[...] Vom eigenen Balkon/ aus dem Fenster dürfen höchsten Platzpatronen, aber keine 15mm-Geschosse abgefeuert werden. [...]
Interessant dürfte für viele hier die Frage sein, ob die bei der Schussabgabe herausgeschleuderten Platzkartuschen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn sie das Fenster verlassen und auf die Straße fallen.
Dies wird im Waffengesetz im Paragraf 12, Absatz 4, Unterpunkt 1 geregelt.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
Da Kartuschen wohl keine Geschosse darstellen dürften, wäre es in meinen Augen keine Ordnungswidrigkeit wenn die abgeschlagenen Platzkartuschen die eigenen vier Wände verlassen und sich zu dem übrigen Silvester-Müll auf der Straße gesellen.
Ich bin allerdings kein Anwalt. Dies ist nur meine persönliche Interpretation eines Gesetzestextes und ich würde mich von einem ausgewiesenen Juristen eines Besseren belehren lassen, sollte es einen Grund dafür geben.