Was ist beim privaten Armbrustschießen zu beachten?

Es gibt 35 Antworten in diesem Thema, welches 8.938 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Juli 2015 um 22:40) ist von gilmore.

  • Hallo,
    ich bin minderjährig und schieße regelmäßig im Verein Luftgewehr und manchmal auch kk.
    Ich versuche meine Eltern für den Kauf einer Armbrust zu überzeugen. Jedoch bin ich mir bei einigen Punkten unsicher:
    Es gibt bei uns keinen Armbrustschießstand und ich würde keine Erlaubnis bekommen um auf dem kk Stand mit der Armbrust zu schießen.
    Wir besitzen jedoch eine Wiese. Sie ist komplett umzäunt. Wenn man sich darauf stellt, hat man hinter sich einen Radweg, der jedoch durch einen Bauzaun "gesichert" ist. Zur linken ist ein Wassergraben, dahinter haben wir noch eine Wiese, zur Rechten ist ein Nachbargrundstück. Dort ist der Besitzer jedoch nur selten und eine Zaun, Bäume und Büsche trennen es ab. Nach vorne ist hinter dem Zaun und dem dichten Gebüsch eine Bahnlinie. Das Grundstück ist nicht eben, sondern wird zu den Seiten und nach hinten höher und länger als 50 Meter lang. Eigentlich könnte man dort ideal schießen. Muss man ihn aber, um schießen zu dürfen, prüfen lassen? Wie feinmaschig müsste ein Pfeilauffangnetz sein? Und ist es überhaupt nötig? Gibt es vorschriften beim Transport mit dem Auto und beim "lagern"? Ich weiß, dass man eine Aufsicht braucht, aber muss die extra ausgebildet sein? Was empfehlt ihr als Zielscheibenhalter? Ich habe einen "gefunden" der aus irgendeinem Kunststoff ist, aber über 100 Euro kostet.
    Wenn meine Eltern sehen, dass ich eine Lösung für die Probleme gefunden habe, geben sie vielleicht nach!
    Danke im Vorraus für alle Antworten^^

  • Eine freundliche Anfrage bekommt natürlich auch eine freundliche Antwort.

    WaffG Anlage 2 Unterabschnitt 2 Erlaubnisfreie Arten des Umganges erlaubt für die Armbrust:

    1.Erwerb und Besitz
    3. Führen
    4.Handel und Herstellung
    7. Import, Export (Deutschland)

    Nach WaffG §2 Grundsätze des Umganges... (1) musst du über 18 Jahre sein.

    Ausnahmen und Ergänzungen entnimmst du den entsprechenden Gesetzen, die du entweder in Buchform kaufen oder im Internet findest.
    Die Frage der Anwendung des Waffengesetzes und der Waffenverwaltungsvorschrift auf die Armbrust ist noch nicht endgültig und eindeutig geklärt.
    Darum sind Diskussionen sinnfrei, zumindest dann, wenn es sich um kein Fachpersonal handelt.
    Jeder sollte sich deshalb selbst informieren, Diskussionen vermeiden und selbst entscheiden.

    Zu deinen Rahmenbedingungen vor Ort kann dir ebenfalls niemand, außer im Zweifel, entsprechendes Fachpersonal weiterhelfen. Da Du bzw. in deinem Fall, deine Eltern haften, macht es wenig Sinn dir Rat in einem Forum einzuholen. Zumindest was diese Fragen betrifft.

    Bei allen anderen Fragen zu Bögen und Armbrüsten sowie deren Zubehör etc., helfen wir dir gerne weiter, insofern Du dir die Fragen nicht schon mit Hilfe der Suchfunktion selbst beantworten kannst. ;^)

    Ich hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg.


    Viele Grüße
    Guntram :thumbup:

    Alles und Jeder existiert in seiner eigenen "Welt". Die Summe dieser Welten ergibt die Realität.

    - Inhaber der Goldenen Αrschkarte -

    ♣ ♠ ♥ ♦

    2 Mal editiert, zuletzt von Guntram (22. Februar 2015 um 01:30)

  • Ich habe mich auch vor ein paar Tagen hinsichtlich Pfeilfangnetz schlau gemacht, weil ich auch in meinem Garten schießen wollte, auf 15m. Einhellige Meinung in diversen Foren usw: Ein Pfeil von einer stärkeren Armbrust geht da durch wie durch Papier. Nur Distanz und vorsichtiger Umgang bringen wirklich Sicherheit. Wenn das Gelände ansteigt und 50m lang ist, würde ich persönlich da aber schon schießen. Was ist den hinter der Bahnlinie? Wenn der Pfeil zB an eine Kante des Pfeilfangs trifft und nach oben abgelenkt wird, fliegt der wesentlich weiter als 50m ...

    Zielscheibnehalter brauche ich nicht, ich habe einen alten Umzugskarton (die zum Selberfalten) mit Lumpen gefüllt und schieße auf kleine bunte Post-It Zettelchen oder Kreppbandstückchen, die ich dort draufpappe, wo noch nicht soviele Löcher sind. Das hat auch den Vorteil, dass du mehrere Ziele auf einem Pfeilfang hast. Mehr als zwei oder drei Pfeile schieße ich nicht auf ein Ziel, weil ich sonst Angst hätte, dass ich mir meine Pfeile zerschieße.

    Einmal editiert, zuletzt von mhpr262 (23. Februar 2015 um 15:04)

  • Pfeilfangnetze sind eigentlich auch für längere Pfeilschäfte gedacht und dienen vor allem der Energiereduzierung,von daher müßte man bei relativ kurzen Armbrustpfeilen mehrere Pfeilfangnetze mit geringfügigem Abstand locker und leicht zusammen geschoben aufhängen um Armbrustpfeile zu stoppen.Und hinter diesen Pfeilfangnetzen sollte trotzdem noch genügend Platz sein um die nötige Sicherheit zu garantieren.
    Alles andere wichtige für eine Beantwortung hat Guntram schon treffend formuliert. :whistling: Es macht keinen Sinn über Dinge zu schreiben die man selber nicht rechtsverbindlich belegen kann.Von daher gilt,siehe Beitrag 2!

  • Komm auf die dunkle Seite der Macht

    Kauf Dir einen Langbogen :thumbsup:


    Deine Beschreibung vom Gelände passt dafür, kannst Du .sofort schießen, holst Dir ein paar 3 D Tiere und hast Spaß

    Gruß

    Carsten :rolleyes:

  • Versuche es doch einmal mit Förderbandgummi....hält alles ab

    Bei uns hier in Nordhessen gibt es massig von dem Zeug, ich habe auch ca. 15 m im Garten hängen...

    Noch ein Vorteil.... es war günstig.

    Gruss

    mes que un club

  • Hallo,

    ich befasse mich auch seit Kurzem mit dem Thema Armbrust und kann in keinem Gesetz eine klare Aussage dazu finden ob ich auf meinem befriedeten Grundstück schießen darf. Ein Freund von mir ist bei der Kripo. Der hat sich mal die Gesetze dazu angesehn und meint das ist nur mit einer speziellen Erlaubnis möglich. Ansonsten nur auf entsprechenden Anlagen.

    Das ein Armbrust nicht "schießt" habe ich schon herausgefunden. Alledings ist das in der Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt1 Nummer 1.2.2 ausgehebelt. Damit zählt die Armbrust wieder als Schusswaffe.

    Die Geschossenergie liegt auch über 7,5 joul. Damit fällt das auch aus. Es wird immer geschrieben man darf auf seine Grundstück schießen. Woher kommt diese Erkenntnis?

    Vielen Dank von einen Anfänger

    Gruß

    Andreas

  • ich befasse mich auch seit Kurzem mit dem Thema Armbrust und kann in keinem Gesetz eine klare Aussage dazu finden ob ich auf meinem befriedeten Grundstück schießen darf. ... Es wird immer geschrieben man darf auf seine Grundstück schießen. Woher kommt diese Erkenntnis?

    Du findest zu dieser Frage im Forum zahllose Beiträge, jedoch wird Dich eher verwirren und nicht weiterbringen. Da das Gesetz u. a. für die Armbrust recht umständlich formuliert ist und diese dort auch nur beispielhaft genannt wird, kommen offenbar auch Leute, die es wissen sollten, ins Schwimmen.

    Am besten wendest Du Dich an den nächsten Verein, in dem Bogensport mit der Armbrust gelebt wird, oder an die in Frage kommenden Sportverbände. --- Dort solltest Du Anleitung finden, wie Du in den Armbrustsport einsteigen kannst und was in der Praxis zu beachten ist.


    Viel Erfolg :marder:

    Andreas

    Einmal editiert, zuletzt von kreuzbogen (20. März 2015 um 09:37)

  • Ich bin neu hier, und das ist mein erstes Posting hier. Falls ich den Vorstellungsthread übersehen haben sollte, bitte ich das zu entschuldigen.

    Als Besitzer einer Excalibur Matrix 380, bin ich natürlich sehr daran interessiert, wo ich meine Armbrust einschießen kann. Nach langer Suche habe ich etwas Offizielles gefunden, von dem ich annehme, daß es Euch interessieren könnte. Es handelt sich um ein Gerichtsurteil, das hier zu finden ist: https://openjur.de/u/351468.html

    Die wichtige Stelle kommt nach ca. 2/3 der Seite:

    "Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen
    bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar, mithin auch § 27 WaffG. Unschädlich ist,
    dass in § 27 WaffG den Schusswaffen
    gleichgestellte Gegenstände nicht ausdrücklich erwähnt sind. Aufgrund der durch
    § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m.
    Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 bewirkten Gleichstellung ist
    eine neuerliche Erwähnung der den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände in
    den sich auf Schusswaffen beziehenden Vorschriften gerade entbehrlich. Dies
    verdeutlicht auch der Umstand, dass an keiner Stelle im Waffengesetz - mit
    Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - die den
    Schusswaffen gleichgestellten Gegen- stände erwähnt sind. Auch lässt die
    Gesetzgebungsgeschichte zum Waffengesetz nicht den Schluss zu, dass § 27 WaffG sich nicht auf
    Armbrüste bezieht.
    Zwar erfasste die Vorgängervorschrift in § 44 WaffG in der bis zum
    31.03.2003 geltenden Fassung zweifelsfrei nicht das Schießen mit Armbrüsten.
    Denn der Gesetzgeber sah damals ‑kein Bedürfnis, die Errichtung und den Betrieb
    von Anlagen, auf denen z.B. mit Armbrüsten oder mit Pfeil und Bogen geschossen
    wird, bundeseinheitlich zu regeln (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007,
    § 27, Rn. 2 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der
    Bundestagsdrucksache 7/2379, S . 23). Dieser (frühere) gesetzgeberische Wille
    beansprucht aber für das ab 01.04.2003 in Kraft getretene Waffengesetz keine
    Geltung mehr. Denn der Gesetzgeber hat bei der hier
    einschlägigen gesetzlichen Definition von gleichgestellten Waffen als ein
    wesentliches Kriterium an die Nutzung zum Verschießen von festen Körpern
    angeknüpft und ist damit nunmehr von einer vergleichbaren Gefährlichkeit der
    bestimmungsgemäßen Verwendung einer Armbrust mit dem Schießen mit einer
    Schusswaffe ausgegangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.). Dem kann auch nicht
    entgegengehalten werden, dass es in der Gesetzesbegründung zum am 01.04.2003 in
    Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes heißt, dass § 27 WaffG im Wesentlichen dem bisherigen §
    44 WaffG entspreche (vgl.
    Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 67). Daraus folgt lediglich eine ‑im
    Wesentlichen bestehende Übereinstimmung der Vorschriften. Dies lässt aber
    keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber Armbrüste von der Anwendung
    des § 27 WaffG ausnehmen wollte, obwohl er sie -
    anders als in der bis 31.03.2003 geltenden Fassung - vgl. Steindorf, Waffenrecht,
    7. Aufl. 1999, § 1, Rn. 18 - nunmehr Schusswaffen gleichgestellt hat
    (ebenso Apel/ Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, §
    27, Rn. 7; offen gelassen von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl.
    2004, Rn. 366, sowie von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.; a.A. VG Aachen, Urt. v.
    21.03.2007 -6 K 240/05- juris, sowie
    Steindorf, a.a.O., 8. Aufl., § 27, Rn. 2, sowie Heller/Soschinka, Waffenrecht,
    2008, Rn. 526)."
    Für mich heißt das nichts anderes, als daß man mit einer Armbrust nur dort "schießen" darf, wo das Schießen mit Schußwaffen erlaubt ist - also nicht im eigenen Garten! :cursing:

    Ich hoffe, diese Info hilft Euch weiter ...

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    4 Mal editiert, zuletzt von Ragnar Caesar (23. Juli 2015 um 19:26)

  • Hätte der Gesetzgeber auch Anlagen, auf denen ausschließlich mit Armbrüsten geschossen wird, durch § 27 WaffG reglementieren wollen, hätte er dies zumindest in der Begründung zur Gesetzesnovelle auch zum Ausdruck gebracht. Zur Gesetzesbegründung heisst es in der Bundestagsdrucksache 14/7758 auf Seite 67 zu § 27:

    Die vorstehende Auslegung des § 27 WaffG folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Als Waffen werden in der Vorschrift ausschließlich Schusswaffen genannt; diese werden mehrfach ausdrücklich angesprochen, z.B. in den Absätzen 1, 2, 3 und 7, wohingegen die den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände (Armbrust) in § 27 WaffG an keiner Stelle genannt werden und auch nichts darauf hindeutet, dass sie von der Norm ebenfalls erfasst werden sollen.

    Ich will lieber stehend sterben
    Als kniend leben
    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben

  • ... wohingegen die den Schusswaffen gleichgestellten tragbaren Gegenstände (Armbrust) in § 27 WaffG an keiner Stelle genannt werden und auch nichts darauf hindeutet, dass sie von der Norm ebenfalls erfasst werden sollen.

    Da hat der Richter leider eindeutig anders entschieden:

    "Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar, mithin auch § 27 WaffG. Unschädlich ist, dass in § 27 WaffG den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände nicht ausdrücklich erwähnt sind. Aufgrund der ... bewirkten Gleichstellung ist eine neuerliche Erwähnung der den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände in den sich auf Schusswaffen beziehenden Vorschriften gerade entbehrlich. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass an keiner Stelle im Waffengesetz ... die den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände erwähnt sind. Auch lässt die Gesetzgebungsgeschichte zum Waffengesetz nicht den Schluss zu, dass § 27 WaffG sich nicht auf Armbrüste bezieht."

    Ich möchte betonen, daß das nicht meine Auslegung (oder die eines anderen juristischen Laien) ist, sondern die eines Richters. Wer sich bei der Polizei auf eine derartige Diskussion einlassen möchte, möge mir doch bitte Bescheid sagen, wann die Gerichtsverhandlung stattfindet. Wäre sehr daran interessiert, wie es wohl ausgeht. :rolleyes:

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    2 Mal editiert, zuletzt von Ragnar Caesar (23. Juli 2015 um 21:39)

  • Es gibt durchaus auch andere Entscheidungen,bei diesen wurde ausdrücklich darauf hingewiesen das die Armbrust keinen Restriktionen des Gesetzgebers unterlegt wurde und sie immer noch frei zu führen ist.Desweiteren haben auch schon Richter angegeben das man ,auch wenn die Armbrust ein gleichgestellter Gegenstand ist,mit ihr nicht im Sinne des Gesetzes schiessen kann.Deshalb und weil wir alle keine rechtsverbindlichen Aussagen treffen können,sollten wir dieses Thema den Leuten überlassen die dieses können dürfen und sogar müssen
    Die Urteilsbegründung richtet sich im eigentlichen gegen einen Betreiber von Evenveranstaltungen der eine dauerhafte Schiessstätte zur kommerziellen Nutzung einrichten wollte,das bedeutet nicht im Umkehrschluss das dies für jeglichen Umgang mit diesem Sportgerät gilt.Leider bin ich nur übers Handy hier drinnen und hatte etwas übersehen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Raziel (23. Juli 2015 um 22:43) aus folgendem Grund: Korrektur

  • Ich habe lange nach einer verbindlichen Regelung für den Gebrauch von Armbrüsten gesucht. Land auf, Land ab, wird in allen Foren heftig darüber diskutiert, was erlaubt ist und was nicht. Dabei handelt es sich aber immer um die Meinung von juristischen Laien. Als ich das Gerichtsurteil fand, wollte ich nach der Hälfte eigentlich mit dem Lesen aufhören, weil es nur entfernt um das Thema handelt, das mich interessiert. Zum Glück habe ich weitergelesen, denn dann stieß ich auf die Stellen, die allgemeingültig sind.

    Wenn man sich nun die Argumentationen anschaut, die in den Foren aufgeführt werden, kristallisieren sich letztendlich zwei Argumente heraus, mit denen das freie Armbrustschießen begründet wird:

    Argument 1: Die waffenrechtliche Gleichstellung der Armbrust betrifft nur den Kauf und die Benutzung (ab 18 Jahre).
    Argument 2: Mir der Armbrust wird nicht "geschossen", weil kein Projektil pyrotechnisch durch einen Lauf verschossen wird.

    Die von mir zittierte Passage des Gerichtsurteils zerschlägt diese Argumentationen. Bei Argument 1 entschied der Richter, daß keine weitere Erwähnung der Armbrust notwendig ist und alle auf Schußwaffen bezogene Vorschriften auch auf Armbrüste zutreffen. Argument 2 wird mit der Begründung kassiert, daß es nicht unbedingt ein Projektil sein muß, das pyrotechnisch durch einen Lauf verschossen wird. Laut Gerichtsurteil reicht es aus, wenn ein fester Körper verschossen wird, der eine vergleichbare Gefährlichkeit besitzt.

    Es ist nicht meine Intention, hier als Besserwisser aufzutreten. Daher werde ich hier auch nicht weiter über das Gerichtsurteil diskutieren. Wenn ihr darüber diskutieren wollt, dann tut das bitte mit dem Richter, vor dem ihr (möglicherweise mal) steht.

    Ich wollte euch nur darauf hinweisen, daß ihr juristisch russisches Roulette spielt, wenn ihr mit der Armbrust frei in der Gegend herumschießt. Vielleicht findet ihr einen Richter, der eurer Auslegung des Waffengesetzes folgt - solltet ihr aber an einen Richter geraten, der in seiner Rechtsauffassung dem von mir zittierten Gerichtsurteil folgt ... dann seid ihr dran!!!


    Ich wollte euch nur diesen Rat geben, mehr nicht.

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    Einmal editiert, zuletzt von Ragnar Caesar (24. Juli 2015 um 00:29)

  • Du darfst das halten wie Du magst,aber selbst wenn Du damit recht hättest so ginge es nur um eine Ordnungswidrigkeit welche zu einem Bußgeld führen würde wenn das entsprechende Gericht auf einen Verstoß entscheiden würde.So lange eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann liegt es also im ermessen des einzelnen wie er mit deinen Informationen umgeht.Desweiteren macht es sicher auch einen Unterschied ob es sich um eine dauerhafte Einrichtung handelt oder ob gelegentlich und nicht regelmäßig ein Grundstück dafür genutzt wird.Sonst hätte man da schon längst auf akuten Handlungsbedarf entschieden und klarer und eindeutiger formuliert.

  • ... aber selbst wenn Du damit recht hättest so ginge es nur um eine Ordnungswidrigkeit welche zu einem Bußgeld führen würde wenn das entsprechende Gericht auf einen Verstoß entscheiden würde.

    Sag mal ... hast du schon einmal wegen eines Vorfalls vor Gericht gestanden, bei dem es ums Waffenrecht ging? Nein? Ich schon!

    Bei mir handelte es sich um einen waffenähnlichen Gegenstand (mein Billard Queue). Für den schlimmsten Fall hätten mir so viele Tagessätze gedroht, daß ich als vorbestraft gegolten hätte. Hast du auch nur den Hauch einer Ahnung, was mir hätte blühen können, wenn es sich nicht um einen waffenähnlichen Gegenstand, sondern um einen, mit einer (Schuß)Waffe gleichgestellten Gegenstand gehandelt hätte? Offensichtlich nicht!

    Leute, Leute ... macht euch nicht unglücklich. Die wenigsten scheinen sich hier bewußt zu sein, was ihnen passieren kann, wenn sie mit einer Armbrust hantieren.

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  • Ragnar Caesar hat leider recht, das von ihm zitierte Urteil des VG Freiburg kommt zu einer Schießstandpflicht für Armbrüste. Man darf also Armbrüste erwerben und führen, aber das Schießen damit ist problematisch, sogar in der eigenen Wohnung. Sie profitieren nicht von der Freistellung von der Schießstandpflicht in § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Dass das Urteil im Ergebnis für privates Schießen relativ wenig sinnvoll ist, ist klar. Das Gericht hatte die Veranstaltung mehrerer vor Augen, ob es alle Folgen der Auslegung bedacht hat, ist fraglich.

    Nun sind Gerichtsurteile nicht allgemeinverbindlich, sondern gelten nur im entschiedenen Einzelfall. Man könnte also durchaus das Glück haben, dass ein anderes Verwaltungsgericht oder Strafgericht zu einer anderen Auslegung kommt. Das Risiko dabei muss aber klar sein.

    Das VG Aachen hatte in seinem Urteil vom 27. 3 2007 (6 K 240/05) Zweifel daran geäußert, dass Armbrustschießen unter die Schießstandregel fiele. Es hat argumentiert, mit einer Armbrust schieße man nicht vergleichbar wie mit einer Schußwaffe. Es ging in dem Prozeß aber eigentlich um die Frage, ob man beim Armbrustschießen mit einer "Waffe" umgehe und daher die Altersbeschränkung des § 2 Abs. 1 WaffG eingreife (was bejaht wurde). Das OVG NRW hat die Ansicht des VG Aachen bestätigt und ebenfalls gesagt, man schieße nicht mit einer Armbrust vergleichbar wie mit einer Schußwaffe, da man kein Projektil durch einen Lauf treibe( Urteil vom 20.02.2008 -20 A 1368/07-). Ob das auch dazu führen könnte, dass man zu Hause nicht dem Schießverbot des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG unterfällt, muss jeder selber entscheiden.


    Die Rechtslage ist also nicht ganz klar. Sofern nicht genau ein bestimmtes Problem entschieden wurde, muss man bei der Interpretation von Gerichtsurteilen immer vorsichtig sein. :^)

  • Ob das auch dazu führen könnte, dass man zu Hause nicht dem Schießverbot des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG unterfällt, muss jeder selber entscheiden.

    Ich stimme dir bis auf den zittierten Satz vollkommen zu. Nur, daß wir nicht entscheiden, ob die Armbrust dem Schießverbot des § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG unterfällt, sondern die Richter. Das von mir aufgeführte Gerichtsurteil handelt zwar überwiegend von dem Betreiben einer Schießanlage - die ich zu Hause ja gar nicht habe - dennoch werden dort allgemeingültige Aussagen getroffen und juristisch einwandfrei begründet, die ganz deutlich zeigen, daß beim Abfeuern einer Armbrust alle Vorschriften gelten, die auch für Waffen und für Waffen gleichgestellte Gegenstände gelten - auch, wenn waffenrechtlich mit einer Armbrust nicht "geschossen" wird.

    Hier noch ein Gerichtsurteil, in dem es so deutlich formuliert wird, daß man es (eigentlich) nicht falsch verstehen kann:

    https://openjur.de/u/130647.html

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