Schiessen im Garten: Kann-Bestimmung?

Es gibt 144 Antworten in diesem Thema, welches 15.936 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. April 2017 um 00:57) ist von Jhary.

  • Zu Fall 1: Vorhin war da noch von einem Feld hinter dem Garten die Rede - wie gesagt, das ist nicht befriedetes Besitztum. Auch darf der Garten des Nachbarn nicht vom Diabolo überflogen werden, selbst wenn sich dahinter wieder dein befriedeter Besitz befinden würde.

    Aber praktisches Beispiel: Eine Garage sei 5m lang. Dahinter befinden sich weiter 5m Garten, die durch eine hohe Mauer begrenzt werden. Wenn du dir eine kleine Öffnung in die Rückwand der Garage machst, durch die du eine Zielscheibe an der Mauer sehen kannst und man egal aus welcher Position um einen Standpunkt am geschlossenen Tor durch diese Öffnung nur Mauer sehen kann, dann darfst du nach dem Gesetz auf dieser 10m Bahn schießen.

    Entweder bleibt das Geschoss in der Garage oder es kommt durch die Öffnung und trifft dann sicher auf die Mauer - vorzugsweise natürlich durch den 10er Punkt auf der Scheibe davor.

  • Ok gutes Beispiel.

    So wird das auch langsam praktisch anstatt nur theoretisch erfassbar.

    Es gibt ja sehr viele Meinungen zu dieser Sache und gefährlich viele Halbwahrheiten.
    Diese kommen meist aus Erfahrungen, bei denen es vlt. nicht in Ordnung war aber einfach nichts passiert ist...

    Mal ehrlich...wer hat damals als Junge nicht mal mit Papa/Opa/Großem Bruder im Garten mit dem Luftgewehr irgendwo drauf geschossen.
    Kräht kein Hahn nach.
    Aber wohl auch nur weil da nie was passiert ist.
    Vlt. auch nicht beim 100Mal.
    Das schafft nen Gewöhnungseffekt.
    Passiert ja bei vielem, was man eigentlich nicht machen sollte aber trotzdem macht.

    Mal 10 Km/h zu schnell fahren...Als Kind Papas Kippen auf Herz und Lunge testen, usw.

    Da muss wirklich mal Klarheit geschaffen werden, denn wenn mal was passiert ist das ja wie hier von den Vorrednern umschrieben, kein Kavaliersdelikt!

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  • Ich denke wenn man das daheim quasi "privat" betreibt und ohne "Abnahme" können die Bestimmungen schon strenger sein...oder auch nicht..

    so ist es . Das weiß hier und in den Behörden wohl keiner so genau.
    Ein lapidarer Satz im WaffG ist bestimmt nicht strenger gemeint als offizielle Schießstandsrichtlinien.

    Wenn es hart auf hart kommt werden die dir wahrscheinlich genau erklären,
    dass es doch möglich ist wenn du nicht genau mittig auf der Terrasse stehst,
    sondern links o. rechts, somit durch einen anderen Winkel das Geschoss
    dein Grundstück doch verlassen kann.

    Klären könnte sowas nur ein Sachverständiger für Schießstände. Der müßte jedoch wissen oder interpretieren was mit "sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können," gemeint ist.

    Du musst beide Bedingungen erfüllen:

    1. Das Grundstück muss befriedet sein.
    und
    2. Das Geschoss darf beim Schiessen, von der Schussposition aus, das Grundstück nicht verlassen können.

    Nr.1 ist klar "das muß". Nr. ist frei interpretierbar und keine klare Aussage. Einfachste Interpretation: Ich schiesse in einen hinreichend großen Kugelfang,dann kann das Geschoß das Grundstück nicht verlassen. Punkt. Damit ist die Bedingung 2 nach dem WaffG erfüllt. Bitte das mal ohne wenn, aber und hätte widerlegen.
    Es sein denn es gibt noch irgendwo eine Durchführungsverordnung wo die Bedingung 2 konkreter vorgegeben wird.


    Zwar ist das Grundstück befriedet, jedoch kann von deiner Schussposition aus das Geschoss das befriedete Grundstück trotzdem verlassen, links-rechts-vorne, unabhängig von der Höhe. Somit wird das Waffengesetz nicht erfüllt. Oder kannst du von deiner Schussposition nicht über deinen Zaun sehen/schießen?

    Kann es nicht, da schiesst ja keiner hin, wenn die Schußrichtugung vorgegeben ist.
    Im WaffG steht nichts davon unter welchen Bedingungen geschoßen wird. Da steht nur das das Geschoß beim Schiessen das Grundstück nicht verlassen darf. Wie ich das bewerkstellige lässt das Gesetz völlig offen.
    Bei Schießstandsrichtlinien wird das jedoch vorgegeben und selbst bei diesen gibt es noch Interpretationsspielraum.


    Hallo Udo, so gern ich hier auch Ermessensspielraum sehen möchte, aber deine juristische Herleitung muss ich dir leider zerpflücken. Es handelt sich definitiv nicht um eine Kann-Bestimmung weil das "kann" hier nicht auf das Erteilen eines Rechts oder Befolgen einer Vorschrift bezogen ist.

    Danke, für die Information. Das ist doch mal was handfestes.


    Das Wörtchen kann hat hier also nicht die Bedeutung, dass das Recht dir erteilt werden kann oder nicht, sondern es besagt: Nur wenn es keine Möglichkeit gibt, dass das Geschoss das Grundstück verlässt, bist du von der Pflicht befreit.

    Da ist nichts mit Abwägung, das ist eine nachprüfbare Voraussetzung.

    Eben nicht. Die Formulierung läßt unendlich viel Spielraum für Interpretationen. Es ist nirgendwo beschrieben unter welchen Bedingungen das Geschoß das Grundstück nicht verlassen kann. Wenn diese aber nicht beschrieben sind, muß ich nach Äbwägung der sicherheitstechnischen Aspekte selbst eine Methode ausdenken welche die Bedingung erfüllt. Den einfachsten Fall haben ich oben beschrieben. Damit kann das Geschoß das Grundstück nicht verlassen und die Bedingung ist erstmal wortwörtlich erfüllt.
    Das schöne ist bei Gesetzen das man Sie auch wortwörtlich nehmen kann und zwar ohne wenn und aber. ;)


    Das Feld ist nicht befriedet und du übst dort kein Hausrecht aus. Damit scheidet das schon mal aus. Die Zäune müssten allenfalls so hoch sein, dass sie das Gesichtsfeld von der Überdachung her komplett bedecken, so dass egal in welche Richtung man von der Terasse schießt immer Zaun treffen würde.

    Nein es ist eben nicht egal in welche Richtung ich schiesse, deshalb dürfen LG-schießstätten nach oben und seitlich offen sein. Das kann man für den Garten genau so interpretieren.
    Am einfachsten kann man das sicherstellen indem man durch eine Blende schiesst.

    Weil sich die Bedingung nur auf Privatgrundstücke bezieht. Wie eine Schießstätte auszusehen hat, ist anderswo geregelt.

    Ja, die Bedingung ist jedoch im Gegensatz zu Schießstandsrichtlinien unkonkret und somit interpretierbar.

  • Ok gutes Beispiel.

    So wird das auch langsam praktisch anstatt nur theoretisch erfassbar.

    OK, mal zur Praxis: Ich schiesse durch eine 300mm Blende (Abflussrohr) in ein Gartenhaus. Geladen wird das Gewehr wenn es in der Blende steckt. Fertig.

    Einige schiessen aus einem umschlossenen Raum durchs freie auf eine große Wand mit Kugelfang davor. Auch gut.

    Es gibt hier einige Threads wo beschrieben wird das man auch durch ein Auto in Richtung Garage schießt. Auch das ich eine gute Methode.
    Einfach bei Google "schießen im Garten Co2air" eingeben. da findet man alles zu dem Thema.

  • @Udo1865

    Deine Interpretationen #83 in allen Ehren, aber teilen kann ich diese leider nicht. Gehe mal zu 5 verschiedenen Sachbearbeitern auf dem Landratsamt und du erhältst wahrscheinlich 5 verschiedene Antworten dazu und vor Gericht kann das ein Richter wieder ganz anders beurteilen. Ich war schon zu oft vor Gericht um zu wissen, Recht haben und Recht bekommen ist ein himmelweiter Unterschied.

    Ich möchte mein Hobby ohne schlechtes und mulmiges Gefühl ausüben und dabei die Gesetzeslage vollumfänglich erfüllen, auch zum Schutz Anderer. Dies kann ich nur jedem empfehlen und daher gibt es für mich persönlich auch keinen Spielraum bei der Definition „das Geschoss darf das befriedete Grundstück nicht verlassen können“. Interpretation hin oder her, da bin ich lieber auf der sicheren Seite und genieße mein Hobby auch noch die nächsten Jahre.

    Besteht auch nur die Möglichkeit von meiner Schussposition aus, in oder über ein Nachbargrundstück schießen zu können, ist für mich das Schießen tabu, und der Gesetzestext auch nicht erfüllt. Bei einem abgenommenen Schießstand, können die Gegebenheiten schon ganz anders aussehen. Ich habe jedoch keine Lust mich mit Anwälten oder einem Richter darüber zu unterhalten und zu streiten, ob nun das Diabolo mein Grundstück verlassen kann oder nicht. Dafür sind mir meine Nerven und auch meine Zeit viel zu schade, das brauche ich echt nicht.


    Urteile zu genau diesem Thema gibt es nach meinem Kenntnisstand leider noch nicht. Wenn dies nun jemand anders interpretiert und vor Gericht dann mal ausfechten muss, wünsche ich demjenigen viel Spaß dabei. Zumindest wären das Urteil und die Urteilsbegründung für uns Schützen, welche im Garten schießen oder schießen wollen, mal sehr interessant.

    Gruß
    WilderSüden

  • Deine Interpretationen #83 in allen Ehren, aber teilen kann ich diese leider nicht. Gehe mal zu 5 verschiedenen Sachbearbeitern auf dem Landratsamt und du erhältst wahrscheinlich 5 verschiedene Antworten dazu und vor Gericht kann das ein Richter wieder ganz anders beurteilen. Ich war schon zu oft vor Gericht um zu wissen, Recht haben und Recht bekommen ist ein himmelweiter Unterschied.

    Ja ganz genau das meine ich! Weil das Gesetz so unklar formuliert ist, weiß keiner was richtig oder falsch ist. Jeder hat nur eine Meinung oder seine eigene Interpretation zur Hand.

    Ich bin überzeugt, das der Gesetzgeber das ganz bewußt so gewollt hat. Deshalb geht man auch mit keinem Wort in der Durchführungsverordnung darauf ein.


    Urteile zu genau diesem Thema gibt es nach meinem Kenntnisstand leider noch nicht. Wenn dies nun jemand anders interpretiert und vor Gericht dann mal ausfechten muss, wünsche ich demjenigen viel Spaß dabei. Zumindest wären das Urteil und die Urteilsbegründung für uns Schützen, welche im Garten schießen oder schießen wollen, mal sehr interessant.


    Warum gibt es wohl keine Urteile dazu?
    Das ganze ist einfach zu banal und verläuft im Sande.
    Entweder hat der "Täter" wirklich Mist gemacht und zahlt.
    Oder er gibt nur klein bei und zahlt.
    Oder die Behörde sagt nur: lass das und er läßt das, aus Angst.
    Ein Urteil würde gar nichts nützen, es sein denn von einem Bundesgericht.
    Wie oben schon angedeutet, jeder kann den lapidaren Satz im WaffG unterschiedlich interpretieren.
    Nur Bundesgerichte (manchmal auch OLGs) sind in der Lage den Willen des Gesetzgebers zu deuten.
    Die kleinen Gerichte Urteilen i.d.R. nur nach den Buchstaben des Gesetzes.
    Wenn diese jedoch interpretierbar sind, kommen da die unterschiedlichsten Urteile zum selben Sachverhalt heraus.

    Ich denke das wir das Thema hier mal wieder ausgiebig erörtert haben und jeder sich seine Meinung dazu bilden kann wie er möchte.
    Es gab dennoch einige neue Erkenntnisse und dafür vielen Dank.

    Gruß Udo


  • Deine Vorrichtung mit der Blende hört sich sinnvoll an und wenn die Blenden entsprechend gestaltet sind, dass der mögliche Weg des Diabolos so eingeschränkt wird, dass es wirklich nicht aus dem Grundstück raus kann, dann ist meines Erachtens auch die gesetzliche Bedingung erfüllt.

    In den Posts weiter oben stand aber nichts von einer Blende sondern von einer überdachten Terrasse etc.
    Nirgendwo steht, dass es ein geschlossener Raum sein muss sondern ganz lapidar, dass das Geschoss das Besitztum nicht verlassen können darf. Wenn durch eine beliebige technische Maßnahme dies gewährleistet wird, ist in meinen (unmaßgeblichen) Augen das Gesetz erfüllt.

    Je weniger der Schütze dabei falsch machen kann, desto besser. Stell dir einfach einen halbstarken Dorfdepp vor, der mit einem LG hantiert. Für so einen muss der Privat-Schießplatz ausgelegt sein ohne dass was schiefgeht. Das Gesetz muss eben für alle gelten, auch für die, die nicht so diszipliniert mit der Waffe hantieren wie du.

    P.S.: Was die Urteile betrifft: Vermutlich würde jedes Urteil zu diesem genauen Thema immer einen speziellen privaten Schießstand betrachten und wäre nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragbar, denn es gibt für sowas ja gerade keine Normen. Man könnte dem Ganzen natürlich mit einer positiven Feststellungsklage zuvorkommen, dann hätte man im Falle einer Anzeige wahrscheinlich bessere Karten. Allerdings kostet sowas ja auch nicht wenig Geld.

    Einmal editiert, zuletzt von DonMalzbier (10. April 2017 um 13:08)

  • Würde ich genau so sehen und daher mich einfach nicht auf Interpretationen verlassen. Die Forderung des Gesetzgebers finde ich doch relativ eindeutig. Einfach Maßnahmen vornehmen, dass das Geschoss eben von der Schiessposition das Grundstück nicht verlassen kann. Entweder durch Blende oder ich baller von drinnen nach draussen auf Bodenziele, meine Blende ist dann nen Jalousie...oder oder...Kann mir auch ein Brett mit nem Loch ins Fenster stellen und den Kugelfang an eine Wand hängen. durch die Blende sehe ich dann nur die Wand

    Denke mal, der Knackpunkt ist die Schiessposition bei der Diskussion. Wenn ich genügend Abstand habe, ist der Trefferkreis relativ eng, wenn ich näher ran bin, schaffe ich unter Unständen doch vorbei zu schiessen. Daher gehe ich jetzt einfach von der Schiessposition aus. :huh:

  • Ok. Das klingt alles ganz gut nachvollziehbar aber wie sieht es mit Querschlägern aus?

    8) Federdruck-Only 8o
    Perfecta 32 --- Hämmerli Mod.4 HS 03 --- Haenel 310 --- WMN B5 .22 --- WMN B3-3 .22 --- Diana 240 Classic --- HW30s

  • Querschläger dürfen natürlich auch nicht das Grundstück verlassen... Da muss man sich halt was bauen...

    Würde mich allerdings immer noch interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage die Schießbuden auf dem Jahrmarkt stehen, und ob das nicht auch ne Möglichkeit für Zuhause wäre. Vielleicht weiß ja jemand was dazu...

    Friendly fire - isn't

  • Querschläger dürfen natürlich auch nicht das Grundstück verlassen... Da muss man sich halt was bauen...

    Eben, es immer noch das Geschoss, auch wenn eine Umlenkung erfolgt. Bei Blei dürfte das auch eher weniger das Problem sein, bei Stahl-BB's evtl. doch. Wer da einen A*schlochnachbarn hat, der Kügelchen auf seinem mit der Nagelschere gepflegen Rasen findet, könnte es dann Ärger geben.

  • Würde mich allerdings immer noch interessieren, auf welcher rechtlichen Grundlage die Schießbuden auf dem Jahrmarkt stehen, und ob das nicht auch ne Möglichkeit für Zuhause wäre. Vielleicht weiß ja jemand was dazu...

    §27 WaffG und das hier:


    Gegen Querschläger hilft ein wichtiges Teil welches sich Kugelfang nennt. Das braucht man unbedingt.


    moin. bitte ruf doch mal einer bei der polizei an und frage nach, wie die das sehen.

    das wäre doch mal ein schritt in die richtige richtung.

    Du hast es leider nicht verstanden, Edwin. Sorry.


    GrußUdo

    Einmal editiert, zuletzt von Udo1865 (10. April 2017 um 17:10)

  • Öhm...
    Ich sag mal so. Als 'Zivilist' kann man das machen, falls die Ordnungsmacht kommt, dann hast du erstmal ne Ordnungswidrigkeit am Backen!
    Als Legalwaffenbesitzer würde ich das NICHT machen, weil du dann genau weißt was du da tust...du bist ja schließlich sachkundig!
    In dem Fall kann es dir dann passieren, daß die Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird, und dann sind die 'Knaller' weg!
    Mal nur so in den Raum gestellt!
    Aber trotzdem, erst denken - dann abdrücken!

  • Öhm...
    Ich sag mal so. Als 'Zivilist' kann man das machen, falls die Ordnungsmacht kommt, dann hast du erstmal ne Ordnungswidrigkeit am Backen!

    Und welche Ordnungswidrigkeit bitte?


    Als Legalwaffenbesitzer würde ich das NICHT machen, weil du dann genau weißt was du da tust...du bist ja schließlich sachkundig!
    In dem Fall kann es dir dann passieren, daß die Zuverlässigkeit in Frage gestellt wird, und dann sind die 'Knaller' weg!
    Mal nur so in den Raum gestellt!

    Bitte hier im Thread nicht so einen Unsinn in den Raum stellen.
    :umleitung:


    Gruß Udo

    2 Mal editiert, zuletzt von Udo1865 (10. April 2017 um 17:28)

  • Ein sehr interessantes Thema von Udo 1865.

    Es scheint in der Tat so zu sein, dass alles das erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist. Der Rest ist Auslegungssache und beinhaltet einiges an Rechtsunsicherheit - wie so häufig im Leben.

    Ein kleines Abschweifen in andere sportliche Bereiche zeigt auf, dass das kein Einzelfall ist.

    So ist man zum Beispiel im Wassersport mit dem Sportbootführerschein See berechtigt, ein Boot auf See führen. Passiert jedoch eine Havarie oder Notfall auf See, dann wird staatlicherseits nachgeschaut, ob alle "Seemännischen Sorgfaltspflichten" eingehalten worden sind - und dann geht der Stress erst richtig los. Denn dieses Befähigungszeugnis reicht nicht aus, alle Vorschriften rechtssicher zu erfüllen.
    Hierfür ist der "SKS" nötig, mit sehr viel mehr Sachwissen in allen nautischen Bereichen.
    Sind solche Nachweise vorhanden, ist man rechtlich zumindest auf der sicheren Seite. Versicherungen und Ämter sind im Ernstfall sehr genau und verlangen die nötige Sachkunde!!! Kann man sie nachweisen, ist der Rest deutlich entspannter.

    Was heißt das im Schießsport? Ganz einfach: Sachkundeprüfung!
    Hat man diese erfolgreich absolviert, dann ist man zumindest auf der sicheren Seite, wenngleich das keineswegs ein Freifahrtschein ist. Das war das Erste, was mir damals bereits am ersten Tag empfohlen wurde.
    Behörden haben einen Ermessensspielraum und können diesen "pro reo" nutzen, wenn dieser entsprechende Sachkunde nachweisen kann.

    Das bezieht sich allerdings nur auf das Worst-Case-Szenario. Besser ist es jedoch von vornherein jede sich bietende Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen.

    Technixx

    Ein Weg entsteht, wenn man ihn geht.

  • Das bezieht sich allerdings nur auf das Worst-Case-Szenario. Besser ist es jedoch von vornherein jede sich bietende Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen.

    Bei entsprechenden Maßnahmen wird ja auch nichts passieren und wenn doch, dann hat man wohl keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen und bekommt zu Recht Ärger.

    Hier reden wir jedoch davon, ob man trotz Sicherheitsmaßnahmen mit willkürlich behördlich erteiltem Schießverbot oder schlimmeren rechnen darf.


    und hab grad rausgeguckt, und gemerkt , ich hab gar keinen garten.

    Genial, der war echt gut Edwin. :thumbsup:


    Gruß Udo