Eine Neuigkeit vom LKA (Landeskriminalamt) Bayern:
Es werden in letzter Zeit vermehrt Soft-Air-Waffen mit Laserpointern an den
Grenzübergängen zur Tschechischen Republik festgestellt. Bei diesen
Zielgeräten handelt es sich vorbehaltlich noch ausstehender Gutachten um
verbotene Gegenstände i. S. d. WaffG. Die Verbotseigenschaft hängt davon ab,
ob der Laserpointer für Schußwaffen bestimmt ist. Keine Rolle spielt
dagegen, ob die zu bestückende Schusswaffe vom Gesetz reglementiert oder
ausgenommen ist. Deshalb sind Laserpointer für Schußwaffen auch dann
verboten, wenn sie für die vom WaffG ausgenommenen Soft-Air-Waffen bestimmt
sind. Der Besitz stellt ein Vergehen dar.
LKA München, 20.08.04
Zitat Ende.
Internen Infos zufolge geht es hier "um Soft-Air-Waffen unter 0,5
Joule, die in Sturmgewehrform gefertigt sind und einen fest installierten Laserpointer besitzen. Dieser geht bis ca. 20 m."