das waffengesetz spricht eben nicht von einhändig zu öffnen, sondern einhändig feststellbar.
in meiner nicht rechtlich relevanten interprätation wäre das ein Messer, welches ohne umgreifen quasi in einer bewegung ausgeklappt und feestgestellt werden kann. dies passiert meistens durch flipper, Daumenpins u.Ä. an einhandmessern, aber auch manche Messer mit Backlock und Nagelhau, welche als "Zweihandmesser" konzipiert wurden können darunter fallen, wenn man die Klinge mit einem Flick aus dem Handgelent zum ausklappen und feststellen bewegen kann, wie es bei diesem Messer, welches ich in meiner Sammlung habe, der Fall ist.
Ein Beispiel, welche Art Messer meiner meinung nach nicht unter dieses Führungsverbot fallen würde, ist das silberne Aldimesser nach der Bearbeitung.
Dieses kann ich zwar mit einer hand öffnen, allerdings sehr krampfig und unbequem. Wenn ich die Klinge halb ausgeklappt habe, muss ich das Messer anders greifen, um die Klinge richtig festzustellen und dann nochmal umgreifen, um das Messer richtig zu halten. Das würde ich nicht unbedingt als Einhandmesser einstufen, da das ganze mit zwei händen viel einfacher und schneller geht. Man braucht also mehr als einen "Arbeitsschritt" um die Klinge festzustellen, nicht wie bei Einhandmessern, bei denen das ganze in einem Schritt geht-flip und fest
Wenn aber ein sicherer weg um den §42a herum gesucht ist, dann gibt es auch da einige Methoden. Zum einen das Opinel Messer, dieses lässt sich durch die Manschette feststellen, aber hier hat man 2 "Arbeitsschritte". Dann wären Friction Lock messer eine Idee, die werden nicht fest gestellt sondern nur durch Druck auf die Klinge und die eigene Hand offen gehalten, genauso wie Einhandmesser ohne lock, sondern nur mit slipjoint. Das ganze wirde hier nochmal genauer untersucht; Slipjoint mit Daumenpin und Gürtelclip gesucht
ansonsten wären da noch die feststehenden Messer unter 12 cm, schau mal im Baumarkt in deiner Nähe, vielleicht haben die da ein schönes Mora Messer ;p