Es braucht kein Zundhütchen. Das Gesetz definiert "Munition" so:
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb)
Um Patronenmunition besitzen zu dürfen bedarf es einer Erlaubnis. entweder den Munitionserwerbschein als Sammler oder die entsprechende WBK mit ggf. eingetragenem Munitionserwerb.
Für alle anderen gilt das (W)affengesetz:
Bei dem unerlaubten Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b Alt. 2 WaffG reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Haft.