Recht: Gravur von SSW

Es gibt 30 Antworten in diesem Thema, welches 2.708 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (7. Februar 2013 um 14:29) ist von Stormhoof84.

  • Diese Diskussion wurde aus dem Thread PK 800 - Gravierversuch ausgeschnitten, da es dort um eine im Ausland befindliche SSW geht, welche in Heimarbeit graviert wurde und die dadurch nun weder Beschusszeichen, noch PTB-Stempel aufweist. Lanam


    :respect: wirklich sehr schöne arbeit !

    "NUR" hast du mit deiner arbeit die ptb nummer und die beschusszeichen auf dem verschluss entfernt

    und somit ist die waffe nicht mehr legal !

    Einmal editiert, zuletzt von Lanam (6. Februar 2013 um 13:57)

  • "NUR" hast du mit deiner arbeit die ptb nummer und die beschusszeichen auf dem verschluss entfernt

    und somit ist die waffe nicht mehr legal !


    Hallo Cholvak,

    legal ist die Waffe noch (entsprechende WBK vorausgesetzt), die Beschußzeichen braucht man nur zum schießen und das wird der Threadstarter sicherlich nicht mehr machen.

    Zündnadel

    Es gibt auch diverse werksgravierte SSW, da wurde der Stempel in die Gravur integriert. Das wäre besser gewesen als alles wegzuschleifen.

    MfG Kolibri


  • legal ist die Waffe noch (entsprechende WBK vorausgesetzt


    Nene, nur wenn die erlaubnispflichtige Waffe auch dort eingetragen ist, ist sie legal. Alleine der Besitz irgendeiner WBK berechtigt nicht zum Besitz beliebiger erlaubnispflichtiger Schusswaffen. Die Waffenleihe von einem anderen Berechtigten mal ausgenommen.


    die Beschußzeichen braucht man nur zum schießen und das wird der Threadstarter sicherlich nicht mehr machen.


    Auch falsch. Eine beschusspflichtige Schusswaffe ohne Beschuss darf eine Privatperson gar nicht besitzen, auch nicht auf roter Sammler WBK. Ausnahme - das Beschussamt hat für diese Waffe eine Bescheinigung ausgestellt, dass ein Beschuss nicht möglich ist.

    Weil eine Gravur eine spanabhebende Bearbeitung ist, macht das die Waffe neu beschusspflichtig. Zudem könnte das eine unzulässige Bearbeitung eines waffenwesentlichen Teiles darstellen. Da müsste man mal ein Beschussamt fragen.

  • Auch falsch. Eine beschusspflichtige Schusswaffe ohne Beschuss darf eine Privatperson gar nicht besitzen, auch nicht auf roter Sammler WBK. Ausnahme - das Beschussamt hat für diese Waffe eine Bescheinigung ausgestellt, dass ein Beschuss nicht möglich ist.


    Ähm, § 3 BeschG spricht von Feuerwaffen und Böllern.
    Eine SSW ist zwar laut WaffG Schusswaffe, aber keine Feuerwaffen.
    Bei Feuerwaffen ist es notwendig das ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird ( vergl. WaffG Anlage 1 " arten von Schusswaffen " )
    Eine Fehler seitens des BeschG kann auch nicht vorliegen da Feuerwaffen und Schusswaffen in § 4 BeschG getrennt behandelt werden.
    Von daher kann ich deine Rechtsauffassung hier nicht teilen.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Auch falsch. Eine beschusspflichtige Schusswaffe ohne Beschuss darf eine Privatperson gar nicht besitzen, auch nicht auf roter Sammler WBK. Ausnahme - das Beschussamt hat für diese Waffe eine Bescheinigung ausgestellt, dass ein Beschuss nicht möglich ist.

    Floppyk

    Deswegen habe ich auch "eine entsprechende WBK" geschrieben.

    Das Thema Beschusszeichen bei SSW hatten wir hier schon mal. Eine SSW ohne Zeichen darf nicht mehr geschossen werden.

    @ Zündnadel

    Wenn sich die gravierte PK 800 im Ausland befindet ist zumindest was die PTB betrifft doch alles OK. Du hättest das schon im ersten Beitrag erwähnen (oder editieren) können, dann wäre die Diskussion nicht aufgeflammt.

    MfG Kolibri

  • @ Pupsnase - warum tragen den alle SSW über Kal. 6 mm Flob. ein Beschusszeichen zusatzlich zur PTB Zulassung?
    Das machen die Hersteller sicher nicht ohne Zwang drauf.

  • @ Pupsnase - warum tragen den alle SSW über Kal. 6 mm Flob. ein Beschusszeichen zusatzlich zur PTB Zulassung?
    Das machen die Hersteller sicher nicht ohne Zwang drauf.


    Ganz einfach:
    Weil unbeschossene Waffen (Ausnahmen ausgenommen) nicht zum Schießen benutzt werden dürfen.
    Und wofür verkauft ein Hersteller Schusswaffen?
    Richtig, zum Schießen!
    Ich gehe zudem davon aus, dass neu in den Handel gebrachte Waffen tatsächlich vom Gesetz her einen Beschuss benötigen.

    Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass Waffen ohne Beschuss automatisch EWB-pflichtig würden!

    Es werden sehr viele alte VL-Gewehre und auch alte Kanonen und auch alte Böller völlig ohne Beschuss verkauft.
    Entweder machen sich da Zehntausende Käufer und Verkäufer strafbar oder aber deine Einschätzung ist nicht richtig.
    Auch alte WBK-Waffen haben selten einen neuen Beschuss, die WBK dafür unterscheidet sich nicht von der für baugleiche Neuwaffen.


    Stefan

  • warum tragen den alle SSW über Kal. 6 mm Flob. ein Beschusszeichen zusatzlich zur PTB Zulassung?
    Das machen die Hersteller sicher nicht ohne Zwang drauf.

    Wie ich schon geschrieben habe geht es um das Benutzen der Waffe, sprich das Schießen.
    Mit Beschußzeichen - Besitz erlaubt, schießen erlaubt.
    Ohne Beschuszeichen - Besitz erlaubt, schießen verboten.
    Wie gesagt gillt das nicht für scharfe Waffen.

    Das wurde u.a. in diesem Thread bereits diskutiert. Legal oder nicht? PK380 mit poliertem Patronenlager, ohne Beschusszeichen

  • Mit Beschußzeichen - Besitz erlaubt, schießen erlaubt.
    Ohne Beschuszeichen - Besitz erlaubt, schießen verboten.
    Wie gesagt gillt das nicht für scharfe Waffen.


    Das halte ich weiterhin für einen Irrtum. Das gilt für alle beschuspflichtigen Schusswaffen und nicht nur scharfe (erlaubnispflichtige) Schusswaffen. Das sind logischerweise mindestens welche, die einen Beschussstempel schon tragen. Die Ausnahmen sind im BeschG genannt. (Siehe auch unten stehender Link)
    Auch der reine Besitz beschusspflichtiger Schusswaffen ohne gültigen Beschuss ist verboten.
    Die einzigen Fragen wären, verliert eine Schusswaffe durch entfernen eines Beschussstempels ihre Gültigkeit in Sachen Beschuss und müsste neu beschossen werden? Und ist eine tiefgestochene großflächige Gravur des waffenwesentlichen Verschlusses eine Bearbeitung, die den aktuellen Besachuss ungültig macht und in dieser Folge die Waffe neu beschossen werden muss.

    Das Besitzverbot von beschusspflichtigen Waffen ohne gültigen Beschuss ist in dem Artikel DWJ Heft 07/12, S. 10 ausführlich beschrieben und begründet worden. Dieser Artikel stammt vom Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V.
    Wie ich nun auf deren HP gefunden habe, ist das hier nachzulesen. Bitte bis zum Absatz DWJ 07/12 herunter suchen.
    http://www.waffensammler-kuratorium.de/Verbandsnachrichten.html

    @ Glock - man muss aber falsche Aussagen korrigieren dürfen.

  • Danke für das verlinken.
    Aber auch dort wird von Handfeuerwaffen gesprochen.
    Erst in der, redaktionellen, Zusammenfassung ist der Begriff Feuerwaffen durch Waffen ersetzt.
    Ergo bleibt es bei dem Ansatz : SSW ohne Beschuss = Besitz erlaubt, schießen verboten.
    Eine SSW ist eben keine Feuerwaffe.


    Joachim

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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • @ Floppyk

    Danke für den Tipp, aber ich habe Gravurbilder von allen möglichen Waffen hier liegen und kenne da auch die Preise aus allen möglichen Katalogen.


    @ Kolibri

    Wenn ich geahnt hätte das mein "Gravieren" mit dem Entfernen der Beschußzeichen solch eine Diskussion auslöst, hätte ich tatsächlich sofort erwähnt das sich die "Waffe" im Ausland befindet, obwohl.... ich bin mir jetzt nicht mehr sicher ob diese Diskussion nicht auch dann erfolgt wäre, grins.

    @ Alle

    Ich bin verblüfft das es zum Waffengesetz so viele unterschiedliche Meinungen gibt. Für mich ein Zeichen das der Gesetzgeber - wie bei vielen anderen Gesetzen auch - seine Arbeit sehr fragwürdig erledigt hat. Solche wesentlichen Begriffe wie PTB Nummer und Beschußzeichen sollten in ihrer Anwendung doch wohl glasklar formuliert sein, ohne Raum für Auslegungen zu bieten.

    Ich habe gerade mit dem zuständigen Sachbearbeiter der PTB Braunschweig gesprochen.
    Nach dessen Auskunft ist ein Neubeschuß nach einer Gravur nicht erforderlich und wäre eher unüblich, da es sich bei der Gravur um eine Spanabhebung von max. 2/10el mm handelt.

    SSW ohne PTB werden automatisch als scharfe Waffe eingestuft. Ein neuer Beschuß ohne PTB - Zeichen ist nicht möglich.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Woraus leitest du das ab?


    WaffG

    Zitat

    1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    Nun findet man leider eine vollständige Version der " Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 " nicht mehr im Internet, aber wenn ich mich richtig erinnere war die Abbildung 2 in der Anlage 1 nur das PTB Zeichen und kein Beschusszeichen.


    Joachim

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  • SSW ohne PTB werden automatisch als scharfe Waffe eingestuft. Ein neuer Beschuß ohne PTB - Zeichen ist nicht möglich.


    Das mag daran liegen, dass es für die dann rechtlich "scharfe" Waffe keine "scharfe" Munition gibt.
    Schusswaffen ohne gültigen Beschuss dürften gar nicht in private Hände gelangen, weil sie erstens nicht gehandelt werden darf und zweitens die Privatperson keine Änderungen an der Waffe vornehmen darf, die die Waffe neu beschusspflichtig macht.

    Dennoch - in dem von mir angegebenen Link geht ja deutlich hervor, dass der Besitzer (Sammler) einer beschusspflichtigen Waffe den Nachweis des Beschusses oder des Ausnahmeschreibens machen soll. Das bedeutet auch, dass der Besitzer nur beschusspflichtige Waffen besitzen (sammeln) darf.

    Welche Kartuschenwaffen vom Beschuss genrell ausgenommen sind, geht aus §4 BeschG hervor. Darin heisst es:

    Die genannrte Zulassung in §8


    Das betrifft zweifelsfrei übliche SSW ohne die genannte Ausnahme im § 4

    Daher haben die SSW im Kal. 6 mm Flobert kein Beschusszeichen, aber alle anderen SSW eben doch. Zudem würden sich die Hersteller jeden Arbeitsschritt einsparen, wenn ihre SSW nicht der Prüfung und Stempelung nicht deren Prüfung bedarf. Gleiches gilt für die scharfen 4 mm Feuerwaffen. (In Unkenntniss, ob 4 mm lang auch unter 7 mm bleibt.)
    Daher ist es völlig wurscht, ab nun Feuerwaffe oder Schusswaffe mit Kartuschenlager - beide sind beschusspflichtig, was ein jeder an dem Stempel seiner SSW sehen kann.

  • Zudem würden sich die Hersteller jeden Arbeitsschritt einsparen, wenn ihre SSW nicht der Prüfung und Stempelung nicht deren Prüfung bedarf.


    Nun, warum werden dann auch SSW für das Ausland beschossen wo kein Beschuss notwendig ist ?
    Wäre doch billiger diese zwar mit PTB Nr. ( Ist ja in der Gussform oder wird auf gelasert ) aber ohne Beschusszeichen zu liefern.
    Macht aber keiner.


    Joachim

    Disclaimer :
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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

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  • So, ich habe telefoniert.
    Jeglicher Handel, auch der Verkauf von und an Privat von beschusspflichtigen Waffen ohne Beschuss ist verboten.
    SSW über 6 mm ... unterliegen der gleichem Beschusspflicht, wie scharfe Schusswaffen, unabhängig ihrer Erlaubnispflicht.
    Das Bearbeiten von waffenwesentlichen Teilen, wie auch dem Verschlussschlitten unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 21 bzw. 26 WaffG.

    Somit dürfte über irgendwelchen Handel keine beschusspflichtige Waffe in Privathand gelangen. Ausgenommen ist der Büchsenmacher zum Erwerb, der die Erlaubnis nach § 21 besitzt. Aber er muss vor dem Handel die Waffe ordnungsgemäß amtlich beschießen lassen.
    Für den Weiterverkauf gilt das auch für die erlaubte private Waffenherstellung, unabhängig ob das erlaubnisfrei oder über die genehmigte private Waffenherstellung nach § 26 WaffG.

    Schusswaffen ohne Beschuss dürfen ohne Beschuss nicht nur nicht geschossen werden, sondern auch Anderen nicht überlassen werden - § 12 BeschG.

    Das Beispiel, dass eine Privatperson eine unbeschossene Waffe legal besitzt, kann somit nur über erlaubte eigene Herstellung geschehen oder er erwirbt eine Schusswaffe, für die ein Beschussamt eine Bescheinigung ausgestellt hat. Letzteres findet sich in § 10 BeschVO.
    Wenn allerdings die Waffe unzulässig bearbeitet wird und sie durch diesem Umstand beschusspflichtig werden würde, so steht die unzulässige Bearbeitung, sowie der evtl. in Betracht kommende unerlaubte Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe im Vordergrund, weil die Zulassung zur erlaubnisfreien Waffe erloschen ist. Der unzulässige Handel oder das Nichtprüfen entgegen § 3, Abs. 2 mit unbeschossenen Waffen, bzw. bearbeiteten aber ungeprüften Teilen, stellt eine Ordungswidrikeit nach § 21 BeschG dar.

    Der Vollständigkeit ist nicht nur das Inverkehrbringen in den Handel von beschusspflichtigen... relevant, sondern auch das nachträgliche Bearbeiten bereits geprüfter Teile. Denn in § 3 heisst es zusätzlich zum Handel:

    Zitat

    (2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

    So schließt sich der Kreis, dass eine Privatperson nicht legal eine unbeschossene Waffe haben darf, außer in den nun vielfach genannten Ausnahmen, aber auf jeden Fall keine SSW im beschusspflichtigen Kaliber.

    Aus gleichem Grund auch der Hinweis des Kuratoriums der Waffensammler. Denn in der Beschusspflicht gilt das gleichermaßen.


  • Mit wem ?

    Joachim

    Jedenfalls mit Jemanden der es wissen sollte und bereit war, mir dieses und jenes zum Thema zu erläutern und größtenteils zu bestätigen.
    Glaub es oder nicht. Mir völlig schnurz. Ich bin jedenfalls raus hier.

    Nur noch einen Nachtrag: Einen Straftatsbestand zum reinen Besitz von unbeschossenen... haben wir nicht gefunden. Allerdings dürfte dieser Umstand auch unter normalen Umständen nicht eintreten, wie ich das nun mehrfach erläutert habe.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (6. Februar 2013 um 17:30)

  • Ich denke das einfachste wäre, zu einem alten Büchsenmacher/meister zu gehen wenn man schon dort ist ihm die Fragen stellen,
    Viele gravieren ja auch und kennen sich im ganzen recht gut aus mit unserem Waffengesetz, müssen sie ja auch,
    ist derren täglich Brot.

    Das Ja- und Neinspiel kann man sonst bis ins unendliche fort führen, da jeder einer anderen Meinung ist und und die sache aus einem anderen Winkel betrachtet,
    doch was ist richtig und fas flasch?

    Grüße
    Andy

  • Ich denke das einfachste wäre, zu einem alten Büchsenmacher/meister zu gehen wenn man schon dort ist ihm die Fragen stellen,
    Viele gravieren ja auch und kennen sich im ganzen recht gut aus mit unserem Waffengesetz, müssen sie ja auch,
    ist derren täglich Brot.

    Das Ja- und Neinspiel kann man sonst bis ins unendliche fort führen, da jeder einer anderen Meinung ist und und die sache aus einem anderen Winkel betrachtet,
    doch was ist richtig und fas flasch?

    Grüße
    Andy


    Ich sehe das ähnlich.
    Mir reicht da die Aussage des Mitarbeiters der PTB Braunschweig der mir am Telefon versicherte das ein neuer Beschuß aufgrund einer vorherigen Gravur vollkommen unüblich - und gesetzlich auch nicht vorgeschrieben sei.
    Eine Nachfrage bei mir bekannten Jägern die jeder mehrere Jagdwaffen haben gravieren lassen, hat die Aussage bestätigt.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen