Bundeskabinett beschliesst Änderung des Waffengesetzes

Es gibt 1.518 Antworten in diesem Thema, welches 191.738 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Dezember 2019 um 15:00) ist von Magnum Opus.

  • Was ich mich frage. Deko-Sammler könnten ihre großen Magazine ja auch dekowandeln. Oder die größere Kapazität blockieren. Also ein z.B. 40x Magazin, wo nur 5x reinpassen. Die Waffe ist völlig harmlos und das Magazin in der Deko auch.
    Ausser, man nimmt es raus und wirft es Jemanden an den Kopf.

    Daher finde ich gerade die Deko-Einschränkungen absurd hart.

    Gruß Play

    bei den neuen eu dekos zb.ak47 sind die magazine festgeschweißt. was is das dann??? die müssen ja erlaubt sein bei den dingern...kannste ja nicht rausmachen und entsorgen 8|

  • Naja der Entwurf ist ja auch einsehbar und da steht genau das drinnen

    Ich weiß was da drin steht ,das ganze Kollidiert aber mit dem jetzigen Gesetz .

    Wirklich klar ist da doch gar nichts .

    Waffenverbotszone heute gar keine Messer,ansonsten 42a konforme oder darüber hinaus mit einem anerkannten Zweck.

    In Zukunft Waffenverbotszone Messer bis 4cm feststellbar oder fest erlaubt,Klappmesser bis unendliche Klingenlänge,mit Erlaubnis feststehende Messer über 4cm auch erlaubt ,
    für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis,ja was dürfen die dann ?

    Halb Gar ist das ganze sonst nichts .

  • Stimmt doch.Letzte Chance mit den Dingern Geld zu verdienen :D

    Ja, „letzte Chance“ für den Verkäufer !
    Nochmal einen richtigen „Reibach“ zu machen ...

    Der Käufer hat damit dann die „letzte Chance“ jetzt noch für etwas viel Geld zu bezahlen, was in ein paar Wochen nix mehr wert ist, nicht weiter veräußert werden kann/darf, nicht mehr benutzen/verwenden darf und im Grunde nur noch (zuvor zerstört) in die Tonne gekloppt werden kann.

    Einen richtigen / expliziten Hinweis darauf kann ich nirgends finden ...

    Und wie ich diesen „Verkäufer“ einschätze gibt dieser äußerst „gewissenhaft“ und sofort die Käufer-Adressen an die jeweilige Behörde weiter !

    ;(<X

  • Zu Buchstabe j (Nummer 26a - § 42 des Waffengesetzes)
    Die Möglichkeit der Länder, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass an bestimmten Orten Waffenverbotszo-
    nen eingerichtet werden, wird durch die Schaffung einer neuen Rechtsverordnungsermächtigung auf Orte erwei-
    tert, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten. Anders als nach bisheriger Rechtslage sind die Länder
    beim Erlass von Rechtsverordnungen zur Errichtung von Waffenverbotszonen somit nicht mehr auf kriminalitäts-
    belastete Orte beschränkt.
    Außerdem können auf Grundlage der neuen Rechtsverordnungsermächtigung auch Verbotszonen für Messer ein-
    gerichtet werden, die keine Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes sind, jedoch eine feststehende
    oder feststellbare Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter besitzen. Diese Messer eignen sich beson-
    ders dazu, als Hieb- oder Stoßwerkzeuge missbraucht zu werden. Messer mit einer Klingenlänge von mehr als
    vier Zentimeter sind geeignet, schwere Verletzungen innerer Organe in Bauch- oder Brusthöhle beizubringen.
    Klappmesser, deren Klinge nicht feststellbar ist – dies umfasst auch die meisten handelsüblichen Taschenmesser
    – sind nicht von der Regelung betroffen. Sie sind als vergleichsweise weniger gefährlich einzustufen, da ihre
    Klinge bei Verwendung als Hieb- oder Stoßwerkzeug einklappen kann.
    Auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen (Nummer 1 des neuen § 42 Absatz 6 Satz 1 WaffG-E) und an den
    (im neuen § 42 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 WaffG-E) in Form von Regelbeispielen aufgeführten, besonders stark
    frequentierten Orten besteht wegen der Vielzahl der dort befindlichen Menschen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit,
    dass sich die Gefahren, die von Waffen ausgehen, realisieren. Daneben sind in der Nummer 3 auch Einrichtungen
    benannt, an denen sich besonders schutzbedürftige Personen aufhalten, z.B. Jugendeinrichtungen. Die in Num-
    mer 1 bis 3 genannten Orte müssen „bestimmt“ sein, d.h. sie sind im Einzelnen in der Verordnung zu benennen.
    Im Gegensatz zu Nummer 1 erfasst Nummer 2 dabei Flächen und Gebäude, die zwar auch öffentlich zugänglich
    sind, die jedoch einem Hausrecht unterliegen. Zwar ist es jetzt schon möglich, dass die Inhaber des Hausrechts
    bei dessen Ausübung Belange der öffentlichen Sicherheit hinreichend berücksichtigen. Hiervon ist insbesondere
    bei öffentlichen Stellen, wie z.B. Behörden und Gerichten, auszugehen, so dass hier regelmäßig ein Rückgriff auf
    § 42 Absatz 6 WaffG-E nicht erforderlich sein dürfte. Da dies jedoch – vor allem bei privatrechtlichen Einrich-
    tungen – nicht immer sichergestellt ist, besteht ein Bedarf, künftig auch für solche Flächen und Gebäude Waffen-
    bzw. Messerverbotszonen einrichten zu können. Sofern eine Waffenverbotszone ausweitend im Umfeld der in
    Nummern 2 und 3 genannten öffentlichen Einrichtungen bestimmt wird (Nummer 4), sind die konkreten Straßen,
    Wege oder Plätze, auf die sich das Verbot ebenfalls bezieht, genauso im Einzelnen zu benennen.
    Die Einrichtung einer Waffenverbotszone setzt voraus, dass diese Maßnahme aufgrund tatsächlicher Anhalts-
    punkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als erforderlich eingestuft wird. Hierzu bietet sich z.B. an,
    eine Risiko- und Lageeinschätzung durch die zuständige Polizeibehörde einzuholen. Insbesondere wenn das
    Hausrecht öffentlicher Stellen (aber auch privater Stellen) betroffen ist, wird ferner der Hausrechtsinhaber im
    Vorfeld anzuhören sein, um in Erfahrung bringen zu können, ob er selbst ausreichende Maßnahmen getroffen hat,
    die einschlägige Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglicherweise ausschließen können.
    In den Sätzen 2 und 3 wird bestimmt, dass die Verordnungen nach Satz 1 eine Verbotsausnahme für Fälle des
    berechtigten Interesses vorsehen sollen. Wichtige Fallgruppen, in denen ein berechtigtes Interesse anzunehmen
    ist, sind dabei zur Veranschaulichung in Form von Regelbeispielen benannt. Hierdurch soll ein Verbot alltäglicher
    Verhaltensweisen (etwa das Mitführen eines Messers durch Handwerker oder Angler, Benutzung eines Messers
    beim Restaurantbesuch) vermieden werden. Auch für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse ist eine Ausnahme
    vorgesehen, da diese bereits behördlich hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überprüft sind. Die Verbotsausnahmen
    sollen in der Rechtsverordnung selbst geregelt werden, einer Entscheidung der zuständigen Behörde bedarf es
    insoweit nicht.
    Satz 4 sieht eine dem § 42 Absatz 5 Satz 4 entsprechende Delegationsmöglichkeit für die Verordnungsermächti-
    gung nach § 42 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vor.
    Hinsichtlich § 42 Absatz 5 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2.

  • In den bestehenden "Waffenverbotszonen" bleibt mit ziemlicher Sicherheit alles beim Alten und nicht mal ein Schraubendreher oder Glasflaschen sind dort erlaubt.

    Nach meiner Einschätzung gilt das mit den 4cm Messerchen nur in den neuen Zonen, die ausserhalb von Kriminalitätsschwerpunkten eingerichtet werden können.
    Und das werden sie..
    Denn kein Verantwortlicher wird sich darauf einlassen, keine Verbotszone auf dem Marktplatz, der Fußgängerzone oder dem Einkaufszentrum einurichten und nacher, wenn doch was passiert, von der Presse in der Luft zerrissen zu werden.

    Das wird für Leute ohne waffenrechtliche Erlaubnis ein Spießrutenlauf. Oder sie lassen brav ihre Messer daheim, wie es gewollt ist..

    Ich hab mal nach 4cm Messern gesucht und nicht viele gefunden.
    Warum es da nicht viele gibt?
    Weil sie in der Praxis völlig nutzlos bis gefährlich sind, weil man sich durch die Winzigkeit eher selber verletzt als irgendwas Sinnvolles damit anfangen zu können.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Und was bingt das jetzt ?

    Versteht doch eh keine Sa.u ;)

    https://knife-blog.com/neues-waffengesetz-fuer-messer/

    Es macht einfach keinen Sinn ,fertig aus!

    Was darf der Waffenschein Inhaber jetzt mehr wie der ohne?

    Das würde erst dann einen Sinn machen wenn dieser egal wo Messer führen könnte die jetzt nicht 42a konform sind.
    Also Einhandmesser veriegelt und Messer über 12cm .

    Und aus diesem Gullarsch was es bisher so gibt kann man diesbezüglich gar nichts rauslesen!

  • Wie sieht es mit dem Besitz von Messern aus? Speziel Messer mit 6" wie das Ti-Lite Flipper oder das Haller Stiletto XXL spring assisted Flipper?

    Als Sportschütze habe ich grüne und gelbe WBKs - sprich waffenrechtliche Erlaubnisse. Darf ich dann doch feststellbare Messer über 4cm Klingenlänge führen.

    Es grüßt der
    Theo :thumbup:

    Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. (nach Benjamin Franklin)

  • In den bestehenden "Waffenverbotszonen" bleibt mit ziemlicher Sicherheit alles beim Alten und nicht mal ein Schraubendreher oder Glasflaschen sind dort erlaubt.

    Nach meiner Einschätzung gilt das mit den 4cm Messerchen nur in den neuen Zonen, die ausserhalb von Kriminalitätsschwerpunkten eingerichtet werden können.
    Und das werden sie..
    Denn kein Verantwortlicher wird sich darauf einlassen, keine Verbotszone auf dem Marktplatz, der Fußgängerzone oder dem Einkaufszentrum einurichten und nacher, wenn doch was passiert, von der Presse in der Luft zerrissen zu werden.

    Das wird für Leute ohne waffenrechtliche Erlaubnis ein Spießrutenlauf. Oder sie lassen brav ihre Messer daheim, wie es gewollt ist..

    Ich hab mal nach 4cm Messern gesucht und nicht viele gefunden.
    Warum es da nicht viele gibt?
    Weil sie in der Praxis völlig nutzlos bis gefährlich sind, weil man sich durch die Winzigkeit eher selber verletzt als irgendwas Sinnvolles damit anfangen zu können.

    Gruß K.

    Aber in den Zonen darf dann auch jeder ein Klappmesser dabei haben wenn es nicht Feststellbar ist?

    Und was ist dann nun mit der Waffenrechlichen Erlaubnis ?

    Was darf man da dann mehr ?

    Wenn es dann ein anerkannter Zweck darstellt dürfte 42a dann auch nicht mehr gelten ,außerdem dürfte man dann auch mit einer SSW durchspazieren oder das dann doch wieder nicht?


    Denn heute darf man mit einem anerkannten Zweck ja auch andere Messer führen............

    Merkt ihr was?

    Klar ist da gar nichts ;)

  • Na dann gehören solche Meldungen ja jetzt der Vergangenheit an...alles wird gut!
    https://vera-lengsfeld.de/2019/12/13/kli…-fuer-dezember/

    Aber ehrlich :rolleyes: .

    Das neue Gesetz bringt eigentlich gar nix ,hätte man sich schenken können .

    Ob das Messer nun Feststehend ist oder Klappbar!

    Es würde wenn überhaupt was bringen hätte man dort Messer über 4cm verboten egal welche und Menschen die überprüft wurden die dürfen dann was sie eben mit ihrem Dokument führen dürfen .

    Ich sag nur fürs :klo:

  • Im Waffengesetz, zumindest in Teilen davon, darf man nicht nach Logik fragen, weil es die da schlicht nicht gibt.

    Wenn der Gesetzgeber der Meinung ist, daß ich als WBK bzw. Kleiner Waffenscheininhaber zuverlässig genug bin, um ein Messer >4cm zu führen, warum gibts da dann wieder die Grenze 12cm?

    Entweder bin ich zuverlässig genug oder nicht. Da ist es unerheblich, ob mein Messer nun 12 oder 14cm hat.

    Wenn schon eine Diskriminierung von Nichtwaffenscheinbesitzern, dann richtig.
    Die nix, Ich alles!

    Da werden sich die Grünen damnächst wieder beschweren, weil die Zahl der Kleinen Waffenscheine in nächster Zeit nochmal sprunghaft ansteigt.
    Und dagegen muss man dann wieder vorgehen..


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Naja ist generell Blödsinn mit den max. 12 cm festehend und 2 händig zu öffnen keine Begrenzung aber im Endeffekt finde ich im Altag eh Messer über 12 cm nicht wirklich hilfreich.
    Was will man auch in der Stadt mit ner kleinen Machete oder nem Hirschfänger? 8|

  • Naja ist generell Blödsinn mit den max. 12 cm festehend und 2 händig zu öffnen keine Begrenzung aber im Endeffekt finde ich im Altag eh Messer über 12 cm nicht wirklich hilfreich.
    Was will man auch in der Stadt mit ner kleinen Machete oder nem Hirschfänger? 8|

    ja länger das messer oder werkzeug ist um so weiter bist du von der arbeit weg :laugh: