Zielpunktbeleuchtung

Es gibt 138 Antworten in diesem Thema, welches 12.625 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Februar 2017 um 23:56) ist von Musashi.

  • Jetzt verstehe ich nichts mehr. Wenn ich lese was bisher geschrieben wurde, ist jedes Teil welches das Ziel beleuchtet und vom Schützen gehalten wird verboten.

    Nochmal: Taschenlampe in der einen Hand und Waffe in der anderen Wand ist erlaubt...

  • Schütze Benjamin: Danke für den Link, werde ich vielleicht auch machen. Ist ja klar, dass vieles eine Auslegungssache ist, dass man immer auf dünnem Eis geht, aber wie ich ja schon schrieb, muss die Meinung vieler nicht die richtige Meinung sein.
    Egal ob Kreislaser oder nicht, da bin ich mir ja auch nicht sicher, aber das Anhalten der Lampe an die Waffe kann definitiv nicht strafbar sein.

  • Taschenlampen an Kanonen sind auch verboten - und die leuchten gleich ringsrum alles mit aus.

    Ergo: Ich würd´s lassen.

    Hält man die aber in der anderen Hand - lein Akt.

    Christopher Hitchens, Sam Harris, Lawrence Krauss

    and Richard Dawkins are those, who rock the Boat!

  • Wer lesen kann ist klar im Vorteil!
    ich weis nicht wo das Problem liegt,
    lest doch mal richtig,
    die Lampe in der Hand und die Waffe an der Wand ist erlaubt.
    Ironie aus.

    So geh nun Schlafen sonst träume ich diese Nacht noch davon.

    :new2: Bremsen ist die Umwandlung hochwertiger Energie, in sinnlose Wärme.

  • Wer lesen kann ist klar im Vorteil!
    ich weis nicht wo das Problem liegt,
    lest doch mal richtig,
    die Lampe in der Hand und die Waffe an der Wand ist erlaubt.
    Ironie aus.

    So geh nun Schlafen sonst träume ich diese Nacht noch davon.

    Von Lampe an der Wand oder in der Hand steht da nichts, nach Eurer Definition ist alles, was ein Ziel beleuchtet, verboten.

  • Du darfst ne Taschenlampe oder auch nen Laserpointer beim schießen in der Hand halten, treffen wirst du damit aber nicht. Solange es nur ein handelsüblicher Laserpointer und keine Laserzielvorrichtung ist die schon per se verboten ist könnte die Möglichkeit den Pointer mit der Hand in eine kleine Vertiefung zu pressen grenzwertig ok sein, Voraussetzung dass der Pointer in keiner Weise mit der Waffe fest vebunden ist und wirklich einfach runter fällt wenn man ihn los lässt, halt so als würde man ihn einfach in der Hand halten. Laserpointer und Waffen sind trotzdem ein heisses Thema und verlassen würde ich mich darauf nicht.

  • ARRRRRRRRRRRGH....
    Ich dachte er's nicht peilt und endlich Ruhe is und was machst du? :D

    Ist ja gut, habe ja auch gelesen, dass wir da jetzt einer Meinung sind. Zunächst also Waffe in einer Hand und Lampe/Laser in anderer Hand : nicht verboten.
    Jetzt kommt es nur noch darauf an, ob präzise angehalten verboten ist.

  • Du darfst ne Taschenlampe oder auch nen Laserpointer beim schießen in der Hand halten, treffen wirst du damit aber nicht. Solange es nur ein handelsüblicher Laserpointer und keine Laserzielvorrichtung ist die schon per se verboten ist könnte die Möglichkeit den Pointer mit der Hand in eine kleine Vertiefung zu pressen grenzwertig ok sein, Voraussetzung dass der Pointer in keiner Weise mit der Waffe fest vebunden ist und wirklich einfach runter fällt wenn man ihn los lässt, halt so als würde man ihn einfach in der Hand halten. Laserpointer und Waffen sind trotzdem ein heisses Thema und verlassen würde ich mich darauf nicht.

    Ist mir schon klar, danke. Nochmal zur Betonung, es gibt keinerlei Befestigungen an Laser oder Lampe

  • Bevor noch jemand heult, mach ich hier zu.....

    Solid, fantastic, aerodynamic, safe, honest, sometimes evil. Attractive to have, bloody when you don't have her.
    When she talks, she talks about death. My Azra saves non-life imagination. We love you Azra, because you are evil.

  • Entschuldigung. Das hatte ich schon zu 90% geschrieben bevor mein geschätzter Freund und Kollege den Thread ganz zurecht geschlossen hat (Mods merken das nicht sofort ... Antwort geht immer).


    Ich finde diesen Thread erst einmal sehr interessant und die Fragestellung des TS recht witzig und auch gut vorüberlegt.
    Ich finde ihn aber auch leicht brisant, weil hierdurch möglicherweise Menschen (die Behörden lesen hier mit) Anregungen erhalten, wo dann doch noch "Optimierungsbedarf" im WaffG besteht.

    Es geht nicht um bestechende Logik, sondern um Auslegung schwarz auf weiß !


    Tja, der Gesetzgeber wird sich hüten "schwarz auf weiß" jedes Detail festzulegen. Erstens, weil es nicht geht. Zweitens, weil er damit den Ermessensspielraum der Gerichte einschränkt.

    Dann nimmt jemand diesen Pfeil, entfernt den Nocken und steckt ihn auf diesen Lauf. Und schon ist das Teil nach BKA keine Schusswaffe mehr, also völlig unregelmentiert, alles legal, ein Spielzeug. Mal ehrlich, wie viele von Euch hätten zu dieser Sache vorher genauso geschrieben wie zu meiner Laser-Ausführung ?


    In der Tat habe ich mich auch über diese Entscheidung des BKA gewundert, die Schlussfolgerung und Fragestellung des TS hat aber Qualität.

    Floppy hat es schon perfekt beschrieben, ich ergänze das Zitat aus dem WaffG nur um die vorausgehenden Worte:

    für Schusswaffen bestimmte
    1.2.4.1
    Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

    Die Vorrichtung, die das Ziel beleuchtet oder markiert muss also gar nicht fest mit der Schusswaffe verbunden sein, sondern nur dafür bestimmt sein. Das ist sie zweifellos, wenn sie zur Zielerfassung hilfreich ist. Wie auch immer!
    Aus meiner Sicht (ich bin Ingenieur und kein Jurist) ist sie das immer, solange sie in irgendeiner Weise waffengebunden auf den Lauf ausgerichtet ist. Welche Kraft sie dort fixiert ist unwesentlich, Schraube, Kabelbinder, Handkraft ... egal. Hierzu sind nicht einmal Veränderungen an der Waffe erforderlich.
    Jede Vorrichtung, die offensichtlich dafür "bestimmt" ist, an einer Schusswaffe elektromagnetische Wellen in Richtung des Ziels zu senden, ist verboten. Ein Beispiel aus meiner Ingenieursicht ist eine Taschenlampe, die einmal mit der linken (Halte-)Hand an den Vorderschaft gedrückt wird (ohne dass irgendetwas an Waffe oder Lampe verändert wurde) oder die zum Zweiten in einer "konturpassenden" Schaftausfräsung an den Vorderschaft zur Zielausleuchtung. Ersteres wäre vielleicht legal aber unwaidmännisch /unsportlich, Zweiteres wäre illegal, weil dafür bestimmt elektromagnetische Wellen auf das Ziel der Waffe zu richten.

    "Beleuchten" oder "markieren" bedeutet aus meiner Sicht nichts anderes als elektromagnetische Energie auf das Ziel zu richten, welches durch die Positionierung der Waffe festgelegt wird. Komplett unabhängig von der Art des Ziels, der Art der "Beleuchtung" oder der Art der "Markierung".
    Würde mich ein Gericht als Sachverständigen vorladen, würde ich genau das aussagen.

    Die Staatsgewalt will sich bestimmte Waffenmöglichkeiten vorbehalten, um sich im Ernstfall Vorteile zu sichern. Das ist verständlich und auch richtig. Daher auch das Verbot vollautomatischer Waffen im Zivilbereich, auch hier könnte man sich fragen, ab wann eine Waffe als "vollautomatisch" gilt. Ist ein Halbautomat mit hochfrequentem Elektrohubmagneten am Züngel noch ein "Halbautomat"?

    Wie so häufig gilt: Manche Fragen sollte man nicht stellen, weil man nach einiger Überlegung erkannt hat, dass es darauf keine eindeutige, verbindliche Antwort geben kann. Manche Fragen wirken auf sachverständige Antworter nur wie eine Provokation, insbesondere dann, wenn auf die ultimative, rechtsverbindliche Antwort insistiert wird.

    lzf10, trotz der spannenden Fragestellung: mehr wirst du hier nicht lesen, weil es zu deiner Frage keine eindeutigeren Antworten gibt.

    Gruß
    Musashi