Bei § 39a geht man davon aus daß aus einer erlaubnispflichtigen
eine freie Waffe wird. Dafür gibt es jede Menge Regeln.
Das trifft hier aber gar nicht zu, die Kniffte ist schon frei.
Freie Waffe zur Deko umbauen erlaubt?
Es gibt 58 Antworten in diesem Thema, welches 9.737 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Ich denke ich gehe morgen mal zum Büchsenmacher, brauche eh neue Diabolos. Mal sehen das der spricht. Vielen Dank für die vielen Beiträge. Aber ich denke ich sichere mich besser bei BüMa ab. Es soll ja Spaß sein - und auch bleiben.
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Im Zweifel kannst du doch auch bei deiner zuständigen Behörde anrufen.
Höflich anrufen und über deinen Plan informieren.
Wenn du dich freundlich ausdrückst und eben vor einer solchen maßnahme dich absichern wolltest ob das so zulässig ist, kann dir keiner was.Ich habe auch mal auf dem Amt angerufen und freundlich gefragt ob es irgendeine verworrene Möglichkeit eine Zoraki 925 (das ist die Miniuzi -> vollauto) in D legal zu besitzen (einen Versuch wars wert)
Antwort: "lachen am anderen Ende. Naja.... legal gibt's da keine Möglichkeit".
Und meinen grünen Schein habe ich dennoch bekommen ....Sind manchmal auch nur Menschen mit denen man normal reden kann
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Also ich finde dieses ganze hin und her hier mit dem Verändern von Waffenteilen echt ziemlich unsinnig.
Klar, es wird was am Lauf gemacht -sprich, er wird verändert- aber mal ehrlich, dann wäre auch ein Schalldämpfer zum aufschrauben ne Veränderung an der Waffe...macht ja auch was mit dem Lauf...oder nicht.Da wird rechtlich mit SICHERHEIT kein Problem bei sein, wenn du dir nen Knoten in den Lauf machst...
Könnte ja auch sein, dass sich der Lauf meiner Waffe, wie auch immer, stark verbiegt, das wäre ja im Prinzip die selbe Suppe wie ne komplette Schleife drinnen zu haben und ne F Waffe wird nicht verboten weil der Lauf verbogen ist...
Also bleiben wir einfach mal bei den blanken Tatsachen
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Klar, es wird was am Lauf gemacht -sprich, er wird verändert- aber mal ehrlich, dann wäre auch ein Schalldämpfer zum aufschrauben ne Veränderung an der Waffe...macht ja auch was mit dem Lauf...oder nicht.
Schweißt du da auch am Lauf rum wenn du nen Schalldämpfer aufschraubst oder eher nicht ?
Und bevor die Frage kommt, nein, das Gewinde darf man auch nicht selbst drauf schneiden.Aber ist alles nicht mein Bier, ich bin hier raus, soll jeder machen wie er meint.
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Ich finde nur das wir die Haarspalterei in dem Falle mal außen vor lassen sollten.
Was soll denn passieren, wenn er das macht?
Mit der Waffe ist kein Schaden mehr anzurichten in der Form mit dem Knoten im Lauf.Per se könnte es natürlich unter den Aspekt fallen, dass man an der Waffe selber nicht rumwerkeln darf aber wen sollte das stören?
Wer sollte hier ne Anklage erheben?
Welcher Staatsanwalt soll das ernst nehmen?Das juckt nen toten
Damit kann man keinen Schaden mehr anrichten.
Die Waffe ist faktisch ungefährlicher als vorher
Von daher.... -
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Ich meine wer lesen kann (und will) ist klar im Vorteil.
Ich hab ein altes Luftgewehr mit abgesägtem Lauf geschenkt bekommen.
Denn da geht es schon los, ein Luftgewehr bis 7,5 Joule ist zwar frei, wird aber vom WaffG erfasst.
Ein abgesägter Lauf ist definitiv eine Waffenrechtlich relevante Veränderung.
Schwupp ist es schon keine F-Waffe mehr.
Ganz streng genommen hast Du Dir eine schon illegale Waffe schenken lassen. -
vielleicht ist das luftgewehr vor 1971 dann braucht es gar kein f......
gruß edwin
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Nein. Wer immer das abgesägt hat (wenn es nach 2002 war) hat
rechtswidrig gehandelt. Dadurch ist das Gewehr aber noch lange
nicht illegal. Es wird ja dadurch nicht über 7,5J steigen.
In Rechtsfragen spielt es keine Rolle was man glaubt oder sich
vorstellen kann. Man muss es nachlesen. Jeden einzelnen Fall. -
naja ich hab so gut wie alle luftgewehre verkauft. mich berührt das lästige gesetzändern für ein paar einstaubende gewehre nicht mehr..... die sorge bin ich los.war aber nie schütze , der damit übt, das ist dann sicher etwas wo jemand mehr an seinen luftwaffen hängt als ich...
ich mag jetzt auf restauration von rittersachen lieber.
gruß edwin -
naja ich hab so gut wie alle luftgewehre verkauft. mich berührt das lästige gesetzändern für ein paar einstaubende gewehre nicht mehr..... die sorge bin ich los.war aber nie schütze , der damit übt, das ist dann sicher etwas wo jemand mehr an seinen luftwaffen hängt als ich...
ich mag jetzt auf restauration von rittersachen lieber.
gruß edwinDie C96 hast du aber noch oder?
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peinlich , die hab ich ja ganz vergessen. stimmt. die hab ich noch....
die soll auch bleiben... zuviel arbeit dran gewesen.
ich krieg hier grad die krise mit kettenhaube flechten in handarbeit,
habn grad 6000 ringe nachbestellt...
der herbst kann kommen.......
gruß edwin
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Das geht auch in funktionstüchtig:
http://www.muzzle.de/N2/CO2/Feinwer…auschwanzl.htmlsehr interessantes Gerät! Aber leider noch nie zur Auktion gesehen
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Ich glaube auch kaum daß die mal kommt.
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Ich denke ich gehe morgen mal zum Büchsenmacher . . .
Und ? Was spricht er ? Input bitte . . .
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Also ich war heute mal im Waffengeschäft. Den Büchsenmacher dort gibts wohl nicht mehr. Reiner Verkauf. Die Chefin meinte sie sehe keinerlei Probleme wenn es eine "F" Waffe sei, da mit Knoten nicht nutzbar und mit Wechsellauf quasi Originalzustand. Ich schätze die Dame als kompetent ein. Aber ich versuche mal morgen den anderen Büchsenmacher zu fragen.
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Danke. Halte uns bitte weiter auf dem Laufenden . . .
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Komme gerade vom Büchsenmachermeister, der unter anderem auch Schulungen für die Polizei abhält. Ich kann mit einer F Waffe machen was ich will, nur nichts Energiesteigerndes. Wenn ich in den Lauf nen Knoten mache darf ich es auch an die Wand hängen. Zitat: Dann hat es den Wert eines leeren Bierkastens. Wechsele ich den Lauf aus muss es wieder in den Schrank (kann auch ein Holzschrank sein). Mit einem Luftgewehr ohne F (ausgenommen den Suhler Luftdruckwaffen) dürfte ich das ganze nicht.
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Da kann man mal sehen, dass auch "hochkarätige" Büchsenmacher irren.
Der Umgang mit (allen) Waffen ist im § 2 WaffG klar definiert. So ist u.a. der Erwerb, Besitz und Bearbeitung genannt und grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Druckluftwaffen ist in der Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 - erlaubnisfreier Umgang geregelt.
Da steht nichts von erlaubnisfreie Bearbeitung von..., sondern lediglich Erwerb und Besitz. Daher ist auch der Handel von erlaubnisfreien Waffen erlaubnispflichtig.Auch wenn der Erwerb und Besitz von Waffen (somit nicht nur ausschließlich Schusswaffen) volljährigen Personen gestattet ist, bedeutet das nicht automatisch, dass diese Waffen auch gehandelt, geführt, bearbeitet oder damit geschossen werden dürfen.
Alles ist für sich erlaubnispflichtig, es sei denn, dass WaffG hat bestimmte Ausnahmen definiert. Z.B. bedarf es grundsätzlich einer Schießerlaubnis, wenn mit (irgendwelchen) Schusswaffen geschossen werden soll. Das Schießen mit bestimmten Waffen ist ohne Erlaubnis ist nach § 12 geregelt.Die Herstellung und Bearbeitung von Schusswaffen (da steht nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen!) ist geregelt:
§ 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird
durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen
Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.Aufnahmen zum Bearbeiten von Schusswaffen finden sich etwas tiefer und Satz 4:
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.Es findet sich im WaffG keine weitere Ausnahme zum Bearbeiten von Schusswaffen. Daher irrt der werte Büma, auch wenn er den Polizeipräsdenten persönlich unterrichtet. Das wird dort auch sicherlich nicht das Büchsenmacherhandwerk lehren.
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