Schiessen im Garten: Kann-Bestimmung?

Es gibt 144 Antworten in diesem Thema, welches 15.914 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. April 2017 um 00:57) ist von Jhary.

  • Die maximale Schussbahn liegt bei 1 Meter in Breite und Höhe und selbst wenn ich das Gewehr nach oben verreissen würde, würde die Kugel über eine Lagerhalle fliegen und eine ca. 20 Meter hohe Mauer treffen.

    Eigentlich ist das Gesetz doch erfrischend deutlich und einfach zu verstehen: Kein Geschoss darf das eigene umfriedete Grundstück verlassen können.

    Wenn diese 20m hohe Mauer nicht auf deinem Grundstück steht, dann ist das schießen nicht legal. Lässt sich aber einfach lösen, durch eine "Hochblende" (oder halb runtergelassene Rolläden), so dass du nicht mehr so verreißen kannst, dass du an deiner Grundstückmauer vorbeischießt.

    Friendly fire - isn't

  • Ich kann mich dem nur anschließen. Man sollte es so sicher wie nur eben möglich gestalten, und es so angehen, das es erst gar keiner sieht oder hört.
    Ich bezweifel ganz gewaltig das in der heutigen "verrückten" Zeit eine vom Nachbarn alarmierte Streife aufschlägt, dann eine Runde komisch guckt, und sich verabschiedet und sagt, machen sie ruhig weiter ist in Ordnung.
    Es wird wohl eher die Flinte eingezogen, und eine "schöne" Schlagzeile an die Pressestelle gereicht.
    In Krefeld gab es mal einen Prozess, genervter Nachbar hatte einen Frosch erschossen mit dem Luftgewehr. Meine mich zu erinnern das besagter auch wegen dem Luftgewehr verdonnert wurde.

  • .moin einen frosch zu erschiessen ist ja auch sachbeschädigung..

    gruß edwin

    Sehe ich auch so.

    Im Sachenrecht werden Tiere, auch Haustiere, als Gegenstand behandelt.
    Das wäre wie wenn dir der Gartenzwerg des Nachbarn nicht passt und du ihm ein drittes Auge verpasst ;)

    8) Federdruck-Only 8o
    Perfecta 32 --- Hämmerli Mod.4 HS 03 --- Haenel 310 --- WMN B5 .22 --- WMN B3-3 .22 --- Diana 240 Classic --- HW30s

  • Hahahahah ^^
    Kann ich nachvollziehen ^^

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  • Ihr Lieben.

    Wenn diese 20m hohe Mauer nicht auf deinem Grundstück steht

    Ich bin mir absolut sicher nicht über die, hier im Beispiel genannte, Mauer zu schießen. Also vorgaben des Gesetztes erfüllt.
    Angenommen mein Nachbar "Willi Promilli" möchte auch einmal bei mir schießen. Der schafft es dann aber eins drüber zu pfeffern.

    1. Ich habe ihm ja nur gestattet, auf meinem befriedeten Grund zu schießen, dürfte somit eigentlich aus dem Schneider sein... Oder? So verstehe ich jedenfalls §12 (4) 1. Waffengesetz.

    2. Willi Promilli hat eben nicht dafür Sorge getragen, dass sein Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann. Also hat er gegen §12 (4) 1. a) verstoßen.

    Gesetze sind für mich immer theoretisches Gedöns, vergleichbar dem Beipackzettel bei Medikamenten. Ruft ein besorgter Mitbürger die Polizei und die kommen vorbei um nach die Lage zu checken, werden die für Ruhe sorgen, auch für sich selber - ohne Zweifel. Und die ist natürlich gegeben, wenn sie das Luftgewehr "zwecks Prüfung" mitnehmen.... So dürfte es in der Praxis aussehen.

    Also:

    • Ausreichender Kugelfang
    • Sichtschutz
    • Lärmschutz
    • Vor allen Dingen, den von der Natur (mehr oder weniger) gegebenen Verstand nutzen.

    L.G. Udo

    Die friedlichsten Menschen,
    die mir bis jetzt begegneten,
    waren bewaffnet!

  • Eigentlich ist das Gesetz doch erfrischend deutlich und einfach zu verstehen: Kein Geschoss darf das eigene umfriedete Grundstück verlassen können.
    Wenn diese 20m hohe Mauer nicht auf deinem Grundstück steht, dann ist das schießen nicht legal. Lässt sich aber einfach lösen, durch eine "Hochblende" (oder halb runtergelassene Rolläden), so dass du nicht mehr so verreißen kannst, dass du an deiner Grundstückmauer vorbeischießt.

    Danke, ich dachte schon, ich wäre hier der einzige, der das auch so sieht.

    Mir ist auch nicht klar, was an dem genannten Tatbestandsmerkmal jetzt so unverständlich ist. Der Wortlaut ist eindeutig, und der Grund der Voraussetzung auch -- der Grund, dass der Gesetzgeber nicht will, dass vom Schießen eines privaten Grundstücks auch Kugeln nach außen fliegen können, ist schlicht und erkennbar der, dass er die Personen außerhalb des befriedeten Grundstücks vor den Schießübungen *auf* dem Grundstück schützen will.

    Deshalb ist es auch egal, ob man auch ganz bestimmt immer so schießt, dass die Kugel zwar *theoretisch* weiterfliegen könnte, aber weil man ja stets der große Meisterschütze ist, passiert das natürlich nie...... es sind jederzeit auch Ausreißer oder Abpraller denkbar, egal wie Wilhelm Tell-mäßig man auch zielt.

    Dass das Ganze auch nix mit rechtlichem Ermessen zu tun hat, hatte ich oben schon erklärt.

    Von daher, so sehr man es sich auch wünschen möchte -- wirklich sicher ist man in rechtlicher Hinsicht nur auf einem ausreichend großen Grundstück oder wenn man im Keller schießt.

    Isso. Auch wenns einem nicht gefallen mag.

  • Was die 100% Sicherheit angeht, die man nur dann hat wenn man wirklich im Keller schießt oder auf nem Grundstück das von seinem Mittelpunkt aus 180Meter in jede Richtung geht, gebe ich dir vollkommen recht...

    Ich bin aber trotz der scheinbaren Eindeutigkeit des Gesetztes davon überzeugt, dass man nicht per se Probleme bekommt wenn man sich nur Mühe genug gibt, dass das Projektil nicht aus dem befriedeten Besitztum gelangen kann....
    Wie gesagt bei amtlich zertifizierten Schießständen ist das auch nicht anders.
    Selbst bei vielen bei denen mit Großkalibern geschossen wird besteht zu oft die (zwar unrealistische) Möglichkeit, dass das Projektil das Gelände verlässt.

    Man weiß allerdings nur dann wirklich was passiert, wenn man es auch drauf ankommen lassen will.
    Muss man dann halt selber wissen...

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  • Bitte hol nicht wieder die Schießstätten hervor. Wir hatten oben schon geklärt, dass für diese ganz andere Vorgaben gelten. Es gilt für diese nicht "sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können" (§12 WaffG), dafür gilt u.a. "Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen" (§11 AWaffV)


    Es gelten also verschiedene Regeln. Hintergrund ist wohl, dass man davon ausgeht, die Aufsichtsperson verhindert, dass ein Schütze fahrlässig mit der Waffe hantiert. Auf dem Privatschießplatz muss es mangels Aufsicht dann durch bauliche Maßnahmen erfolgen. Die Ansicht mag man teilen oder nicht, herausgekommen ist das gültige Gesetz mit den genannten Unterschieden.


    Für Mühe gibt es vielleicht mildernde Umstände, aber rechtskonform ist man nur dann, wenn man die Vorgaben umsetzt. Es wurden hier verschiedene technisch wirksame Methoden diskutiert, mit denen man verhindern kann, dass ein Diabolo das Grundstück verlässt.

  • Ok gut...wie wäre es dann, wenn eine Aufsichtsperson, der man auf dem Schießstand anvertraut, andere soweit zu kontrollieren, das nichts passieren kann, einen Schießstand zuhause unterhält?

    Gilt seine Qualifikation nur auf dem Stand oder auch daheim?

    Weil wenn ja, könnte dieser ja im Garten schießen wenn er acht drauf gibt, das er da nicht zu unvorsichtig ist.

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  • Eher nicht... es gilt zwar "(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet."
    Aber: Der eigene Garten ist nunmal kein Schießstand.

    §27 Waffg stellt sehr hohe Anforderungen an einen Schießstand: Genehmigung, Haftpflicht, Zuverlässigkeit etc.

    Auch wenn es logisch erscheint, dass eine zur Aufsicht befähigte Person im heimischen Garten besondere Sorgfalt walten lässt, vom Gesetz ist das meiner Meinung nach nicht gedeckt. :-/

  • Ok ^^
    Ich bleibe in Zukunft im Keller bzw. in der Garage...
    Das wird mir zu heikel....

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  • Eigentlich ist das Gesetz doch erfrischend deutlich und einfach zu verstehen: Kein Geschoss darf das eigene umfriedete Grundstück verlassen können.
    Wenn diese 20m hohe Mauer nicht auf deinem Grundstück steht, dann ist das schießen nicht legal. Lässt sich aber einfach lösen, durch eine "Hochblende" (oder halb runtergelassene Rolläden), so dass du nicht mehr so verreißen kannst, dass du an deiner Grundstückmauer vorbeischießt.

    Das mit der halb runtergelassenen Rolläden finde ich wieder ne super tolle Idee um das Schussfeld theoretisch einzuschränken. Am nächsten Wochenende probiere ich das einfach mal aus und werde über die Reaktionen von Grün-Weiss-Aachen berichten.

  • Bist du denn sicher die Brüder schauen auch bei dir vorbei

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  • egon, ich 1981 bei der bundesweghr auf der schiessbahn. 10 bahnen nebeneinder.

    g3-1 schuß auf scheibe.

    da gab es tatsächlich einen typen, der lag auf bahn 5 und hat bei bahn 8 eingelocht im liegen.

    da war echt alles verloren bei dem typ.

    gruß edwin

    INVICTUS

  • mmmmkaaay
    Bedenklich.
    Das kann man dann auch nicht mehr auf das Gewehr schieben.
    Wobei sich ja viele über die teilweise Ungenauigkeit der 36´er beschweren.

    Wo warst du 81 beim Bund?

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  • .moin einen frosch zu erschiessen ist ja auch sachbeschädigung..

    gruß edwin

    Einen Frosch zu erschießen ist keine Sachbeschädigung, sondern eine Straftat - es sei das Du einen Jagdschein hast. Darüber hinaus wäre noch zu klären ob der Frosch zu den in Deutschland geschützten Arten zählt - in dem Fall wird das richtig teuer und kann mit einer Verurteilung einhergehen - beispiel Maulwurfsfalle im Kreis Aachen vor einigen Jahren, der Täter wurde zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 4600 Euro verurteilt - weil Er einige Maulwürfe mittels Falle erlegt hatte. Vor vielen Jahren wurde ein Autobesitzer in Aachen-Stadt zu einer Geldstrafe von 6000 DM verurteilt, weil er Ratten in seinem Auto mit einem Spaten totgeschlagen hatte.

  • Ich glaube, ich muß morgen mal ein Foto machen....die Schiessposition ist entscheidend, wenn ich durch eine Blende schiesse. Wenn ich ich Lauf natürlich kurz davor halte, ist das für die Katz. 8)