Aktueller Entwurf der Waffenrechtsänderung

Es gibt 345 Antworten in diesem Thema, welches 53.851 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (10. Mai 2019 um 20:52) ist von John Matrix.

  • um nochmal drauf einzugehen: Der bisherige Schrank war voll, ich möchte etwas Platz und Ordnung, um sie auch ordentlich rausnehmen zu können.
    Ferner haben darin auch meine LGs platz,
    Mein Kaufwünsche könnten sich auch bis zum Stichtag des Gesetzgebers verwirklichen.

    Würde der Gesetzgeber durch die Bank Klasse 0/1 fordern, gäbe es keine Altbesitzregelung.
    mfsg daniel

  • Mein Kaufwünsche könnten sich auch bis zum Stichtag des Gesetzgebers verwirklichen.

    Also kommt doch auch nach deinem Verständnis für Waffenanschaffungen (tolles Wort) nach dem Stichtag nur die Lagerung in neuen Behältnissen in Frage, unabhängig davon ob im alten Schrank noch Platz ist oder nicht.

  • Also kommt doch auch nach deinem Verständnis für Waffenanschaffungen (tolles Wort) nach dem Stichtag nur die Lagerung in neuen Behältnissen in Frage, unabhängig davon ob im alten Schrank noch Platz ist oder nicht.

    Nein, S. 46 letzte 2 Zeilen und S. 47 im von Dir geposteten Link

    Zitat

    Insbesondere dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben
    wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer
    gewechselt hat.

  • jupp, da habe ich mich vom vorschreiber zu schnell einlullen lassen. Und ich dachte immer, das würden die Herren von: Sportwaffen = Mordwaffen machen....
    Beim Nachlesen des Gesetzesvorschlags, mehr isset ja nicht, wird Bestandschutz bei voller Nutzbarkeit gewährt.

    was mich noch reizen würde, sagen wirs wie es ist, ist ne FP, mit Linksgriff aber kaum zu finden; und ne deutsche Repetierbüchse vom Anfang des letzten Jhds.

    (und falls jetzt einer mitgedacht hat, ja, der andere Schrank ist n B-Schrank.)

    mfsg daniel

    ps: hab mir grad den planet-wissen beitrag vom WDR zum Thema Schuswaffen angeguckt

  • Ich bezog mich auf die Fassung, die ich auf Seite 1 dieses Thread verlinkt hatte. Genauer gesat auf dieses Kunstwerk deutscher Sprache (in deiner Fassung auf Seite 12):


    ;(

    Was im Ergebnis mit gilmores klarerem Zitat aus der Begründung übereinstimmt

  • ich blick nicht mehr durch.

    Man hat einen alten A Schrank welcher Bestandsschutz hat und kann den für die Verwahrung seiner Langwaffen weiter verwenden, soweit einleuchtend.
    Kaufe ich mir aber nach dem neuen Gesetz einen A-Schrank dann hat der doch keinen Bestandsschutz mehr da es eine Neuanschaffung ist!
    Somit ist der neu erworbene A-Schrank laut neuem Waffengesetz nicht mehr zulässig.
    Folglich müsste ich mir bei Neuanschaffung einen N0 Schrank kaufen.

    Lediglich der/die nachweislich mit Beleg gekauften alten A-Schränke vor dem neuen Gesezt die noch in meinem Besitz sind haben ihre Gültigkeit. Aber doch sicher nicht wenn ich mir dann noch 10 weite kaufe.

  • urgel, du hasts kapiert. deshalb hab ich VOR dem Gesetz gekauft.
    Was ist dann wie zu lagern habe, wird mir mein Sachbearbeiter schon beibringen können.
    mfsg daniel

    ps: also ich für mich war ja bis vorletztes Jahr ja nur an Lokalpolitik interessiert, aber jetzt mit diesem ganzen EU-Gun-Ban Zeugs und dem deutschen Voraus-Eil-Gehorsams-Michel-Zeugs fasziniert mich immer mehr, wie viele Leute man damit grenz-sinnvoll beschäftigen kann.

    Einmal editiert, zuletzt von kulzer.daniel (13. März 2017 um 22:31)

  • und noch mal:
    troke-width: 0px; ">
    Zu Buchstabe d
    Absatz 4 enthält eine Besitzstandsregelung für die Besitzer von Sicherheitsbehältnissen, die nicht den neuen Sicherheitsstandards entsprechen. Diese dürfen die Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1
    2. Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
    S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
    18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, nach Maßgabe der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften fortsetzen. Insbesondere dürfen
    auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene Waffen in einem solchen Sicherheitsbehältnis gelagert werden, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben wurde, sofern das Behältnis nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Besitzer gewechselt hat. Lediglich beim zukünftigen Erwerb von Sicherheitsbehältnissen ist die
    Norm DIN/EN 1143-1 mit dem in § 13 AWaffV genannten Ausgabedatum vorgeschrieben.
    Als zukünftiger Erwerb gilt auch ein Besitzerwerb an einem Sicherheitsbehältnis infolge eines Erbfalls. Eine Weiternutzung entsprechender Sicherheitsbehältnisse zum Zweck der Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch den Erwerber infolge eines Erbfalls setzt deren Konformität mit den künftig in § 13 AWaffV vorgesehenen Anforderungen voraus.

  • Es gibt aber auch alte Deko Umbauten ohne BKA Stempel, also vor dessen Einführung.
    Was ist damit ?

    Ich besitze eine Deko, gekauft im November 2015 ! bei ZIB Militaria. Papiere dabei, Zib Stempel auf dem Klumpen Metall auch. Nur die Raute habe ich noch nicht gefunden. Morgen hole ich nochmal die Lupe raus und schreibe die mal an ;) Nein, im Ernst - Alle Abänderungen - sogar mehr als damals gesetzlich gefordert - sind absolut korrekt nach KrWaffKontrG ausgeführt worden. Ich möchte natürlich rechtlich auch immer wissen, woran ich bin, wie Du auch. Genau, was ist denn mit solchen Plempen, die also nun ALT-ALT-DEKO sind? Ich werde mich erstmal gerne weiter mit Unterschriften an die Abgeordneten für legale Waffen einsetzen und dann, wenn sich EU + D mal ausgemehrt haben, eine Anfrage beim LKA stellen. Ich habe von zwei Leuten gelesen, dass sie eher eine gute Erfahrung mit dieser Methode gemacht haben. Sie durften nach Prüfung und Registrierung ihre Waffen behalten. Allderdings habe ich auch andere Dinge gelesen - von wegen - nur Papiere plus korrekter Deaktivierung zählen nicht. Am Ende möchte ich aber - egal wie bescheuert uns das alles erscheint - legal dastehen. Wird schon.

  • @kulzer.daniel Heisst das, dass ich mir jetzt einen A-Schrank kaufen kann (hab noch keine WBK) und wenn ich dann nach der Gesetzesänderung bei der WBK-Beantragung den Kaufbeleg vorlege, der A-Schrank für Langwaffen noch genug wäre?

  • Morgen,
    das kann ich dir nicht sagen, dasweis ich nicht.
    Von der logik her darf ich nur weiterverwenden, was schon mit feuerwaffen befüllt ist. Aber mein letzter rechtsauszug oben könnte sogar das implizieren.

    Sehe hier 2 möglichkeiten:
    1. austesten. A-schrank kaufen. Wenn wbk-prozess anläuft, den schrank angeben. Als munitionsschrank taugt er weiterhin.
    2. wbk jetzt machen, beantragen. Oder sich ne feuerwaffe vererben lassen...


    Aber ziel des gesetzgebers ist es, dass jeder neuWbk,ler nen 0er Schrank hat.

    Mfsg

  • Danke, dann werd ich mich mit der Sachkunde beeilen und es evtl. über die bedürfnisfreien Waffen regeln (wusste garnicht, dass es bedürfnisfreie wbk-pflichtige Waffen gibt).

  • gute frage...und was ist mit dekos nach kriegswaffenkontrollgesetz ?( die hatten ja meißt keinen bka-stempel sondern, wenn überhaupt, nur ein zertifikat und das ist im ernstfall für die katze.

    ... nur ein zertifikat und das ist im ernstfall für die katze // Wieso? Ich denke, bei einer Überprüfung einer solchen Waffe demilitarisert nach Kriegswaffenkontrollgesetz geht es darum, dass diese Waffen (vor 8.4.16) korrekt nach deutschem Recht deaktiviert worden sind und im Inland verbleiben. Es ist ja ein ZIB Stempel drauf, dass das Gewehr dem Zertifikat und ZIB als Quelle zuordnet. Der Laden hätte doch schon längst schliessen müssen, oder?


    Alte Beschreibung bei ZIB:"...Erfordernissen der Richtlinie VB3-101703 des BMWI oder über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus abgeändert. Bei uns gibt es keine ausländischen Dekozertifikate oder Ähnliches." Ich steige da nicht mehr durch und frage mal hier in dem Thread nach - Zeigt her eure Kalashnikov

  • Neues aus Europa, gerade gesehen:


    Europäisches Parlament stimmt mit deutlicher Mehrheit für den Trilog-Kompromiss


    http://www.fwr.de/news/newsdetai…dfcbd2df1444abe

    Ich hab jetzt keine Zeit, das im Einzelnen zu lesen, vielleicht heute abend. Der Bericht des FWR geht nur auf die Beschränkungen bei Magazingrößen ein und dürfte wohl für unsere Belange unvollständig sein.

    EDIT:
    Noch die wichtigsten Links aus dem FWR-Artikel:

    Aktueller, im Parlament verabschiedeter Text:
    http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.d…107&language=DE

    Ausführlichere Zusammenfassung des FWR, die laut FWR dem jetzigen Stand entspricht:
    http://www.fwr.de/news/newsdetai…7254f38c89bf21f


    EDIT2:
    Hier die aus meiner Sicht wichtigsten Punkte zum Thema freie Waffen. Wenn ich falsch liege, sagt bitte Bescheid:

    • Salutwaffen, die aus "echten" Schusswaffen umgebaut wurden: diese werden in Zukunft den Waffen gleichgestellt, aus denen sie umgebaut wurden. Gilt auch für Altbestand. Sprich, man braucht eine WBK, und die wird man wohl nicht kriegen. Hier droht also Enteignung, je nachdem, die Deutschland die Richtlinie umsetzt.
    • Schreckschusswaffen (die als Schreckschusswaffen gebaut werden): die EU-Kommission wird neue technische Richtlinien erlassen für die Zulassung von freien Schreckschusswaffen. Ich vermute mal, dass die sehr ähnlich aussehen werden wie die, die wir in Deutschland schon haben, aber das kann noch niemand wirklich voraussagen. Der Altbestand soll aber auf jeden Fall unberührt bleiben (schreibt das FWR). Die Eintragung in die nationalen Waffenregister scheint vom Tisch zu sein.
    • Dekowaffen: hier gibt es evtl. Erleichterungen. Die Mitgledsstaaten sollen ihre bisherigen Regelungen zur Deaktivierung bei der EU einreichen, diese entscheidet dann, ob diese schon ausreichend waren. Wenn ja, soll auch der Handel mit Dekowaffen nach diesen alten Standards wieder erlaubt sein. Ich denke, die deutschen alten Regelungen haben gute Chancen.
    • Druckluftwaffen sind nach meinem Verständnis von all dem nicht betroffen.
    • Vorderlader: hier bin ich nicht ganz sicher, vielleicht kann das jemand anders nochmal genauer nachlesen. So wie ich es verstehe, fallen neu in Verkehr gebrachte Vorderlader unter Kategorie C7, also nicht erlaubnispflichtig, aber meldepflichtig. Aber da kenne ich mich wirklich zu wenig aus.

    Es handelt sich um eine EU-Richtlinie, d.h. die Staaten müssen diese in nationales Recht umsetzen, erst dann wird sie in den Staaten gültig. Hier besteht in Deutschland je nach Ausgang der Bundestagswahl evtl. nochmal ein zusätzliches Risiko, denn wenn das Waffengesetz schon mal auf der Tagesordnung steht, werden die üblichen Pappenheimer sicher auch wieder die üblichen Vorschläge machen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Old_Surehand (15. März 2017 um 18:55)

  • Mit den Salutwaffen wird es laufen wie mit den LEPs: WBK für Altbesitz oder Schrottpresse. Auf jeden Fall ein Super-GAU.
    Bei SSW und Dekos sollte alles beim Alten bleiben.....sollte...aber wir sind ja in Deutschland...
    Die Vorderlader-Geschichte wird wohl noch ein dickes Bonbon werden. In Deutschland gibt es ja keine Waffen, die nur meldepflichtig sind. Das wird wohl auf eine WBK rauslaufen.