Es gibt 66 Antworten in diesem Thema, welches 40.350 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Juli 2017 um 13:22) ist von nimbus0.

  • moinsen

    eine sehr schöne zusammenfassung, respekt ;)

    vll wäre es noch sinnvoll hier im thread mit beizufügen, wie nun auch das transportieren nach/aus deutschland innerhalb der EU geregelt ist.
    hatte sofern ich mich richtig erinnere mal vor einiger zeit hier nachgefragt, jedoch wäre es schade, dass dies bei der schönen ansammlung der paragraphen hier fehlen würde, zumal ich die rechtslage für die zukunft gerne genau kennen würde (hab noch eine hier auf teneriffa die nach DE soll, früher oder später)


    schönen gruß
    robert

  • Auch mal was sagen!!
    Also meines Wissens besteht bei AB nur Schießstättenpflicht. Wer §1absatz 4 anschaut in Verbindung mit Anlage 1 zum Absatz4 wird erkennen das eine AB eine Waffe ist. Wer also Bolzen verschießt sollte dies auf einer zugelassenen Schießstätte tun.
    Oder zumindest nicht auf freim Feld.
    Ich suche euch die Betreffenden Zeilen mal Raus hab jetzt leider keine Zeit mehr . Morgen vieleicht

    Ruebenzahl von Hain

  • @Ruebezahl
    Ich möchte nun nichts verkehrtes schreiben, aber was vesteht der Gesetzgeber unter Schiesstätte, nach meinem Bescheidenem Wissen, langt da schon z.B der Acker/Wiese eines Landwirtes, natürlich mit seiner Genehmigung, oder das Eigene Grundstück und den richtigen Sicherheitsmasnahmen, das Wort Schießstätte, könnte leicht mit Schießstand verwechselt werden, und somit zu Missverständnissen führen, aber bitte korrigiert mich wenn ich da falsch liege.
    Gruß Bruder

    Einmal editiert, zuletzt von Bruder (18. November 2008 um 17:49)

  • Das ist auslegungssachen.
    Wenn eine AB schießt, und laut der Anlage 1 Abschnitt 1 werden mit einer Armbrust feste Körper verschossen, dann darf man nach § 12 nur auf einem Schießstand nach § 27 Schießen.
    Das Problem ist halt das in der Anlage 1 Abschnitt 2 folgendes steht:

    Zitat

    schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

    was ja auf eine AB nicht zutrifft.

    So was kommt nun zu tragen ? Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 ?
    Oder beide?

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Bruder :
    um das Thema etwas aufzulockern :
    Ich hab mich erkundigt , wie das in Österreich läuft ! :nuts:
    Ich war früher der Meinung , ne AB iss bei uns erst ab 16 Jahren erlaubt !
    BLÖDSINN ! :ngrins:
    ES GIBT DEVINITIV KEINE ALTERSGRENZE ! *lol*
    Die kann man bei uns kaufen wie ne wurstsemmel !
    ( das einzige , was der Händler beachten muss , ist die Geschäftsfähigkeit des Käufers ! - iss der zu jung , müssen die Eltern zustimmen / bezahlen ! )
    Tragen / mitnehmen / führen kann man die Überall !
    - schiessen auch ( auf fremden grund natürlich wieder mit Zustimmung ) .

    - das kurz als Einwurf , wies bei uns gehandhabt wird.

    Gruss , Albert
    PS.: schiessen im Wald in Ösenreich :
    KEINE zustimmung des Jägers erforderlich - nur des Grundbesitzers !
    Vorwurf der Wilderei : der Jäger muss beweisen , dass gewildert
    wurde !
    ( nebenbei gesagt : wenn ich in meinem revier einen Bogen / Armbrustschützen antreffe , werde ich ihn mit grosser wahrscheinlichkeit vor einer Zielscheibe antreffen - mit dem trink ich höchstens ein Bier !
    der Vorwurf der Wilderei , wie er in verschiedenen threads angeschnitten wurde , entbehrt in so einem falle jeder Grundlage - das möchte ich
    gesagt haben - für den Fall , dass jemand von uns / euch jemals in so eine situation kommen sollte. )

    2 Mal editiert, zuletzt von Jagdzeit (18. November 2008 um 18:38)

  • Hallo Pupsnase
    Lies mal meinen Beitrag auf der letzten Seite zum Deutschen Gesetz allgemein.

    Teleskopschlagstock zu gefährlich?

    damit dürfte wohl so einiges gesagt sein, weil das meine Meinung von Recht und Recht haben und Recht bekommen wiederspiegelt.
    Albert
    das mag bei Euch so sein, nützt Uns in der BRD aber herzlich wenig :confused2:
    Gruß Bruder

    Einmal editiert, zuletzt von Bruder (18. November 2008 um 18:29)

  • @ Jagdzeit
    Das nicht der einzige Punkt wo wir Deutschen uns bei euch was abschauen könnten.

    @ Bruder
    Wenn Du jetzt mit dem Sinn oder Unsinn unserer Gesetze kommst brauchen wir nicht weiter reden. Da sind wir wohl einer Meinung.

    Joachim

    Disclaimer :
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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • Pupsnase
    genau aber das ist der Punkt, zu dem Gesetz kanste 10 Leute fragen, und wenn Du Pech hast, bekommste 20 Antworten, und nun sach mir mal wozu solche Gesetze gut sein sollen, wenn Die nur von einer Hand voll Leuten wenn überhaupt von Denen verstanden werden.
    Gruß Bruder
    PS darüber darf man eigentlich gar nicht nachdenken :n17:

    Einmal editiert, zuletzt von Bruder (18. November 2008 um 18:38)

  • Hallo nochmal,


    bitte zerredet den Thread nicht, sonst schadet das mehr als es nützt.

    Schießstätte ist als Begriff in §27 WaffG genau beschrieben und beinhaltet eine Reihe von Bedingungen wie einen Versicherungsschutz, eine Betriebserlaubnis und den Betrieb unter Aufsicht ausgebildeten Personals.

    Weitere Details siehe auch AWaffV und die Schießstättenverordnung des DSB (kann dort nach Anmeldung heruntergeladen oder erworben werden).

    Durch Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 (Erlaubnispflichtige Waffen) Unterabschnitt 2 (Erlaubnisfreie Arten des Umgangs) WaffG ist die Armbrust in folgenden Punkten ausdrücklich von der Erlaubnispflicht ausgenommen:

    1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz (1.10)

    3. Erlaubnisfreies Führen (3.2)

    4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung (4.2)

    7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (7.8)

    Das "Schießen" mit der Armbrust läßt jedoch Raum für die bekannten Ausführungen zum Schießen mit der Armbrust.

    Eine davon steht in der GdP-Faltkarte "Waffenrecht": Schießerlaubnis für Armbrüste nicht erforderlich. --- Die Faltkarte ist weder Gesetz noch Ausführungsvorschrift, aber immerhin von der Gewerkschaft der zuständigen Exekutiven und somit das beste, was wir schwarz auf weiß haben.


    einen schönen Abend noch

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von kreuzbogen (19. November 2008 um 14:28)

  • Nun mal ganz locker bleiben Andreas, keiner zerredet hier irgendwas, wenn nicht in diesem Forum über dieses Thema und die komplexibilität, dieses Themas gepostet werden soll, wo denn :(
    Nun ja mann könnte natürlich für jeden § einen Neuen Thread aufmachen :crazy2:
    Bruder

    Einmal editiert, zuletzt von Bruder (19. November 2008 um 07:13)

  • Ich finde auch das es nichts mit zerreden zu tun hat.
    Im Start Post steht nun mal das man überall und ohne Vorsichtsmaßnahmen Schießen darf.
    Das überall Schießen ist umstritten und ohne Vorsichtsmaßnahmen Schießen halte ich für grob fahrlässig und gefährlich.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • Ich habe beim Zoll eine Broschüre gefunden, weil ich etwas über die Ein- und Ausfuhr von Armbrüsten erfahren wollte. http://www.polizei-bw.de/praevention/Do…egenstaende.pdf Hier ist der Link als .pdf Version. Seite 19 ist die Armbrust aufgeführt.
    Na gut, dachte ich, nimmste mal Kontakt zum LKA auf und fragst nach Aktualität der Broschüre und wie die Gesetzeslage ist, wenn ich mit dem Ding Umgang habe, also "schießen" will.

    (Wie wir hier ja festgestellt haben beisst sich die Definition/Zuordnung der Armbrust mit der Definition schießen.)

    Die aufgeführten Punkte wurden mir bestätigt.
    Als ich genauer wissen wollte, was nun mit dem Thema "schießen" ist, war dann die Antwort, dass die Polizei nicht befugt ist, detaillierte Rechtsberatungen durchzuführen. Fragen beantwortet das WaffG. Detaillierte Rechtsauskünfte erhalte ich beim Rechtsanwalt.

    Was soll ich dazu noch sagen, armes Vaterland, echt! :new16:
    Soviel zu Präventionsmaßnahmen.

    Wie soll ich bei nem Rechtsanwalt eine rechtsgültige Auskunft bekommen, wenn das WaffG solche Widersprüche beinhaltet?

    Anscheinend muß man erst ein Vergehen oder eine Straftat begehen, damit der Gesetzgeber aufklärt und seine Strafen verhängen kann.

    2 Mal editiert, zuletzt von bkv7601 (5. Dezember 2008 um 19:24)

  • Zitat

    Original von bkv7601Als ich genauer wissen wollte, was nun mit dem Thema "schießen" ist, war dann die Antwort, dass die Polizei nicht befugt ist, detaillierte Rechtsberatungen durchzuführen. Fragen beantwortet das WaffG. Detaillierte Rechtsauskünfte erhalte ich beim Rechtsanwalt.

    Hallo,


    das WaffG beißt sich nicht, sondern läßt Raum für Auslegungen. Das ist ein wichtiger Unterschied!

    Deine Bröschüre deckt sich mit den Angaben auf der GdP-Faltkarte, und das ist die bevorzugte und weithin anerkannte Auslegung.

    Erwerb, Besitz, Führen *und* Schießen frei ab 18 Jahren ist doch eindeutig und zeigt, wo Unterschiede zwischen Armbrust und Schußwaffen bestehen.

    Darüber hinaus wirst Du einem Beamten der Exekutive keine Rechtsauslegungen entlocken. Seine Kompetenzen enden, wenn er keine Ausführungsvorschrift hat. Die gibt es für Armbrüste i. A. nicht.

    Nun kannst Du einen Rechtsanwalt fragen, dann bekommst Du eine Expertenmeinung. Die ist aber auch unverbindlich und nicht mehr wert als die GdP-Faltkarte. Im übrigen wird der Anwalt Deines Vertrauens sowieso erstmal recherchieren und eine anerkannte Rechtsauslegung suchen. Da wird er sehr wahrscheinlich bei Kohlheim landen und sich dem anschließen.

    Wer sich bei Amt oder Gemeinde um eine nicht erforderliche Schießerlaubnis bemüht, sollte nicht viele Fragen fragen, sondern die gewünschte Auslegung (Faltkarte) gleich mitliefern. Sonst wird das nix. Und am besten garnicht fragen und gleich auf befriedetem Grund oder in einem Verein schießen.


    viele Grüße

    Andreas

  • Zitat

    Original von kreuzbogen
    ...
    das WaffG beißt sich nicht, sondern läßt Raum für Auslegungen. Das ist ein wichtiger Unterschied!
    ...

    Ein Gesetz sollte diesbezüglich keinen Raum für Auslegungen haben, sonst kann ja jeder aus der "Exekutiven" reininterpretieren was er will und beispielsweise behaupten, es bestand beispielsweise eine Bedrohung, obwohl niemand in der Nähe ist. Ist dann so eine typische "hätte, wäre,wenn" Geschichte.

    Zitat

    Seine Kompetenzen enden, wenn er keine Ausführungsvorschrift hat. Die gibt es für Armbrüste i. A. nicht.


    Wenn das so ist, halte ich das für ein Problem, wenn Gesetze auslegbar sind. Das kann entweder heissen dass:

    Eine Armbrust ist einer Schußwaffe gleichgestellter Gegenstand und es gelten die gleichen Sicherheitsvorschriften wie bei einer Schußwaffe bzw. wird extra geregelt.

    oder

    Da eine Armbrust keine Schußwaffe ist, gelten keine speziellen Sicherheitsvorschriften nach dem WaffG. Benutzung ist dann Eigenverantwortung.

    Bedrohungspotential lasse ich jetzt aussen vor, denn bedrohen kann man jemanden auch mit x-beliebigen Gegenständen etc.
    Im Endeffekt ist also niemand in der Lage zu sagen, ob man mit einer Armbrust ausschliesslich auf Schießstätten oder befriedetem Besitztum schießen darf oder nicht.
    Ich fand, dass als Ansprechpartner das LKA (Abt. Waffen- und Sprengstoffdelikte) genau richtig ist.

  • Zitat

    Original von bkv7601
    Ein Gesetz sollte diesbezüglich keinen Raum für Auslegungen haben, ...

    Gesetze lassen aus vielen Gründen Raum für Auslegungen. Ob das gut oder schlecht ist, hängt immer vom Thema und Standpunkt ab.

    Eine Armbrust ist keine Schußwaffe, sondern *nur* ein gleichgestellter Gegenstand. Das deswegen nicht, wie oft fälschlich angenommen, automatisch alle Vorgaben für Schußwaffen auch für Armbrüste gelten erkennst Du u. a. daran, daß auch für freie Waffen geltende Vorgaben zur Kennzeichnung (F-Zeichen oder PTB-Kennzeichnung), zum erlaubnispflichtigen Führen für die Armbrust *keine* Anwendung finden.

    Zitat

    Original von bkv7601Im Endeffekt ist also niemand in der Lage zu sagen, ob man mit einer Armbrust ausschliesslich auf Schießstätten oder befriedetem Besitztum schießen darf oder nicht.

    Mir ist keine Rechtsauslegung bekannt, die das fordert und den bisher anerkannten Quellen widerspricht. Oder hast Du da Quellen?

    Also schieße in Eigenverantwortung, wo Du niemanden fragen mußt, niemanden ängstigst oder gefährdest und auch keine sonstigen Rechte berührt werden.

    Wenn Du in der Fußgängerzone 10 Euro findest, kannst Du solange fragen, ob sie jemand verloren hat, bis sich jemand findet, der sie Dir abnimmt. ;)


    viele Grüße

    Andreas

  • Grüßt Euch,

    ich habe mir auch eine AB bestellt und wollte nochmal dieses Thema aufgreifen, da mir auch nach mehrfachen durchlesen immer noch nicht klar ist ob ich damit in meinem Garten schiessen darf, wenn ich meine Nachbarn nicht belästige bzw. mir die Erlaubnis eingeholt habe.


    Besten dank und schönen Abend,

    Julien.

  • ich habe mir auch eine AB bestellt und wollte nochmal dieses Thema aufgreifen, da mir auch nach mehrfachen durchlesen immer noch nicht klar ist ob ich damit in meinem Garten schiessen darf, wenn ich meine Nachbarn nicht belästige bzw. mir die Erlaubnis eingeholt habe.

    Hallo Julien,


    eine Erlaubnispflicht besteht nicht, aber aus Vernunftsgründen solltest Du statt Garten einen geeigneten Bogenplatz aufsuchen, der Armbrüste duldet,

    vergl. Auflistung der Armbrust-Vereine.


    viel Erfolg

    Andreas

  • Das mit der Vernunft stimmt wohl, leider sind die meisten Vereine in der Liste zu weit weg. ;)
    Ich klapper wohl mal die Vereine der umliegenden Dörfchen ab, die keine Internetpräsents vorzuzeigen haben.

    LG

    Julien

  • Auch im aktuellen Entwurf der WaffVwV findet sich zum Thema:

    Zitat

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnis-pflichtig.


    und

    Zitat

    Anl.I-A1-UA1-1.2.2
    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das Waffengesetz auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erfor-derlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anl.I-A2-7). Satz 2 nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze ver-schießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnap-fes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.


    und

    Zitat

    Anl.I-A2-7
    Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definiti-on geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Arm-brüste nach Anl. 1-A1-UA1-Nr. 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte trag-bare Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jah-ren.
    Drucksache 331/11

    Daraus leitet sich ab:
    Armbrüste für Bolzen mit Saugnapf (Spielzeuge) sind vom WaffG ausgenommen
    Schießstätten für Armbrüste (in Schützenvereinen) sind erlaubnispflichtig. Also Abnahme durch Sachverständigen, Genehmigung durch die Behörde, Haftplichtversicherung notwendig. Sie sind somit im Umfang wie Luftgewehrstände gleichzusetzen. Das gilt aber nur für Vereine und kommerziell betriebene Schießstände. Das macht aber dessen Einstufung deutlich.
    AB sind den Schusswaffen gleichgestellt. Somit kompletter Umgang erst ab 18 Jahren erlaubt. Ausnahme der Alterserfordernis unter gleichen Bedingungen für Luftgewehr.
    Da AB nun Schusswaffe ist, dennoch im rechtlichen Sinne nicht damit geschossen werden kann, ist aber trotzdem auch das Schießen gleichgestellt. Daher ist Erforderlichkeit der Schießstandspflicht herausgestellt worden.
    Lediglich die den AB verwandten Harpunen als sog. Unterwassersportgeräte sind komplett aus dem WaffG herausgenommen worden.

    PS: Zwar uralter Beitrag, aber der Themenstarter bezeichnet das Jagen mit der AB als Wilderrei. Das ist so nicht richtig. Denn Wilderei bedeutet die Jagd ohne Jagdausübungsbrechtigung und das unerlaubte Aneignen von Wild. Dazu zählt übrigens auch das Einsammeln bestimmter Vogeleier, das Aufsammeln von Abwurfstangen oder die Mitnahme von verunfalltem Fallwild.
    Das Jagen mit Armbrust betrifft sachliche Verbote § 19 BJagdG, sowie ergänzenden Jagdgesetze der Länder. Das führe ich nun nicht weiter aus.