Hallo Zusammen,
Viele von euch haben bestimmt genau wie ich noch ein Fahrtenmesser das über die seit 2009 geltende länge von 12 cm herausgeht. Dabei ist es ja nahezu egal , ob es 1 cm oder 30 cm drüber sind. Im § 42 a WaffG gilt die Ausnahme für das Führen, wenn ein Anerkannter Zweck vorliegt. Das würde nach meinem Verständnis z.B. das Wandern sein.
Wie sind eure Erfahrungen bezüglich dieser äußerst schwammigen Formulierung? Habt ihr schon mal Stress deswegen mit der Polizei gehabt?
Grüße
Alex