Hallo,
Ich habe eine Frage bezüglich der Verwendung von Ladehülsen in einem Perkussions-Hinterlader. Ich besitze einen gültigen Pulverschein nach Paragraf 27.
Um Zuhause die Ladehülsen für den Gebrauch auf dem Schießstand vorzubereiten. Ist dafür ein Wiederladelehrgang erforderlich?
MfG und danke
Sharps Hinterlader mit Ladehülsen
There are 68 replies in this Thread which has previously been viewed 10,400 times. The latest Post (
-
-
Ich verstehe die Frage nicht ganz.
Der Lehrgang ist doch die Voraussetzung für den Schein. -
Zitat Fa. Schlottmann:
Eine entsprechende Erlaubnis nach §27
Sprengstoff-Gesetz berechtigt zum Umgang mit Treibladungspulver zum
Laden und Wiederladen von Patronen. Der staatlich anerkannte
Lehrgang mit Prüfungszeugnis bildet eine der Voraussetzungen zum
Erhalt dieser Erlaubnis für "Wiederlader".Lade deine Patronen und schieß damit und mach dir keine Sorgen.
-
Danke für die Antwort.
-
Hallo,
Ich habe eine Frage bezüglich der Verwendung von Ladehülsen in einem Perkussions-Hinterlader. Ich besitze einen gültigen Pulverschein nach Paragraf 27.
Um Zuhause die Ladehülsen für den Gebrauch auf dem Schießstand vorzubereiten. Ist dafür ein Wiederladelehrgang erforderlich?
MfG und dankeDie Ladehülsen sind keine Patronen im Sinne des Gesetzes da sie kein Zündhütchen haben. Also laden und viel Spaß beim Schießen.
-
Vandales: Du hast doch die Antworten dazu schon in einem anderen Forum bekommen, das ich für das informativste halte wenn es um VL-Waffen geht
-
Darf man solche geladenen Sharps-Patronen für die freien Perkussions-Sharps eigentlich auch dann besitzen, wenn man KEINEN Pulverschein hat (sie also von einem Berechtigten geladen worden sind)?
Loses Pulver ist das ja dann nicht mehr, und laut Waffengesetz ist Munition für erlaubnisfreie Waffen auch erlaubnisfrei. -
Das Pulver darf ohne Erlaubnis nicht besessen werden. Egal ob es sich in einer Flasche oder in Messinghülsen befindet.
-
Ganz recht.
Du nix Schwarzpulver ohne Berechtihung.
Sonst FUBAK.
-
In Böllern und Raketen ist es zulässig.
So dumm ist die Frage gar nicht.
-
Ist eine geladene Sharps-Hülse Munition oder lediglich eine Aufbewahrungsmethode für loses Pulver?
Schauen wir in das Gesetz. In der Anlage 1 finden wir die Definition von Munition.
Munition und Geschosse1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb)
Eine geladene Sharps-Hülse beinhaltet die Ladung und das Geschoss. Sie ist eindeutig zum Verschießen aus einer Schusswaffe bestimmt.
Ergo: Eine geladene Sharps-Ladehülse ist "Munition" im Sinne des Waffengesetzes.
Benötigt man für diese Munition eine Berechtigung?
Anlage 2 zum Waffengesetz kennt die Antwort.Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4.3) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.
Ah OK, für die von der Erlaubnispflicht nach Unterabschnitt 2 befreiten Waffen ist auch die passende Munition frei.
Handelt es sich bei der Sharps um eine solche, in Unterabschnitt 2 gelistete Waffe?
Im Unterabschnitt 2 findet sich die Nummer 1.5:1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
....
1.5einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
Eine Perkussions-Sharps fällt in diese Kategorie.
Ergo: Nicht gewerbsmäßig von einem Inhaber des Sprengstoffscheins hergestellte mit Pulver und Geschoss geladene Sharps-Ladehülsen sind frei ab 18 Jahren. Der Besitzer muss selbst keinen Sprengstoffschein besitzen.
Oder habe ich hier etwas übersehen? -
Interessante Frage. Aber falls du recht hättest, könnte man sich von einem Schützenkameraden auf dem Stand zwei Dutzend Messinghülsen mit Pulver füllen lassen und diese anschließend mit nach Hause nehmen.
Glaube nicht, dass das erlaubt ist.
-
Oder habe ich hier etwas übersehen?Ja das Sprengstoffgesetz, welches die Bestimmungen über ERWERB und BESITZ von SP enthält
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/dow…icationFile&v=1
Auch der Besitz von Munition ist ohne die erforderliche Erwerbserlaubnis strafbar... das war vor 2003 anders, da konnte man Munition zwar ohne Erlaubnis nicht kaufen aber erwerben, z.B. durch Fund... und hatte dies dann legal im Besitz...
-
Das Sprengstoffgesetz gilt nicht für Munition, nur für loses Pulver. Eine geladene Sharps-Hülse mit Pulver und Geschoss IST Munition.
Wie ich oben angeführt habe, ist Munition nicht erlaubnispflichtig, wenn sie für von der Erlaubnispflicht freigestellte Schusswaffen bestimmt ist. Das ist bei der Perkussions-Sharps der Fall. -
Interessante Frage. Aber falls du recht hättest, könnte man sich von einem Schützenkameraden auf dem Stand zwei Dutzend Messinghülsen mit Pulver füllen lassen und diese anschließend mit nach Hause nehmen.
Ja, meiner rechtlichen Beurteilung nach wäre das legal. Der Kamerad kann die Hülsen aber auch bei sich zu Hause laden und Dir einfach so übergeben.
-
Eine geladene Sharps-Hülse mit Pulver und Geschoss IST Munition.
Eben nicht, weil das Zündhütchen nicht Bestandteil der Kartusche ist.
-
Eine geladene Sharps-Hülse mit Pulver und Geschoss IST Munition.
Eben nicht, weil das Zündhütchen nicht Bestandteil der Kartusche ist.
Es braucht kein Zundhütchen. Das Gesetz definiert "Munition" so:
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb)
Wie man sieht: Eine Hülse, die eine Ladung (Pulver) und ein Geschoss enthält, ist Munition. Auch wenn es kein Zündhütchen gibt. -
Ich habe das nicht geprüft (es wäre auch eine abendfüllende
Beschäftigung) aber die Argumentation von JMBFan ist in sich
schlüssig. Das wäre auch nicht die erste Lücke im Waffenrecht.
-
Das Ganze ist ohnehin widersinnig.
Sharps Hinterlader im cal. 45/54 sind EWB-frei, Einzellader KK, cal. 22, benötigen die gelbe WBK.
Wenn man als Gastschütze ohne Berechtigung VL schießen will, muss man sich die Kartuschen nicht nur von einem Berechtigten füllen (was nachvollziehbar ist) sondern zusätzlich laden lassen und darf lediglich die geladen übergebene Waffe abfeuern. Was bedeutet, dass immer jemand neben dir stehen und sich Zeit für dich nehmen muss.
Bei GK ohne WBK ist das wesentlich unkomplizierter. Da borgt man sich auf dem Stand eine Waffe, erwirbt die Munition dazu und kann dann selbständig laden und schießen. Da braucht es keine Einzelbetreuung, sondern lediglich die Anwesenheit eines Schießleiters auf dem Stand.
-
Ich habe das nicht geprüft (es wäre auch eine abendfüllende
Beschäftigung) aber die Argumentation von JMBFan ist in sich
schlüssig. Das wäre auch nicht die erste Lücke im Waffenrecht.
Lass das bloß "IHN" nicht sehen...
-