Vorbemerkung: Dies ist eine rein rechtliche Beurteilung einer Passage im gültigen WaffG und KEINE Betrachtung einer existierenden Waffe. Es ist ein Gedankenspiel, das einfach nur wieder einmal zeigt, wie schlecht unser Waffengesetz gemacht ist.
Ich habe mir mal die Definition einer (in D verbotenen) vollautomatischen Waffe in der Anlage 2 zum WaffG genau angeschaut.
Quote2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten)
Besonders in Auge gefallen ist mir dabei der Halbsatz "und bei denen aus DEMSELBEN LAUF"...
Diese Bedingung ist mit einem "und" verknüpft. Rechtlich gesehen bedeutet das: Wenn bei jedem (vollautomatisch abgegebenem) Schuss ein ANDERER Lauf verwendet wird, dann handelt es sich NICHT um eine vollautomatische Waffe im Sinne des WaffG. Es wäre NICHT EINMAL zwingend eine halbautomatische Waffe. Es würde sich rechtlich um Einzellader-Waffen handeln, genau wie bei einer doppelläufigen Waffe wie zum Beispiel einem zweiläufigen Derringer.
Also etwa eine solche Waffe, aber mit Elektromotor und vollautomatischer Schussgabe IM WEITEREN SINNE (nicht im juristischen Sinne):
Dabei wäre es vollkommen egal, dass sich die Waffe GENAU WIE EINE VOLLAUTOMATISCHE WAFFE anfühlt und bedienen ließe. Abzug drücken, RATATATAT.
Eine Art "Pepperbox" Revolver, der per e-Motor o.ä. solange automatisch Lauf nach Lauf leerschießt solange der Abzug gedrückt bleibt, wäre also NICHT verboten. Vorstellbar wäre eine solche Waffe sowohl als Schreckschuss-Modell, aber auch als freies F-Gewehr mit Luft oder Co2.
Noch interessanter wird die rechtliche Situation, wenn das Nachladen NICHT von Hand erfolgt. Eine elektrisch betriebene Gatling, die leergeschossene Läufe erst dann nachlädt, wenn ALLE Läufe leer sind und DANN der Abzug neu betätigt wird, wäre KEIN Einzellader im Sinne des Gesetzes. Es wäre aber auch keine Repetierwaffe, da der Mechanismus nicht von Hand betätigt wird. Eine solche Waffe würde wie folgt funktionieren:
Der Abzug wird betätigt, die Läufe rotieren, ratatatatat. Leergeschossen. Der Abzug wird losgelassen, die Läufe rotieren automatisch erneut und werden nachgeladen klackklackklack. Nun kann der Abzug erneut betätigt werden.
Das wäre keine vollautomatische Waffe, da der Abzug ja erneut betätigt werden müsste, um aus DEMSELBEN Lauf erneut zu schießen. Rechtlich gesehen wäre es eine halbautomatische Waffe, die aber als F-Luftgewehr oder auch als Schreckschusswaffe frei verkäuflich bliebe. Es sind ja nur Vollautomaten verboten.
Wird es nun Hersteller geben, die in die Bresche springen und eine solche Waffe herausbringen? Wohl kaum. Das ganze wäre ziemlich aufwändig und der Gesetzgeber würde die Lücke schneller schließen als man auf den Bestellknopf drücken kann. Es ist ja jedem klar: In D ist RATATATATAT nicht erwünscht.
Aber ein lustiges juristisches Gedankenspiel ist es doch, oder?