357. Magnum 4 Zoll nicht auf Sport WBK ?

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 10.933 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. März 2009 um 22:50) ist von steffirn.

  • Habe gestern das Gerücht gehört das ein S&W 357. Magnum Revolver IN 4 ZOLL nicht auf einen Sport WBK geschrieben werden kann, da hierfür die Mindestlänge 5 Zoll wären.

    Ist dieses Gerücht etwa war? ???

  • Erstmal kann ein 357er Revoler generell nicht in eine Sportschützen-WBK geschrieben werden, da das die gelbe ist, wo sowas nicht draufkommt.
    Wenn du eine Grüne WBK für einen Sportschützen meinst, kann es auch net stimmen, da die minimale erforderliche Lauflänge für eine zum sportlichen schiessen zugelassene Kurzwaffe 76,2mm beträgt (3 Zoll). ich habe selber nen 4"er 686 in 357Mag. nach ner Lauflänge hat mich auch noch keiner gefragt :) Zitat Sachbearbeiter: "wenn der Verband meint, sie brauchen ne 4. Kurzwaffe, dann kriegen Sie ne 4. Kurzwaffe" *eingetragen*. Aber soweit ich weiss ist die Maximallauflänge für Grosskaliberwaffen LAUT DSB-DISZIPLIN 6", für .44er 8".

  • Nein.
    Nur Waffen unter 3 Zoll sind zum Sportlichen Schießen nicht zugelassen.
    Bloodhound
    In Deutschland gibt es nur Sportschützen und Jäger und vieleicht ganz wenige die im besitz eines Waffenscheins sind. Somit sind reicht einem Sportschützen die Grüne WBK die Gelbe kann er sich zusätzlich beantragen und ohne voreintrag Waffen die unter den §14 Abs4 fallen erwerben.

  • § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
    (1) 1Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
    (2) 1Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
    1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
    2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
    3Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
    (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
    1.von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
    2.zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.
    (4) 1Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 2Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

  • So ist es. 3 Zoll ist die untere Grenze. Wer hat denn wieder diesen Unsinn erzählt?
    Aber so ein Teil geht nicht auf die gelbe Sportschützen WBK, sondern muss zwangsweise auf die allgemeine Grüne.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (8. März 2009 um 19:38)

  • Zitat

    Originally posted by Floppyk
    Aber so ein Teil geht nicht auf die gelbe Sportschützen WBK, sondern muss zwangsweise auf die allgemeine Grüne.

    Zitat

    Originally posted by tko1911
    In Deutschland gibt es nur Sportschützen und Jäger und vieleicht ganz wenige die im besitz eines Waffenscheins sind. Somit sind reicht einem Sportschützen die Grüne WBK die Gelbe kann er sich zusätzlich beantragen und ohne voreintrag Waffen die unter den §14 Abs4 fallen erwerben.

    Hä, was hab ich denn anderes gesagt ???

  • Zitat

    Original von daron01
    och Schade...dann wird das ja nie was mit der "Stupsnase" :cry:


    Über Jagdschein kein Problem, sofern noch keine 2 KW eingetragen.

  • Naja,
    da ist noch was

    es gibt im BDMP eine Disziplin die sich "Off Duty Revolver Match" nennt
    hierbei gibt die Sportordnung folgendes her:
    "C.9.7.1 Waffe
    Revolver, Lauflänge maximal 2,75 Zoll"
    (BDMP Handbuch 06.2007)

    zu beachten ist das dort von Lauflänge maximal geschrieben wird.

    Sport ist immer was feines.......


    P.S. Fehler sind doof...

    Bankenkrise ?
    Wäre Monopoly schon lange verboten, so wie es in der DDR schon damals war, gäbe es heute keine Bankenkrise !!!
    BDMP, WSB/DSB, FvLW, FWR

    Einmal editiert, zuletzt von Josywells (8. März 2009 um 20:54)

  • Nun,

    Wäre das nicht ein wenig unlogisch ?
    Mit einem 3" Revolver darf man ja gar nicht starten da der Waffe unter 2,75" sein muss.
    Der BDMP beantragt vom BMI eine Ausnahmegenehmigung für die Disziplin "Off Duty" mit dem Hinweis das diese Disziplin International geschossen wird.
    Das BMI gibt diesem Antrag statt (was mit Sicherheit schon ein kleiner Sieg war/ist) und erteilt eine Ausnahmegenemigung. Ich könne mir vorstellen das dieses auch die Befürwortung mit einschließt, anders macht es keinen wirklichen Sinn.

    Ich kann mir allerdings vorstellen, das es in der Zeit wo es keine Ausnahmeregelung gab und damit auch keinen klaren Standpunkt seitens der Behörden, das es dort keine Befürwortungen gab


    Disziplinen die keine Befürwortungen bekommen sind z.B. die 10mm Auto oder die .41 Magnum im DSB, diese tauchen auch nicht mehr in den Sporthandbüchern auf.

    Bankenkrise ?
    Wäre Monopoly schon lange verboten, so wie es in der DDR schon damals war, gäbe es heute keine Bankenkrise !!!
    BDMP, WSB/DSB, FvLW, FWR

    Einmal editiert, zuletzt von Josywells (8. März 2009 um 22:24)

  • Zitat

    Original von steffirn
    Auch sowas bekommt man auf die WBK:


    Darf man fragen, mit welcher Bedürfnis und nach welcher Disziplin der beantragt und genehmigt wurde?
    Oder als Jäger?

  • Zitat

    Original von z-legend
    Habe gestern das Gerücht gehört das ein S&W 357. Magnum Revolver IN 4 ZOLL nicht auf einen Sport WBK geschrieben werden kann, da hierfür die Mindestlänge 5 Zoll wären.

    Klingt nach einem typischen "Mein Verband ist die Welt" Gerücht.

    Gerade in Vereinen die nur einem Verband angehörern hört man solche Aussagen sehr oft. Da wird dann die Sportordung dieses einen Verbandes mindestmaße oder u.U. sogar nur Mindestimpulse festlegen, und dann glaubt man das es auch kein anderer anders machen darf.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Nun wartet doch erst mal ab was der Themen-Starter gemeint hat..

    Zitat

    Original von z-legend
    Habe gestern das Gerücht gehört das ein S&W 357. Magnum Revolver IN 4 ZOLL nicht auf einen Sport WBK geschrieben werden kann, da hierfür die Mindestlänge 5 Zoll wären.


    falls er mit "Sport WBK" die gelbe gemeint hat stimmt die Aussage doch... :confused2:
    In manchen Vereinen wird am "Stammtisch" gern einiges durcheinander gebracht wenn es um das WaffG. geht.

    Ich mag die Stille nach dem Knall..

    Waffensachverständiger im VWG

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Darf man fragen, mit welcher Bedürfnis und nach welcher Disziplin der beantragt und genehmigt wurde?

    Der BDMP machts möglich.
    Die gezeigte ist ein 357 Magnum.
    Ich habe noch eine kürzere.
    Die hat nicht einmal mehr ein Korn. Da visiert man einfach über die Rille über den Lauf.
    Das ist aber ein .38er S&W. Damit schieße ich die Disziplin 5 shot off duty.
    Macht Spaß aber auf 25 m ist es nicht mehr ganz so leicht was zu treffen.
    Da benötigt man schon recht viel Übung.
    Wenn ich dran denke, mach ich mal ein Bild von der Waffe.

  • Zitat

    Original von steffirn

    Der BDMP machts möglich.


    Also neuerliches Bedürfnis als Sportschütze.
    Ich frage mich, wie das mit dem AWaff § 6 zu vereinbaren ist.
    Bislang hatte ich das so aufgefasst, dass der BDMP aus seiner Geschichte heraus mit kurzen Dienstwaffen zu tun hat und hat deswegen über eine Ausnahmegenehmigung eine Disziplin schaffen dürfen, die es eigentlich für Sportschützen nicht geben darf.
    Aber das auch neuerliche Bedürfnisse für KW ausgestellt werden, die an sich sportlich ausgeschlossen sind, wundert mich doch sehr. Denn eine Ausnahme kenne ich dafür nicht.
    Sogar weiter. Selbst die Leihe von sportlich nicht zugelassen Waffen von Jägern an Sportschützen ist unzulässig. Die WaffVwV führt dazu aus:

    12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig. Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.
    Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis
    zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm
    anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

    Zur Erinnerung:

    AWaff § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen
    (1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:
    1.Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;
    ...

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (10. März 2009 um 10:56)

  • Vielen vielen Dank für diese (guten) Nachrichten, habt mir sehr geholfen.

    Ach ja: Ihr habt recht das dies so ein kleiner Schlaumeier mit einer 6 Zoll Waffe zu mir sagte und damit wohl den "Spezialisten" raushängen lassen wollte.

  • Der BDMP hatte die Disziplin schon länger als das neue Waffengesetz, war und wird immer noch international geschossen. Daber hat der BDMP eine Ausnahme für die Disziplin bekommen, nur für diese! Die ordnungsgemäß erworbene Waffe darf nicht für andere Wertungen außerhalb des Off Duty Matches eingesetzt werden, da das Bedürfnis nur auf diesen einen Wettkampf besteht.

    Der BDMP, hat als einziger Verband eine Ausnahme und das nur für die Off Duty Disziplin.

    Bankenkrise ?
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