Dekowaffen und deren Teile

Es gibt 87 Antworten in diesem Thema, welches 12.642 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. September 2020 um 22:41) ist von gilmore.

  • Interessant wird es bei Dekowaffen wenn man erbt oder vererbt....

    Das müsste auch unter Bestandschutz fallen, alles andere wäre Enteignung.

    Das wird so sein, denn mit dem (richtigen) Waffenerbe werden auch weitere Voraussetzungen mit vererbt. Das gilt für den alten Waffenschrank genauso, wie auch die Fortführung (unter Bedingungen) einer Waffensammlung möglich sein soll. Zumindest las ich mal so etwas.

    Generell ist aber immer die Frage, ob denen nicht weitere Auflagen einfallen, die das Erbe sinnlos oder erdrosselnd machen. Ähnlich macht man das ja mit den vorgeschriebenen Sperren bei scharfen Waffen, was den meisten Erben zu aufwändig oder teuer erscheint. Man muss immer dabei bedenken, dass in den überwiegenden Fällen ältere Leute - meist Witwen stehen, die entweder kein Interesse oder Geld dafür übrig haben. Da man ein Erbe immer nur in der Gesamtheit annehmen oder ausschlagen kann, werden die Waffen dann meistens schnell verkauft. Im Falle von Dekowaffen werden diese dann sicherlich vernichtet werden müssen.
    Man muss aber auch bedenken, dass die Waffen in der Erbmasse oft nur der letzte Schrott sind, den keiner mehr haben will, weil die guten Stücke schon zu Lebzeiten an berechtigte Freunde oder in der Verwandtschaft abgegeben wurden.

  • Spätestens in 50 Jahren
    ...

    Naja, der Trend ist klar und offen. Man will bestimmte Waffenarten, so nenne ich das mal, vom Markt und wo möglich aus der Privathand haben, wo immer das möglich sein wird. Mit jeder Waffenrechtsnovelle kommt eine neue Art hinzu, für die entweder neue und meist erdrosselnde Erlaubnisvoraussetzungen geschaffen werden (siehe SSW ohne PTB, LEP, ...) oder die gleich ganz verboten werden (kurze Pumpflinten, Kurzwaffen mit besonderen, kleinen Kalibern, Balisong u.a.)
    Der Markt für Salut dürfte nun schon tot sein. Alt-Deko in Kürze auch. Überhaupt dürften Dekowaffen mehr und mehr uninteressant werden. Das wird keine 50 Jahre dauern. Aber diese Waffen werden weiterhin immer mal wieder auftauchen, ganz wie es immer noch für unregistrierte Flobert und SSW ohne PTB gilt.
    Mal schauen was als nächstes über die Klinge springt.

  • Die beispielhaften 50 Jahre beziehen sich auf den theoretischen Erwerb einer (Alt)dekowaffe eines 18 Jährigen im Jahr 2015. Dieser wäre in 50 Jahren 73 Jahre alt. Stirbt dieser und hat beispielsweise einen 40 jährigen Sohn als Erbe, kann dieser nicht behaupten die Altdekowaffe noch in 2015 rechtmäßig erworben zu haben. Er müsste definitiv das Gerät nachdeaktivieren lassen (sofern die Anforderungen bis dahin so bleiben wie dato, wovon ich prospektiv nicht ausgehe).

    Bei allen zeitnahen Besitzwechseln in den nächsten Jahren gilt: Klappe zu.

  • Noch sinnloser wird das Ganze, wenn man zu der "geduldeten" Dekowaffe, für die man Bestandsschutz genießt, noch ein paar Magazine hat...

    Dann darf man zwar die Deko AK 47 ohne irgendwelche Anmeldungen behalten, muss aber die Magazine dazu vernichten oder anmelden :wogaga:

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Erweiterungen bei den Verboten sind manchmal auch einsichtig, ohne nun ein genaues Beispiel nennen zu wollen. Es ist aber schade, dass der Gesetzgeber zu der Peitsche nicht auch ein Stück Zucker für den Betroffenen reicht.

  • Wenn die Gesetzgeber etwas Verstand haben, regeln die das so:

    Magazine haben Bestandschutz, wenn man entsprechende Dekowaffe dazu besitzt.

    Wer eine passende, Schussfähige Waffe dazu hat, muss die Magazine anmelden!

    Was ist da dran so schwer? Anders macht es kaum Sinn....

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
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  • Es hätte gereicht, wenn man nicht im deutschen Alleingang ein Magazinkörperverbot durchgedrückt hätte.
    Dann hätte ein Dekowaffenbesitzer wenigstens das Magazin zerlegen und die Einzelteile behalten oder das Magazin auf die erforderliche Kapazität dauerhaft blockieren können.
    Ein Stift durch das Magazin und ein Schweißpunkt links und rechts würde das "Problem" lösen.
    Aber nicht mit uns Deutschen...

    War da nicht irgendwas von Handelsharmonisierung, wegen der der ganze EU-waffenrechtsirrsinn anfangs gerechtfertigt wurde?

    Nicht viel davon übrig geblieben, wenn ich die ganzen deutschen Extrawürste betrachte.

    Im übrigen AU Ausland wird die Magazingeschichte wesentlich humaner umgesetzt.

    Und von Bestandsschutz für Magazine ist bei uns auch nirgends was erwähnt.

    Das Verbot gilt für alle und für jedes betroffene Magazin, egal ob in Dekowaffe oder nicht.
    Wobei im Prinzip nur WBK-Inhaber echte Nachteile davon haben, denn eine Bestrafung für den illegalen Besitz ist nach wie vor nicht vorgesehen.

    Das heißt konkret.
    Normaler Bürger besitzt Magazin = Wird einkassiert, es folgt dafür keine Strafe
    Terrorist besitzt Magazin = Wird einkassiert, es folgt dafür keine Strafe
    WBK-Inhaber besitzt Magazin = Es wird seine Zuverlässigkeit angezweifelt und er verliert seine WBK

    Ganz großes Kino.

    Gruß K.

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  • Großraummagazine bzw -gehäuse, die der Besitzer vor 06/2017 erworben oder anderweitig bekommen hat, kann er einfach ab dem 01.09.2020 bei der zuständigen Waffenbehörde anmelden. Diverse Behörden stellen dafür bereits Formulare bereit. Das Erwerbsdatum ist nicht explizit nachzuweisen via Rechnung o.ä.. Eine Erklärung wird höchstwarscheinlich ausreichen.

    Damit dürfen die Dinger einfach weiter besessen werden, ohne besondere Auflagen.

    Bei Erwerb zwischen 06/2017 und 08/2020 muss eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden.

    PS: hier ein Schaubild.

  • Und dann ist ein bisher in dieser Hinsicht unregistrierter Bürger plötzlich in der Datenbank für "böse Magazine".

    Was, wenn das Ding verloren geht?
    Oder kaputt?
    Wenn man es wegschmeißt, weil man es nicht mehr haben möchte?
    Oder wenn man es weitergibt?

    So ein Ding hat keine Nummer oder irgendein anderes Identifikationsmerkmal.

    In einigen Formularen hab ich auch gelesen, daß die sichere Aufbewahrung der Magazine nachgewiesen werden muss, sie also wie Waffenteile behandelt werden incl. Tresorpflicht.

    Dann darf man die Deko AK 47 in den Schlafzimmerschrank stellen, weil keine Klassifizierung zur Aufbewahrung gefordert, muss aber die Magazine im S1-Tresor einsperren. Ich bleib bei :wogaga:

    Das mit der Anmeldung klingt nur auf den ersten Blick gut, aber es ergeben sich daraus wieder ziemlich viele Unsicherheiten für den Anmelder.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Was auch sicher jeder Dekowaffensammler, der noch nie was mit irgendeiner Waffenbehörde zu tun gehabt hat, gern tun wird bzw. überhaupt weiß, daß er seine Magazine (und NUR die) jetzt anmelden muss...

    Wetten, daß keine einzige Behörde eine Antwort auf meine oben genannten Fragen hat?
    Ganz einfach, weil es unmöglich ist, ein unnummeriertes, nur als "Magazin" erfasstes Ding irgendwie nachzuverfolgen.

    Und wenn das nicht möglich ist, entsteht daraus auch in keinster Weise auch nur das kleinste Bisschen mehr Kontrollmöglichkeit seitens des Staates.
    Ergo: Die ganze Magazingeschichte ist Mist, von vorn bis hinten.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Das dachte ich mir...
    Die Erfahrung lehrt, daß jeder einzelne Paragraph des Waffenrechts meistens strengstmöglich bzw. gegen den Bürger ausgelegt wird.

    Könnte ja jeder kommen und behaupten er hat das Magazin vor dem Stichtag gekauft...


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Hier ist immer die Rede von Magazinen fuer aktuelle oder ehemalige "scharfe" Waffen.
    Wie verhaelt es sich eigentlich bei den Hi-Cap-Magazinen fuer PTB-Waffen, z.B. StGew 44 usw,?
    Ich habe nichts gefunden, wo sich das eindeutig feststellen laesst.

    Gruss
    pak9

  • Das dachte ich mir...
    Die Erfahrung lehrt, daß jeder einzelne Paragraph des Waffenrechts meistens strengstmöglich bzw. gegen den Bürger ausgelegt wird.

    Könnte ja jeder kommen und behaupten er hat das Magazin vor dem Stichtag gekauft...


    Gruß K.

    Hier ein Auszug aus dem Waffenrechtsthread von Waffen-online.de, die gesamte Seite dazu lesen:

    Waffen-Online

    Merkblatt bayerisches Innenministerium, siehe Abschnitt zu Magazinen:

    Merkblatt_Abschnitt_Magazine

  • Merkblatt bayerisches Innenministerium, siehe Abschnitt zu Magazinen:

    Merkblatt_Abschnitt_Magazine

    Müsste so was nicht eigentlich vom Bund kommen? Oder erlässt jetzt jedes Bundesland unabhängige Regelungen, zum eigentlich bundesweit einheitlichen Waffengesetz?
    Einen Sachbearbeiter in Hamburg dürfte das Merkblatt aus Bayern kaum interessieren.

  • Diese Frage habe ich mir auch in einem weiteren Zusammenhang mit dem WaffG gestellt.
    Das bayrische Innenministerium hat auch ein Schriftstück erstellt, laut dem Jäger in Bayern Nachtsichtvorsatzgeräte (wie bundesweit) nutzen dürfen, aber auch mit montiertem IR-Strahler (bundesweit verboten).
    Können die eine bundesrechtliche Regelung so einfach abändern?

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Das bayrische Innenministerium hat auch ein Schriftstück erstellt, laut dem Jäger in Bayern Nachtsichtvorsatzgeräte (wie bundesweit) nutzen dürfen, aber auch mit montiertem IR-Strahler (bundesweit verboten).

    Das war auch mein Gedanke. Bayern hat in dem Zuge, auch Vorrichtungen die das Ziel beleuchten genehmigt und somit 1.2.4.1 aus Anlage 2 des WaffG für Jäger gestrichen.

    Zitat von Bayrisches Staatsministerium

    Denn insoweit ist die Rege-lung in Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG ge-genüber der dortigen Nr. 1.2.4.1 (Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten) speziell. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG könnte die beabsichtigte Regelungswir-kung nicht erzielen, wenn von der Ausnahme nicht die in der Praxis ge-bräuchlichen Restlichtverstärker mit Infrarotlicht umfasst würden. Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, ohne Restlichtverstär-ker einsetzen (z.B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe).