Munitionsschrank & Schloss

Es gibt 55 Antworten in diesem Thema, welches 10.123 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. April 2022 um 14:04) ist von Paramags.

  • Es heißt ja Stahlblech oder besser, nicht wahr? Was ist, wenn ich mir ein Schrank aus Titan baue? Wird das beanstandet? Warum sollte das Gericht beim Alu, was am Ende einer Prüfung sich als Widerstandsfähiger herausstellt, Ärger machen? Ich persönlich stelle für mich fest, dass es nur darauf ankommt ob die verwendete Materialien und Verschlussart besser sein muss als Blech mit Schwenkriegel. Aber da muss jeder für sich entscheiden was er daraus machen will. Wichtig wäre zu erfahren, ob deshalb jemand schon vor Gericht gelandet ist und wie das Gericht entschieden hat.

    Es ist noch niemand , der ein genehmigtes Munitionslager hat , vor Gericht gelandet .

    Als vor ein paar Jahren die Umstellung der Waffenaufbewahrung lief , wollte die Behörde vo den bestehenden Schränken Fotos und wenn vorhanden Zertifikate .

    Genehmigung oder Ablehnung erfolgte .


    Man muss nicht alles komplizierter machen wie es ist .

  • Warum sollte das Gericht beim Alu, was am Ende einer Prüfung sich als Widerstandsfähiger herausstellt, Ärger machen?

    Das Amtsgericht (zuständig für Strafsachen) wird keinen Ärger machen,

    jedenfalls wenn es das einzige Problem ist. Aber die Diskussion mit den

    verschiedenen Behördenvertretern würde ich auch unter Ärger verbuchen.

    Das kann auch mit Sicherstellungen und ähnlichem ablaufen ...

    Beim Verwaltungsgericht ist man auf hoher See. Ich denke daß man mit

    einem Sachverständigen der die Festigkeit ergo Gleichwertigkeit bestätigt

    auch da an Ende raus kommt, aber um welchen Aufwand?

    Und bei der Annahme daß die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist (die bei

    einer unzureichenden Aufbewahrung sicher getroffen wird) ist die Rück-

    nahme der Erlaubnisse ohne aufschiebende Wirkung - also erst mal alles

    weg! Verwaltungsgerichtsverfahren dauern häufig mehrere Jahre :(

    Rechtssicher ist eine Auskunft der Behörde nicht. Die Behörde kann aber

    ein Behältnis nach § 36 Abs. 4 als gleichwertig anerkennen. Das wird z.B.

    für Waffenräume praktiziert, gilt aber genau so auch für Munitionskisten.

    Das Schreiben dann gut aufbewahren!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Gut die Aussagen kommen aus der Schweiz und von einem nicht EWB Munition Besitzer .

    Beides falsch.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • Und der nächste Schachbearbeiter kann da auch keinen Strick daraus drehen.

    Doch, das geht - und ist auch schon vorgekommen.

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    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Siehst Du!

    und genau das sind die Spitzfindigkeiten vor denen NC9210 hier immer warnt.

    Wenn im Gesetz explizit Stahlblech gefordert wird, ist Aluminium ohne schriftliche Anerkenntnis der Behörde eben nicht gerichtsfest.

    Stahlblech ist nicht explizit gefordert.

    Zitat von Allgemeine Waffengesetzverordnung

    mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis: Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    Es ist nur die Sache, dass man, falls man ein anderes Material oder ein anderes Schließsystem nutzt, glaubhaft machen können muss, dass das Genutzte dem genannten Stahlblechschrank ebenbürtig oder sogar besser ist.

    Und da kann der Ärger entstehen.

    Ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen dürfte erheblich teurer sein, als einen üblichen Munitionsschrank aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss zu kaufen.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Wer hat was bestätigt?

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    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • @raze4711 du schreibst von Rechtssicherheit, was in der Beziehung hier ja Sinn macht. Ich schrieb davon daß keiner eine rechtsverbindliche Antwort von einem Exekutivorgan erhalten könne, soll, darf.

    Rechtssicherheit bedeutet letztlich auch "nur", daß der Gesetzesinhalt so formuliert sein muß, daß der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann (BVerfGE 31,255 [264]). Gleichfalls sollst du dich darauf verlassen können, daß der Staat deine Rechte

    achten muß!

    In der Hinsicht, wie ein einfacher Gesetzestext zu lesen und zu verstehen ist, hat Esti mit seinem letzten Beitrag treffend erklärt.

    Anmerken kann man letztlich, daß man sich nicht nur in Verwaltungsstreitigkeiten auf hoher See und Gottes Hand wiederfinden kann, was zahllose Exekutiv Beamte beschrieben, u.a. Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg in GA 2006 S. 356 ff. (u.v.a.m.).

    Von daher haben auch Oberlandesgerichte festgestellt (Az.: 3 Ws 179/86):

    Zitat

    Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung. [...]

    Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.

  • Ich habe als Munitionsschrank einen Metallschrank ohne Schwenkriegelschloss .

    Von der Waffenbehörde nach Einsendung von Fotos und Beschreibung genehmigt .

    Muss ich mir also jetzt Sorgen mache , weil er mein Schwwenkriegelschloss hat ?

    Achso . Ist ei Dokumentenschrank von der Firma Adolph . 2 Meter hoch , 2 Meter breit . Wiegt 200 Kg .

    Doppelbartschloss , verriegelt mit 5 Stahlbolzen (Durchmesser 15mm) . Keine VDS Klasse

    Mein Vater nutzte eine Schrank auch ohne Schwenkriegelschloss .

    Auch genehmigt von der Behörde .

    1,5 m hoch , 60cm breit . Gehörte der Sparkasse . Verriegelt mit Doppelbart und Zahlenschloss .

    Verriegelt mit 10 Stahlbolzen a 40mm . Gewicht 750 Kg .

    Aber keine VDS Klassifizierung und kein Schwenkriegelschloss .

  • Wenn eine schriftliche Bestätigung von der Waffenbehörde vorliegt, dass der Schrank so in Ordnung ist, kann man diese ja bei einer Kontrolle vorzeigen, auf mündliche Aussagen würde ich mich da aber nicht verlassen, es muss schriftlich vorliegen.

    Um das Ganze zu umgehen, kauft euch für Muni doch einfach einen alten, gebrauchten Tresor, eine Sicherheitsstufe wird ja nicht verlangt, da bekommt man schon für kleines Geld zB. einen alten A Schrank.

  • Wenn eine schriftliche Bestätigung von der Waffenbehörde vorliegt, dass der Schrank so in Ordnung ist, kann man diese ja bei einer Kontrolle vorzeigen, auf mündliche Aussagen würde ich mich da aber nicht verlassen, es muss schriftlich vorliegen.

    Um das Ganze zu umgehen, kauft euch für Muni doch einfach einen alten, gebrauchten Tresor, eine Sicherheitsstufe wird ja nicht verlangt, da bekommt man schon für kleines Geld zB. einen alten A Schrank.

    Natürlich nur schriftlich . Darum gebt es doch.

  • Leute, bleibt doch mal beim Thema. Es heist ja schwenkriegelschloss oder Gleichwertig, es darf

    natürlich auch höherwertiger sein wie der Dokumentenschrank welcher oben Erwähnt wird.

    Es wird keiner hergehen und sagen Du darfst einen solchen Schrank nicht benutzen für die Mun

    nur weil er 40mm Stahlbozen hat. Wenn die zuständige Waffenbehörde es bescheinigt darf man

    da wohl auch WBK Waffen drinnen Lagern wenn dieser z.B. mit der Klasse 0 der neuen Bauart

    übereinstimmt gleichwertig öder noch besser ist. Wichtig ist bei sowas das Dokument von Amt

    mit Amtssiegel darunter. Das dem Beamten zeigen bei einer Kontrolle und gut ist es. Da braucht

    man hier nicht seitenweise drüber diskutieren und derjenige muss das auc hnicht hier im Forum

    als Kopüie reinsetzen nur weil es manche nicht glauben wollen.

    Gruß

    Thomas