Doppelseitiger Schliff - allgemein verboten?

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 4.931 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (18. Mai 2009 um 19:44) ist von Der Entenmann.

  • Hallo Jungs und Mädels,

    eigentlich steht ja bereits alles im Titel. Es würde um ein feststehendes Messer gehen mit einer Klingenlänger unter 12cm. Ist ein doppelseitiger Schliff allgemein verboten? Ist es erlaubt? Ist "nur" das führen verboten oder gar ebenfalls erlaubt?

    Im Lexikon konnte ich leider nichts finden.

    Danke im Voraus

    "Sir! We are surrounded!"
    "Excellent! We can attack in any direction!"

  • Eine doppelseitig geschliffene Klinge fällt im allgemeinen unter die Einteilung "Hieb und Stoßwaffe"

    Somit ist nur das Führen ohne "allgemein anerkannten Grund" verboten.
    Einen anerkannten Grund für eine Hieb und Stoßwaffe gibt es nicht, also ist es ganz verboten.

    Besitzen und alles Andere darf man die Messerchen noch.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Ne kurze, neue Frage hat sich trotzdem gerade aufgetan. Es heißt ja

    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.“

    Sind also Klappmesser/Einhandmesser ohne Arretierung ebenfalls bis 12cm zugelassen? Oder gibts da ne andere Regelung für die Klingenlänge?

    "Sir! We are surrounded!"
    "Excellent! We can attack in any direction!"

  • Zitat

    Original von Mr.Mito

    Sind also Klappmesser/Einhandmesser ohne Arretierung ebenfalls bis 12cm zugelassen? Oder gibts da ne andere Regelung für die Klingenlänge?

    Bei nicht arretierenden Klappmessern (auch Einhändern) ist die Klingenlänge egal, die 12cm Grenze gilt nur für Feststehende.

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Eine doppelseitig geschliffene Klinge fällt im allgemeinen unter die Einteilung "Hieb und Stoßwaffe"

    Somit ist nur das Führen ohne "allgemein anerkannten Grund" verboten.
    Einen anerkannten Grund für eine Hieb und Stoßwaffe gibt es nicht, also ist es ganz verboten.

    Besitzen und alles Andere darf man die Messerchen noch.


    Gruß K.


    Das lies ich mir gerade wieder durch den Kopf gehen. Wenn ich z.B. ein "Outdoormesser" führen würde, das auf der Rückseite eine Säge hat, gibt es doch etliche logische Verwendungsmöglichkeiten.

    Jeder der campen geht, brauch so ne Säge regelmäßig. Wo steht also, dass es dafür keinen anerkannten Grund gibt, wenn ich ein solches Messer beim Campingausflug führe? :hmm:

    Xizor:

    Danke :)

    "Sir! We are surrounded!"
    "Excellent! We can attack in any direction!"

  • Zitat

    Original von Mr.Mito
    Jeder der campen geht, brauch so ne Säge regelmäßig. Wo steht also, dass es dafür keinen anerkannten Grund gibt, wenn ich ein solches Messer beim Campingausflug führe? :hmm:

    Zum einen zählt die Säge nicht als beidseitig geschliffen. "Outdoormesser" haben in aller Regel keine 2 scharfen Schneiden, eine auf jeder Seite der Klinge. Ist so etwas dann unter 12cm ist noch alles im grünen Bereich. Ist übrigens alles nicht neu, diese Unterscheidung gibt es schon lange da Hieb und Stichwaffen z.B. nicht an Jugendliche Verkauft werden dürfen, und das schon seit Jahren. Die Grenze ist allerdings etwas schwammig, kuriosester Fall, ein völlig baugleiches "Rambo"-Messer in Silber ist frei ab 3, in Schwarz mit der Aufschrift "Combat" aber frei ab 18 und nur gegen vorlag eines Ausweises zu verkaufen. Ist wie beim Pfefferspray, es zählt die Bestimmung des Gegenstandes.

    Zum anderen, bloß das man es mal braucht erzeugt für Beamte noch lange keinen universeller Führungsgrund. Laut unserem Stadtamt ist es sogar so, das man als Angler sein Messer unter Verschluss haben muss, bis real ein Fisch angebissen hat. Weg hin, weg zurück und sogar während man friedlich am See sitzt und auf Anbiss wartet hätte man ja keinen Grund das Messer zugriffsbereit zu haben sonder man könnte ja ein Vorhängeschloss an die Angeltasche machen. Warum sollte denen dann ein " Vielleicht muss ich heute Abend ja was Sägen" reichen um den ganze Tag ein Messer zu führen?

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Das die Säge nicht als beidseitig geschliffen zählt, war mir nicht bekannt. Laut Kentucky wäre das führen eines solchen Outdoormessers aber pauschal verboten - auch beim Camping. Ist dem wirklich so? Fällt solch ein Messer wirklich unter Hieb und Stoßwaffen?

    Btw hat dein Stadtamt gewaltig einen an der Klatsche, anders kann ich deren Argumentation leider nicht bezeichnen. Ich hoffe es wird da mal ein Fall auftreten, der vors Gericht gebracht wird. Zumutbar ist der Vorschlag mal auf keinen Fall. Bei jedem Fisch das Messer wieder aufs neue wegsperren - klar.

    Zum Glück habe ich in unserer Region noch von keinem solchen Unsinn gehört. Hoffen wir das es so bleiben wird.

    PS:

    Zitat

    Warum sollte denen dann ein " Vielleicht muss ich heute Abend ja was Sägen" reichen um den ganze Tag ein Messer zu führen?


    Weil ich den ganzen Tag im Wald sitze? Aber mal davon abgesehen, ist das eh nur ein theoretisches Problem, denn dorthin wird sich eh kein Polizist verirren. :))

    "Sir! We are surrounded!"
    "Excellent! We can attack in any direction!"

    Einmal editiert, zuletzt von Airweizen (17. Mai 2009 um 03:07)

  • Zitat

    Original von Mr.Mito
    Laut Kentucky wäre das führen eines solchen Outdoormessers aber pauschal verboten - auch beim Camping. Ist dem wirklich so? Fällt solch ein Messer wirklich unter Hieb und Stoßwaffen?

    Ne, was Kentucky meint ist dasselbe. Es gab schon immer (sogar vor 2003) die Unterscheidung zwischen Messer und Stichwaffe.

    Schon damals galten Messer die "tragbare Gegenstände sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" als Stichwaffen.

    Diese Stichwaffen waren schon früher für Personen unter 18 strengstens Verboten, mußten wie z.B. auch Schreckschußwaffen sicher aufbewahrt werden und fallen neuerdings grundsätzlich unter das neue Führungsverbot.

    Wie schon geschjrieben ist die Grenze fliesend. Beidseitig geschiffene Klingen wie z.B. bei Dolchen, Bajonetten, Hirschfängern oder Wurfmessern ist aber nach Ansicht eigentlich aller Gerichte ein eindeutiger Hinweis das es sich nicht um ein Messer als Werkzeug für die Garten- oder Küchenarbeit handelt.

    Ein Überlebensmesser hingegen ist in den meisten Fällen als Messer im Sinne eines Werkzeugs anerkannt, darf also auch an Minderjährige weitergegeben werden und ist nicht Grundsätzlich vom Führen ausgeschlossen. Es sei denn es liegen besondere Dinge vor wie z.B. wenn der Hersteller "Combat" drauf schreibt und somit klarstellt das es ein Kampfmesser ist, sieht das wieder anders aus, aber dafür kann ein Hersteller eben auch "Nur zur Tierabwehr" auf ein Pfefferspray schreiben und so die Zewckbestimmung festlegen.

    Ist ein Messer aber nun ein Werkzeug greifen die bekannten neuen Regeln z.B. betreffend der Klingenlänge wenn es sich um ein feststehendes Messer handelt. Sprich unter 12cm Klinge ist ein Rambomesser O.K., über 12cm Klinge ist man in Erklärungsnot wenn man nicht gerade aktuell einen guten Grund hat es zu führen. Und im Wald Campen ist da sicher kein guter Grund, da in aller Regel eh illegal, und außer Pilzen gibt es im Deutschen Wald auch nicht viel das man ohne 100 Behörtliche Anträge mit einem Messer bearbeiten darf, und für Pilze braucht man keinen Sebel da reichen 12cm mehr als aus.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Ich dachte das ein "Rambomesser" pauschal unter Hieb und Stoß/Stichwaffe fällt. Dank deiner Aufklärung ist da nun Licht ins dunkle geraten.

    Mehr als 12cm wäre mir eh zuviel und ich wüsste auch keinen direkten Verwendungszweck dafür.

    "Sir! We are surrounded!"
    "Excellent! We can attack in any direction!"

  • Na dann passts ja. Unter 12cm musst du dir absolut keine Gedanken machen, ob, wann, wo und wie du es bei dir trägst.

    Ausser die üblichen Einschränkungen halt (Demos, Versammlungen, etc.).


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

    Einmal editiert, zuletzt von Kentucky (17. Mai 2009 um 10:16)

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Na dann passts ja. Unter 12cm musst du dir absolut keine Gedanken machen, ob, wann, wo und wie du es bei dir trägst.

    Ausser die üblichen Einschränkungen halt (Demos, Versammlungen, etc.).


    Gruß K.


    Hmm.
    dürfte ich bei Demos also auch kein Schweizer-Messer mitführen?

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Je nach Veranstaltungsort und Auflagen kann es schon mal sein dass sogar bestimmte Kleidungsstücke verboten werden, also bist du mit einem Schweizer garantiert fehl am Platze.

    Jaja, Floppyk, Ich mach ja schon ;)

  • Zitat

    Original von Der Entenmann
    Je nach Veranstaltungsort und Auflagen kann es schon mal sein dass sogar bestimmte Kleidungsstücke verboten werden, also bist du mit einem Schweizer garantiert fehl am Platze.

    Was gibts denn da so an "gefährlichen" Kleidungsstücken?
    Strapse oder so ... *lol*

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.

  • Zitat

    Original von Erklärbär
    Ne, was Kentucky meint ist dasselbe. Es gab schon immer (sogar vor 2003) die Unterscheidung zwischen Messer und Stichwaffe.

    Schon damals galten Messer die "tragbare Gegenstände sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen" als Stichwaffen.

    Diese Stichwaffen waren schon früher für Personen unter 18 strengstens Verboten, mußten wie z.B. auch Schreckschußwaffen sicher aufbewahrt werden und fallen neuerdings grundsätzlich unter das neue Führungsverbot.


    Die Definition Stichwaffe gibt es im WaffG nicht. Es kennt in diesem Zusammenhand nur Hieb- und Stoßwaffen.
    Neben den besenderen Regelungen für Schusswaffen, fallen alle anderen Waffen unter dem Führverbot und dessen Ausnahmen nach § 42a. Wenn zwar keine Waffe, jedoch Messer, ist dann wiederrum die beiden bekannten Mekrmale zum Führen wichtig.

    Zitat

    Original von Erklärbär
    Wie schon geschjrieben ist die Grenze fliesend. Beidseitig geschiffene Klingen wie z.B. bei Dolchen, Bajonetten, Hirschfängern oder Wurfmessern ist aber nach Ansicht eigentlich aller Gerichte ein eindeutiger Hinweis das es sich nicht um ein Messer als Werkzeug für die Garten- oder Küchenarbeit handelt.


    Die WaffVwV führt dazu aus:

    Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und
    Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung
    objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen
    zu beseitigen oder herabzusetzen.
    Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1
    Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
    Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich
    nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene
    Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen)
    oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet
    sind.
    Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser),
    Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker
    bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer
    Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen
    und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs-
    oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger,
    die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform
    (Zierrat) Verwendung finden.
    Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich
    dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite,
    Form) der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht.
    Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende
    Teil der Klinge
    • kürzer als 8,5 cm oder
    • nicht zweischneidig
    ist.
    In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 5 zu beantragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (18. Mai 2009 um 13:48)

  • Zitat

    Original von Windbeutel
    Was gibts denn da so an "gefährlichen" Kleidungsstücken?
    Strapse oder so ... *lol*

    Quarzsandhandschuhe, Schutzwesten, Stahlkappenschuhe, Stachelarmbänder...

    Chaoten sind kreativ bei sowas.

  • Zitat

    Original von Xizor
    [quote]Original von Windbeutel

    Quarzsandhandschuhe, Schutzwesten, Stahlkappenschuhe, Stachelarmbänder...

    Chaoten sind kreativ bei sowas.

    Schutzwesten auch? :confused2:

    u.a. div. Crosman, Podium, Anschütz 275, div. Haenel, CP88, SSP 250, S&W 79G usw.