Hey meine lieben.
Wir hatten ja schonmal über die Schnellziehholster gesprochen in denen vorwiegend Rocker ihre Bucks geführt haben.
Wenn ich mich recht entsinne waren keine Verurteilungen bekannt? wobei ich weiß das die Holster bei Kontrollen schon eingezogen wurden.
Nun kam heute ein Merlin Schnellziehholster an und ich wollte das Thema nochmal aufgreifen.
Die alten Schnellziehholster wo die Schneide zum Öffnen über ein Niet gezogen werden finde ich nun nicht sonderlich interessant, bei dem von CRKT Patentierten System wird die Klinge allerdings nicht abgestumpft, auch kann es in zig verschiedenen Positionen geführt werden und durch Schrauben auch an Schulterholstern oder in Arbeitstaschen befestigt werden was auch wieder ein echter Vorteil ist.
Nun kommen wir zum Rechtlichen...
Wie immer findet hier natürlich keine Rechtsberatung statt, trotzdem würde ich mich gerne mal mit euch austauschen was ihr so denkt.
Nach meinem Empfinden und der Tatsache das Einhandmesser die nicht verriegeln keinem Führverbot unterliegen, würde ich die klassischen Taschenmesser wo die Klingen nur durch eine Feder in Position gehalten wird bedenkenlos in dem Holster führen.
Bei Messern die Verriegeln wiederum bin ich mir Unsicher.
Wird aus dem 2Handmesser ein Einhandmesser wenn es Teilgeöffnet geführt wird?
Das auch im Holster hingegen kein verriegelndes Einhandmesser geführt werden darf ist klar.
So nun würde mich eure Meinung zur Gesetzeslage interessieren?
Hier noch eine Liste mit all den Einsatzmöglichkeiten mit ein paar Beispielen.
Liebe Grüße.