es auch den entsprechenden Munitionserwerb eingetragen.

    Ich hoffe dass das jetzt noch alles so richtig ist, bei mir ist das schon einige Jahre her.

  • Die Erben-WBK hat den entscheidenden Vorteil daß

    sie unabhängig von einem Bedürfnis ist. Darauf würde

    ich keinesfalls verzichten!

    Munitions-Erwerb geht notfalls auch getrennt wenn ein

    entsprechendes Bedürfnis vorliegt.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Erben-WBK hat den entscheidenden Vorteil daß

    sie unabhängig von einem Bedürfnis ist. Darauf würde

    ich keinesfalls verzichten!

    Munitions-Erwerb geht notfalls auch getrennt wenn ein

    entsprechendes Bedürfnis vorliegt.

    Ja wenn man das Bedürfnis glaubhaft nachweisen kann, kann man einen Munitionserwerbschein mit entsprechendem Eintrag beantragen.

    Ist aber in etwa genauso schwierig wie eine dritte Kurzwaffe genehmigt zu bekommen.

    Am schlimmsten trifft es die, die keine eigene WBK haben, die müssen sich unter Umständen einen neuen Waffenschrank kaufen, da Altbestand aus dem Erbe oft nicht anerkannt wird, dazu muss die Waffe teuer blockiert werden. So hat der Erbe einen nicht mehr nutzbaren Metall-Klotz den er unter sicherem Verschluss halten muss rumliegen.

  • Der Vorteil spielt ja nur dann eine Rolle wenn

    man wählen kann, also wahlweise auch auf

    Grün(normal) eintragen könnte.

    Dann ist die Waffe mit dem Bedürfnis zusammen

    weg, bei Grün(Erbe) halt nicht ...

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Dazu kannst du die passende Munition entweder auf dem Schießstand erwerben und dort auch verbrauchen, auf Jagdschein kann man glaube ich jede Munition kaufen, bin mir da nicht ganz sicher.

    Auf Jagdschein kannst du nur Langwaffenmunition kaufen. Für Kurzwaffen brauchst du auch als Jäger einen eingetragenen Munitionserwerb.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson