Noch mal was zur Aufbewahrung freier Waffen.

Es gibt 384 Antworten in diesem Thema, welches 63.354 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Mai 2024 um 15:55) ist von Ingo.M.

  • Eine verschlossene Besenkammer, Abstellkammer, Kellerraum (nicht Verschlag) kann die gesetzlchen Forderungen durchaus erfüllen.

    Nein, da begehbar!

    Verschlossenes Behältnis lt. Definition u.a. NICHT begehbar!

    Unsinn. Ein Schiffscontainer ist auch einen Behältnis, und begehbar.


    Und was die Waffenbehörde Hamburg meint, gilt wie du sagst erstmal nur für Hamburg. Denn dort Arbeiten auch nur Menschen die sich irren können, oder die Lage falsch einschätzen.

  • Zustimmung. "Behälter" und "Behältnis" sind im Deutschen austauschbar. "Container" = "Behälter. Wer's nicht glaubt schlägt's im Pons nach.

    Warum sollten nur kleine Behälter für die Aufbewahrung erlaubt sein? In diesem Falle kleiner als ein Mensch? Wenn das explizit so gewollt wäre, dann stände das auch so im Gesetzestext.

    Ich stelle mal die steile These auf, dass die Größe des Behälters keine Rolle spielt. Mindestens so groß, dass das Luftgewehr reinpasst halt. Wer aber auf Nummer sicher gehen mag, der hängt ein Schild "Betreten verboten" vor die abgeschlossene Türe seines Hobby-Frachtcontainers im Garten.

    Es grüßt der Ottokar :^)

  • Ein Raum ist kein Behältnis. Hat weniger was mit "begehbar" zu tun als mit "bewegbar". Ein Behältnis kann man von A nach B transportieren, einen Raum eher nicht...

    Anekdote dazu: viele Besitzer von großen Wiesen oder Wald haben alte Holzwohnwagen dort stehen. Warum? Weil die Räder haben und daher den Einschränkungen von Gartenhäuschen nicht unterliegen. Und das nur, weil sie bewegbar sind.

  • Die Begehbarkeit ist nicht von Relevanz.

    Im Gesetz steht mindestens ein verschlossenes
    Behältnis. Es darf also auch etwas anderes sein.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Die Diskussion hatte ich schon mit unserem Amt, ein begehbarer Raum wird demnach als Behältnis angesehen, wenn es kein Wohnraum ist und als reiner Aufbewahrungsraum für die Waffen genutzt wird, also kein Abstellraum wo noch andere Dinge wie Staubsauger, Besen oder Schuhe gelagert werden. Ein Abstellraum mit abschließbarer Tür wo man zB. 20 Luftgewehre lagert (und nichts Anderes was nicht mit Waffen zu tun hat), ist demnach OK.