Mal schön die Finger weg von irgendwelchen Eigenmodifikationen an einer Airsoft >0,5 Joule oder <0,5 Joule, außer man ist Büchsenmacher! DAS IST STRAFBAR!!! Wenn man eine Schusswaffe mit einem "F" Zeichen eigenhändig runterdrosselt und ein "F" auch noch unkenntlich macht, sollte man wissen, dass der Umgang mit wesentlichen Waffenteilen erlaubnispflichtig ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang (Bearbeiten) mit Waffen und Munition, die in der Anl. 2 Absch. 2 WaffG genannt sind, der Erlaubnis.
Die Erlaubnispflicht zur Nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 WaffG. Danach wird die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen durch einen Erlaubnisschein erteilt. Verfügt eine Privatperson nicht über diesen Erlaubnisschein, so darf sie keine Schusswaffe bearbeiten. Somit obliegt die Bearbeitung ausschließlich lizenzierten Büchsenmachern.
Daraus leitet sich ab, dass für erlaubnisfreie Waffenteile, für deren Einpassung keine Nacharbeit erforderlich ist, wie z.B. Handgriffe, Schulterstützen, Magazinhalterungen etc. keine Erlaubnis benötigt wird. Solche Teile dürfen von Privatpersonen eigenhändig angebaut werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Teile nicht die Schussfolge oder Schussstärke verändern dürfen, da für diese Waffen eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt ist. Die Musterstücke sind beim BKA hinterlegt.
Ein Verändern der Schussfolge oder Schussstärke führt zu einem Erlischen der Kennzeichnung, dem F im Fünfeck (weil die Waffe von den Leistungsmerkmalen des o.g. Musterstücks abweicht), weshalb eine solche Veränderung grundsätzlich durch einen Büchsenmacher vorgenommen vom zuständigen Beschussamt abgenommen und dokumentiert werden muss. Sollte diese Veränderung nicht durch ein Beschussamt abgenommen sein, so erlischt das F und die Waffe unterliegt den vollen Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 1 WaffG. Dies zieht dementsprechend auch alle waffenrechtlichen Verstöße in Form von z.B. einer fehlenden WBK mit sich. Eine gültige WBK ist grundsätzlich zum Erwerb und Besitz von Waffen, die vom WaffG erfasst werden (ausser den Freien Waffen), erforderlich.
Nach (m)einer kurzen Klugscheißerei (übrigens Credits to Airsoft Initiative Deutschland) meine andere Frage -> Sind CO2 Pistolen mit nun Kriegswaffenähnlich oder fängt diese Definition erst ab einer Airsoft MP plus aufwärts sprich Sturmgewehr an?
DANKE für eine Antwort.
Alles nicht so einfach.
Gruß