Also muß man fremde Jäger auf seinem Land dulden ? Oder muß man die Jagt verpachten ?
Da gilt auch wieder ein ja und nein.
Grundsätzlich gilt, wer ein Grundstück in einem bejagbaren Bezirk hat, ist nach Gesetz automatisch Jagdgenosse. Den Jagdbezirk legt die untere Jagdbehörde der Gemeinde fest. Kein Jagdbezirk werden natürlich Fußgängerzonen und Siedlungen. Liegt aber beispielsweise ein Friedhof, Sportplatz inmitten eines Jagdbezirkes, so gilt das aber als befriedeter Bezirk, wo die Jagd ruht. Aber der Pächter kann Ausnahmen beantragen.
Die Jagd ruht auch auf umfriedeten Grundstücken, wobei der Grundstückseigentümer aber auch nicht alles nach seinen Gutdünken einzäunen darf, auch wenn es sein Grundstück ist.
Ist sein Grundstück Teil es Jagdbezirkes geworden, muss er die Jagd dulden. Dafür bekommt er ja den Anteil der Jagdpacht. Es gibt aber die Ausnahme, dass ein Grundstückseigentümer aus ethnischen Gründen die Jagd ablehnen kann und sein Grund dann aus der bejagbaren Fläche herausnehmen kann. Das sind aber Ausnahmen und nicht so einfach möglich.
Eine weitere besondere Regelung betrifft denjenigen, dessen Grundstück ein alleiniger Jagdbezirk ergeben. Das ist dann die Eigenpacht. Sie muss mindestens 75 Ha betragen. Ansonsten ist ein Revier mindestens 100 Ha groß. (1 Ha = 10.000 qm).
Der Grundsatz ist: Hat jemand ein Grundstück in einem von der unteren Jagdbehörde bestimmtem Revier, ist er automatisch Jagdgenosse und muss die Jagd auf seinem Grund dulden, wie auch das Aufstellen von jagdlichen Einrichtungen.
In der Regel verdienen die Genossen damit Geld und sind auch ganz froh, wenn die Schäden durch die Bejagung des Wildes klein gehalten werden. Daher liegt das durchaus im Interesse des Grundstückseigentümers.
Nachtrag:
Das betrifft aber nur Grundstückseigentümer, bzw. Grundstücke, die zu einem erklärtem Jagdbezirk gehören und nicht der Garten eines Häusleeigentümers. Aber das erklärt auch, warum es kaum ein Waldstück, Rinderweide oder sonstiger Acker geben kann, was nicht zu einem Jagdbezirk gehört und folglich nicht bejagd wird.