Das Schießen mit Schwarzpulver Hinterladern

Es gibt 30 Antworten in diesem Thema, welches 18.712 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. Dezember 2017 um 16:25) ist von Sgt_Elias.

  • Der Titel sagt es schon. Nun meine Frage: wer darf es eigentlich? Ich habe einen ganz interessanten Bericht der Schwarzpulverinitiative gelesen, welcher unterm Strich aussagt, dass ja in der Erlaubniss nach Paragraph 27 nur das Schießen mit Vorderladern erlaubt wird. Auch ist nach dem Gesetz ein Vorderlader genau definiert. Ein Smith Carbine, Erma Gallager und das legendäre Sharps gehören nicht dazu. Hier der Link zum Artikel:
    http://www.schwarzpulver-zunft.de/index.php/them…onshinterladern
    Klar, wo kein Kläger, da kein Richter. Aber was für den Fall, dass sich ein Kläger finden sollte?
    Wer weiß was?
    Viele Grüße,
    Tom

  • Moin,
    was für ein Unsinn was da steht... das ist typisch deutsches Denken bzw. da ist jemanden langweilig, und zerlegt das Gesetz.

    Ein Hinterlader gehört rechtlich zu den Vorderladern, also darf man damit problemlos schiessen.

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Hast du den Artikel gelesen? Die Argumentation kommt mir schon schlüssig vor.
    Bisher habe ich aber auch nichts derartiges erfahren. Kann aber auch daran liegen, dass es sehr selten vorkommt, dass sich jemand mit den Hinterladern beschäftigt, oder diese schießt.

  • Ich dachte für das Gesetz in seiner Anwendung durch die Waffenbehörden gibt es da keine Unterschiede. Es sind alles nur Schwarzpulver-Einzellader mit Perkussions-, Funken-, oder Luntenzündung mit einer Modellentwicklung zu einem bestimmten Zeitpunkt.

  • Naja, in letzter Zeit wird das Gesetzt etwas seltsamer ausgelegt. So muss man aktuell, um regelmäßiges Schießen nachzuweisen mit WBK pflichtigen Kalibern schießen. Luftdruck und Vorderlader gehören nicht dazu. Ich dachte, das Schießen nach Disziplinen des DSB zählen, um regelmäßiges schießen nachzuweisen. Aber das ist wieder ein anderes Thema.

  • Natürlich hab ich das komplett gelesen...

    Ist alles Auslegungssache, rechtlich ist das eindeutig geregelt.

    Würde mir da keine Gedanken machen.

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  • Naja, in letzter Zeit wird das Gesetzt etwas seltsamer ausgelegt. So muss man aktuell, um regelmäßiges Schießen nachzuweisen mit WBK pflichtigen Kalibern schießen. Luftdruck und Vorderlader gehören nicht dazu. Ich dachte, das Schießen nach Disziplinen des DSB zählen, um regelmäßiges schießen nachzuweisen. Aber das ist wieder ein anderes Thema.

    Das war eigentlich schon immer so... Ja,hast recht,gehört hier nicht her :)

    Facebook: Streu Kreis

  • Klar, wo kein Kläger, da kein Richter. Aber was für den Fall, dass sich ein Kläger finden sollte?


    Klingt für mich danach, dass sich wer Probleme schaffen will um sie hinterher zu lösen ;)
    Im Zweifel die Behörde fragen, die es abnicken müsste würde ich sagen.


  • Natürlich hab ich das komplett gelesen...

    Ist alles Auslegungssache, rechtlich ist das eindeutig geregelt.

    Würde mir da keine Gedanken machen.

    Ok. Ich glaub auch, dass da etwas Panik verbreitet wird, um danach an der Lösung des Problemes zu verdienen.
    Ich geh jetzt Hinterlader schießen. Werd das Thema aber im Verein nochmal ansprechen.
    Mfg

  • Ok. Ich glaub auch, dass da etwas Panik verbreitet wird, um danach an der Lösung des Problemes zu verdienen.
    Ich geh jetzt Hinterlader schießen. Werd das Thema aber im Verein nochmal ansprechen.
    Mfg


    Das ist eine gute idee tu das machs wie sich das gehört, viel SP Rauch um nix. In dem Bericht kommt zweimal in jedem Satz der Eigename zum einsatz und zum schluss gleich der Mitgliedsantrag.
    Ist zumindest für mich alles andere als seriös, somal man dann auch noch erwähnt wird wie viele KM der Dienstwagen runter hat und das ein neuer angeschafft werden muss. Das ist schon betteln.
    Das macht kein normaler Sozialer kostenträger auch die Freiwillige Feuerwehr DRK oder sonstwer würds so machen. Das geschäft mit der Angst. Defokto diese Hinterlader sind frei ab 18, mit dem 27er darfst Pulver erwerben, ob du nun von hinten oder vorne stopfst ist doch mal völlig Wurscht. Ich werd glaub mal ne Mail an den Verein schreiben ob die das lustig finden.

  • Ich muss zugeben, etwas Bedenken haben die mir mit dem Artikel schon gemacht. Vor dem Hintergrund, geplanter Gesetzesverschärfungen und rießen Steine, welche Pulverhändlern in den Weg gelegt wurden, auf dass 50% der Händler von selbst aufgehört haben mit Schwarzpulver zu handeln, könnte ich mir schon vorstellen, dass sich Väterchen Staat eine Lücke im Gesetz offen gelassen hat, um auch das Schießen mit Hinterladern zu unterbinden. Das Misstrauen in unseren Staat bringt das bedrückende Gefühl mit sich, an den Aussagen der SPI hätte etwas dran sein können...

  • Diese Mail hab ich mal dem netten Herrn geschrieben.

    Zitat

    Schönen guten morgen Herr XXX,

    ich weiss nicht, wie sie das mit Ihrem Gewissen vereinbaren können.
    Jedenfalls sind Ihre Informationen, die sie hier verbreiten, schlicht weg falsch
    und dienen doch nur dazu, sich zu bereichern.
    Nahezu jeder Schwarzpulver-Schütze bekommt auf einem Lehrgang nach §27 SprengG die Grundlagen der Handhabung mit z.B. eben Schwarzpulver vermittelt, muss dann ein Bedürfnis (z.B. sportliches Perkussions-Waffen schießen) nachweisen und darf dieses dann erwerben. Danach ist es auch völlig egal, ob es sich um eine einschüssige VL oder HL Waffen handelt. Der Besitz einer solchen ist nach WaffG frei, sovern sie einem Vorbild vor dem 01.01.1871 ähnelt. Und wer den Schwarzpulver-Schein für Perkusionswaffen hat, darf die auch auf einem dafür zugelassenen Stand verwenden.
    Ich selbst bin Kunde bei einigen Ihrer Sponsoren und werde die um eine Stellungnahme bitten. Ich befürchte fast, dass diese Firmen nicht einmal wissen, was sie hier betreiben.
    MfG XXX

    Bin mal gespannt ob und etwas Kommt :D

  • Eine sehr interessante Zusammenstellung und Schlussfolgerung, was die SPI da behauptet.
    Man muss aber wissen, dass es für die Privatperson als Schützen nur drei Arten von Erlaubnissen nach § 27 SprengG gibt. Das sind Voderlader, Wiederlader und Böller. Wenn das wirklich so zutrifft und weder der Schütze mit der Erlaubnis Vorderlader noch der als Wiederlader diese Waffenart laden und schießen darf, muss ja die Frage aufkommen, welche Erlaubnis ihm das denn gestatten dürfte? Das die Böllererlaubnis hier außen vor steht, dürfte klar sein. Er bekommt auch kein Schwarzpulvererwerb erlaubt, sondern "Böllerpulver". Das wird tatsächlich auch so in der Erlaubnis eingetragen.
    Weiter habe ich die Möglichkeit der Papierpatronen nicht gelesen, die bekanntlich auch aus SP hergestellt werden.

    Ein Hinterlader gehört rechtlich zu den Vorderladern, also darf man damit problemlos schiessen.


    Das stimmt natürlich nicht, aber du meinst sicherlich eine Gleichstellung dieser speziellen Sharps Hinterlader und wohl auch Zündnadelgewehre zu den Vorderladern, was ja nur vernünftig wäre.

    Das ist eine gute idee tu das machs wie sich das gehört, viel SP Rauch um nix. In dem Bericht kommt zweimal in jedem Satz der Eigename zum einsatz und zum schluss gleich der Mitgliedsantrag.


    Das fiel mir auch auf. Das liest sich insgesamt als eine Empfehlung und Profilierung des SPI. Aber eine Lösung hat er ja auch nicht und somit würde es vordergründig auch keine Lösung bringen, wenn man Mitglied im SPI ist. Jedenfalls habe ich das nicht herauslesen können.

    Defokto diese Hinterlader sind frei ab 18, mit dem 27er darfst Pulver erwerben, ob du nun von hinten oder vorne stopfst ist doch mal völlig Wurscht.


    Nene, das ist falsch. In der 27'er Erlaubnis wird nicht nur der Erwerb bestimmter Treibladungsmittel in bestimmter Menge pro 5-jahres Zeitraum erlaubt, sondern auch der Umgang mit dem Treibladungsmittel ist vorgegeben. Dem VL-Schützen ist die Verwendung des Pulvers nur im VL erlaubt. Daher darf der Vorderladerschütze mit seinem SP-Erwerb auch nicht Böllern und umgekehrt, obwohl das Pulver in beiden Fällen Schwarzpulver ist. (Beim Böllerpulver jedoch etwas gröber und ungleichmäßiges Korn = billiges Pulver.) Ebensobekommt der Wiederlader auch (auf Wunsch) den Erwerb von SP eingetragen. Denn er darf ja z.B. für das Westernschießen ganz normale Patronen mit SP herstellen. Er darf aber nicht damit VL Schießen.

    Das hängt damit zusammen, dass in den Fachkundelehrgängen auch der Umgang geschult und geprüft wird. Dem Wiederlader wird genau die Herstellung von Patronen gezeigt, was er dann auch auf dem Kurs praktisch wiederholen muss. Aber der (reine) Wiederlader hat dann formal nicht das Laden und Schießen eines VL gelernt. Daher wird dem Wiederlader auch nicht automatisch den Umgang mit SP in Verbindung mit einem VL in seiner Erlaubnis geschrieben, auch wenn sein Erwerb SP zulässt.

    Um die Unklarheiten der SPI zu beseitigen, fehlt es nur an der Gleichstellung dieser speziellen Waffen zu den Vorderladern. Allerdings wüsste ich auf Anhieb auch nicht, wo das stehen könnte. Dann müsste es der SPI aber auch bekannt sein.

  • Ich setzte das mal getrennt darunter.
    Ich habe den auf deren Homepage schwer lesbaren Text mal in ein Worddokument kopiert. Dann kann man das besser lesen und auch ggf. überflüssigen Kommentar entfernen.

    Ich habe mal nachgeschaut. Tatsächlich haben die nicht ganz unrecht. Aber das Problem scheint ja schon seit 2004 bekannt zu sein. Warum da die IHK drin hängt, weiß ich nicht. Diese Meldung der SPI ist auch nicht taufrisch. Sie ist offenbar vom 01.01.2012.
    Allerdings beziehen die sich auf Textstellen im Gesetz und in der WaffVwV. Letztere hat aber bekanntlich keine gesetzgeberische Wirkung.
    Deren Lösung beruht auf einen Zusatztext in der 27'er Erlaubnis, die speziell diese Perkussions-Hinterlader mit zum Umgang mit Vorderladern einschließt. Damit wäre es dem Vorderladerschützen erlaubt, auch diese speziellen Hinterlader vollumfänglich wie Vorderlader zu benutzen.

    Mich würde nun interessieren, wo genau diese Waffentypen:
    1. Perkussions-Sharps
    2. Smith Carbine
    3. Galagher
    als Hinterlader definiert sind.
    Sie sind im WaffG nicht ausdrücklic genannt. Sie fallen mehr oder weniger zufällig unter den "einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;"
    (Siehe WaffG Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Erlaubnisfreie Arten des Umgangs, 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz, Satz 1.7)
    Zwar passt die o.a. Definition, jedoch ist die Sonderform Sharp.. Hinterlader nicht aufgeführt.

    Die ganze Sache hätte sich auch erledigt, wenn diese Waffen trotz Ladehülse als Vorderlader oder gleichwertig definiert wären.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (7. Februar 2016 um 15:08)

  • .Das gesetz sagt doch Einschüssig,vor 1871 gebaut.Auch wenn es fertig geladene Metalpatronen verschiessen kann mit 10 schuss /Minute..das spielt keine Rolle.
    Alles bis auf das Pulver ist ab 18 frei.
    So sehen die Patronen für ein cal 45 Sharps aus,meine sind noch dicker und schwerer mit cal 54 und 33 Gramm Geschossgewicht.Man steckt die hinten rein und schließt den Fallblock.Auf dem Fallblock sitzt ein schweres 12er Zündhütchen das dann durch das kleine Loch in der Patrone das Pulver ereicht.
    Übrigens passen in die Hülsen nur 55 Grain Pulver,aber das Gewehr kann 80 Grain schiessen,nur dann muss man noch größere Papierpatronen mit "Joint Blättchen" basteln.Diese Jointblättchen/Zigarretenpapier haben die passende Größe und es gibt sie ungebleicht,so dass das Papier auch aussieht wie von 1859 :).Aber kauft euch keine Waffe mit 30 Gramm Geschossen wenn ihr ne sensible Schulter habt ;)... Mündungsbremsen und Gummischaftkappen gibts nicht ,)

    Aber Hinterlader machen generel viel mehr Spass weil man nicht das Hantier und gefummel mit dem Ladestock hat.Man kann sitzenbleiben und im Anschlag,mit der Waffe auf dem Reissack oder ähnlichen,nachladen.
    Auch bei Pistolen kaufe ich wenns geht Hinterladerr,zb welche wo man den Lauf einfach abschraubt zum Laden wie der Pedersoli Riverboat Derringer (furchtbare Waffe kauft euch das Teil nicht...ich hab bis heute keine vernünftige Methode gefunden damit zu schiessen...keinerlei visierung und über den Lauf kucken kann man auch nicht weil der Hammer die sicht versperrt.)...aber falls ihn doch jemand kaufen will..ich würde meinen Verkaufen ;)



    4 Mal editiert, zuletzt von Weedburner (7. Februar 2016 um 15:26)

  • Der Verschluss spielt keine Rolle..Das gesetz sagt doch Einschüssig,vor 1871 gebaut.


    Du hast das Problem nicht verstanden!
    Klar ist die Waffe frei erwerbbar. Es geht um das Laden und Schießen.

    Zitiere bitte richtig. Du hast meinen Text als Zitat von "mdatom" gesetzt.

  • Ka wie das mit dem Zitat passiert ist,ich habs gelöscht.
    Und das Hinterlader irgendwie anderes eingestuft werden hab ich noch nie gehört,ich dachte immer Einschüssig und vor 1871 sind die entscheidenen Kriterien


    Du hast das Problem nicht verstanden!
    Klar ist die Waffe frei erwerbbar. Es geht um das Laden und Schießen.

    Zitiere bitte richtig. Du hast meinen Text als Zitat von "mdatom" gesetzt.

  • Und das Hinterlader irgendwie anderes eingestuft werden hab ich noch nie gehört,ich dachte immer Einschüssig und vor 1871 sind die entscheidenen Kriterien


    Das ist m.M. der entscheidende Punkt. Das WaffG kennt den Begriff Vorderlader gar nicht und folglich definiert sie ihn auch nicht. Aber das wäre für die Frage auch gar nicht maßgebend, weil das WaffG hier nur den Erwerb und Besitz regelt. Hier geht es ja um das Sprengstoffrecht und um die genau beschriebenen zulässigen Umgang. Und genau der kennt diese "Spezialität" Sharps und Co als Hinterlader nicht. Die Erlaubnisse beziehen sich auf loses SP in Verwendung in VL und SP und NC in Verwendung mit Patronen. Das trifft aber beides für Sharps nicht zu.
    Allerdings habe ich von diesem Umstand noch nie gehört, zumal das Problem offenbar seit 12 Jahren bekannt ist.

    Nachtrag:
    Ich habe jetzt mal in meinen Pulverschein nachgeschaut. Dort steht tatsächlich drin"
    "Treibladungsmittel dürfen nur zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen verwendet werden."
    Das dürfte sinngemäß in fast allen 27'er Erlaubnissen so stehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (7. Februar 2016 um 16:22)

  • hmmm, könnte es sein, das man das ganze dann eher in die wiederlader kategorie stecken sollte?
    denn man stellt ja eigentlich patronen her, ob die papierPATRONEN nun zum wiederladen geeignet sind oder nicht sei mal dahin gestellt, die messing hülsen sind es auf jeden fall, somit ist es ja eigentlich patronen munition, genau so wie bei den zündnadelgewehren, da sind es ja auch papierPATRONEN...
    is jetzt nur mal so ein gedankengang und soll nicht kluggeschi$$en sein.

    Grüßle Torro