Vorsicht! Polizeikontrolle! (SSW im Auto ohne KWS)

Es gibt 58 Antworten in diesem Thema, welches 9.259 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. August 2007 um 21:17) ist von Erzengel1989.

  • Hallo an alle!
    Ich brauche dringend eure Hilfe.
    Am vorletzten Wochenende bei der allgemeinen Verkehrskontrolle wurde mir meine Schreckschusspistolen entzogen.
    Ich hatte meine P88 am Freitag aus der Reparatur zurückbekommen und am Samstag wollte ich sie natürlich testen, ob sie ok ist. Das habe ich auch gemacht: ein komplettes Magazin auf dem Grundstück meines Onkels abgeschossen. Danach hatte ich die Waffe in Holster und in Handschuhfach gelegt, und die Magazine (hatte 2 dabei) ins Kofferraum. Als ich dann nach Hause kam, hatte ich die Waffe vollkommen vergessen, da ich unterwegs Streit mit meiner Freundin hatte. Auf jeden Fall, als ich spät abends meine Eltern abholen musste, wurde ich von der Polizei angehalten.
    Vor ein paar Tagen habe ich den Brief/Vorladung von der Polizei erhalten. Ich muss schon am 1.08.07 als Beschuldigter wegen Verstoß gegen Waffengesetz aussagen.
    Leider habe ich kein Waffenschein, aber nach dem Waffengesetzt (Artikel 1, §12) darf man ja die Waffe von einem Punkt zum anderen befördern, wenn sie nicht geladen und nicht griffbereit ist.
    Das Problem bei mir ist, dass ich den Begriff „griffbereit“ falsch interpretiert habe: ich dachte halt , dass nicht griffbereit heißt, dass die Waffe nicht am Man sein muss. So wie es aussieht, ist es falsch, die Waffe muss gut verpackt sein.
    Nun weiß ich nicht was ich jetzt machen soll, bzw. welche Aussage ich bei der Polizei am besten mache.
    Viel Zeit zum überlegen habe ich auch nicht, da ich ein Soldat der Bundeswehr bin und gerade noch in der Grundausbildung bin. Vielleicht kann mir jemand einen guten Anwalt empfehlen, bei dem ich wenigstens eine telefonische Beratung holen kann. (die Information können Sie auch mir direkt an night-man@gmx.de schicken)
    Für jede Hilfe bin ich sehr dankbar!

  • war die Waffe ohne Magazin oder waren zusätzklich 2 Ersatzmagazine im Kofferraum.

    Wenn die Waffe ungeladen und ohne Magazin war, gehe ich mal davon aus, daß sie im waffenrechtlichen Sinn nicht geführt wurde.

    Wo war die Munition?

    wie ist die Polizei bei der Kontrolle überhaupt an die Waffe gekommen?.

    Normalerweise muß man doch Handschuhfach und Kofferraum nicht öffenen. Da werden die Papiere und evtl. noch Alkohol oder Drogenkonsum getestet, das wars dann. Anders siehts natürlich im Zollgrenzgebiet aus, da kann schonmal eine Wagen auseinandergenommen werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Medicus2000 (28. Juli 2007 um 18:36)

  • Die Waffe lag im Handschuhfach und war damit jederzeit griffbereit, so dass ein "Führen" i. S. d. WaffG vorliegt. Ob das Magazin in der Waffe war oder nicht, ist dabei nach der gesetzlichen Definition des Führens völlig uninteressant, da auch eine ungeladene Waffe als Drohmittel dienen kann.

    Will man die Waffe also "Transportieren", muss dies so geschehen, dass die Waffe nicht jederzeit zugriffsbereit ist und mit wenigen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann.

    Ergo:

    Magazine im Handschuhfach und Waffe im vom Innenraum aus nicht erreichbaren Kofferraum -> okay, weil Transport.

    Ungeladene Waffe im Handschuhfach und Magazine im Kofferraum -> nicht okay, weil sofort auf die Waffe Zugriff genommen werden kann und damit Führen und damit KWS-pflichtig.

    Mithin ist das Ermittlungsverfahren berechtigt.

    Ob man allerdings als Beschuldigter aussagt oder nicht, ist jedem selbst überlassen.

    Man sollte hier vorher einen Anwalt kontaktieren und sich zumindest beraten lassen, um nichts falsches bei der Polizei zu sagen und sich nur noch tiefer in die Sache reinzureden.

    Bis jetzt riecht nämlich alles entweder nach einem Tatbestandsirrtum (und damit schuldbefreiend) oder zumindest nach einer Verfahrenseinstellung mit oder ohne Auflage, so dass hier nicht weitere Folgen zu befürchten sind.

    Allerdings kann das ganze Einfluss auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit haben und ein Einzug der Waffe ist möglich...

    Alles in allem: Fachlichen Rat suchen, da dieser hier auf den konkreten Einzelfall bezogen gesetzlich verboten ist.

    In diesem Sinne...

    Was senkt den Blutdruck eines Angreifers? Ein kleines Loch. Was senkt ihn schneller? Viele kleine Löcher. // Si vis pacem, para bellum.

  • Vielleicht auch mal das hier zum nachlesen: https://www.co2air.de/wbb2/lexi-765-Fuuehren.html

    Ich kann dir jetzt aber ehrlich nicht sagen, ob ein abgeschlossenes Handschuhfach auch zählt. Ich denke mal eher nicht. edit: In dem Gesetzestext, den Medicus2000 verlinkt hat steht, dass die Waffe nur bei nicht abgeschlossenen Handschuhfach als zugriffsbereit gilt. Ist jetzt die Frage, war dein Handschuhfach abgeschlossen oder nicht?

    Auf jeden Fall würde ich an deiner Stelle einen Fachanwalt hinzuziehen.

    Da gab es irgendwo auch mal eine Liste mit allen Anwälten für Waffenrecht, aber ich finde sie jetzt auf Anhieb leider nicht wieder. :(

    (Manchmal lohnen sich die 50€ für den KWS doch. Da muss man sich über sowas zum Glück keine Gedanken machen.)

    Gruß
    Christian

    The only sure thing in life is death! You die if you worry, you die if you don't worry, so why the f**k worry!

    2 Mal editiert, zuletzt von hmpf (28. Juli 2007 um 18:56)

  • Danke für den Link. Wenn man eine Waffe transportiert sollte dies immer in einem verschlossenen Behältnis (Waffenkoffer, Futteral mit Vorhängeschloss) erfolgen. Die Waffe immer gesichert transportieren und die Munition immer in einem anderen Behältnis mitnehmen.

  • Die Waffe lag im Handschuhfach, die Mags im Kofferaum? Also für die Beamten nicht sichtbar?
    Wie kam es dazu, das die Beamten die Waffe sahen?

    Meines wissens nach, haben die Beamten nicht das Recht ein öffnen des Handschuhfaches, oder des Kofferraums zu fordern. Rechtlich verhält sich das glaube ich ähnlich wie das betreten der Wohnung. Durchsuchungsbefehl etc.

    Oder lag die Waffe doch auf dem Beifahrersitz?

    Gruß, Michael

  • Zitat

    Original von Xiphogonium
    In diesem Zusammenhang darf ich mal das folgende Video empfehlen. Es beschäftigt sich zwar eigentlich mit Haussuchungen usw. aber man bekommt auch einiges generelles zu hören. Außerordentlich interessant.

    Gruß

    Mike

    http://www.youtube.com/watch?v=ByVzayiwmtM

    Ich habe es mir jetzt mal komplett angesehen. Wirklich interessant.
    Das wissen wohl nur die wenigsten Bürger, was dort erzählt wurde.

    The only sure thing in life is death! You die if you worry, you die if you don't worry, so why the f**k worry!

  • Zitat

    Original von Helmut, ein Bär
    ...Meines wissens nach, haben die Beamten nicht das Recht ein öffnen des Handschuhfaches, oder des Kofferraums zu fordern. ...

    Doch, und zwar unter dem Vorwand "Gefahr im Verzug" dürfen die auch das....und das wird wohl auch allzu gern mißbräuchlich eingesetzt bzw. die Leute nicht über ihre Rechte aufgeklärt. Nach dem Motto "Kofferraum auf, ich bin Polizeibeamter und darf das ansonsten gibts die silberne Acht!"

    Zu dieser Einladung der Polizei würde ich nicht erscheinen...das ist auch dein gutes Recht. Gleich zum Anwalt.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Doch, und zwar unter dem Vorwand "Gefahr im Verzug" dürfen die auch das....

    Da ist was wahres dran, germi.

    Allgemeine Verkehrskontrolle: "Gefahr in Verzug - Handschuhfach aufmachen - sofort !!! "
    Der Bürger macht das natürlich, der Anwalt wird's dann richten :)
    Es gibt auch ein: " Darf ich 'mal in Ihr Handschuhfache sehen? "
    Böser Fehler, dann Ja zu sagen.

    Oft ist der Bürger aber genau so schlecht informiert, wie der Beamte.

    Gruß, Michael

  • währst du zu der Zeit im Dienst gewesen oder hättest das den Polizisten glaubhaft machen können, währst du fein raus, da dich dein Truppenausweis ja zum Führen von Schusswaffen berechtigt, solange du dienstlich tätig bist.
    Vieleicht könnte das dein Notnagel sein.

  • Zitat

    Original von Vampyr
    währst du zu der Zeit im Dienst gewesen oder hättest das den Polizisten glaubhaft machen können, währst du fein raus, da dich dein Truppenausweis ja zum Führen von Schusswaffen berechtigt, solange du dienstlich tätig bist.
    Vieleicht könnte das dein Notnagel sein.

    Selbst in der Grundausbildung? :confused2:

    Let’s make it wild! ლ(ಠ益ಠლ)

  • Unverständlicherweise ist es in der deutschen Rechtsprechung regelmäßig so, daß selbst bei rechtswidrigen Durchsuchungen der Polizei (sei es ein Fahrzeug oder eine Wohnung) die verbotenen Früchte solcher Aktionen, so sie denn aufgefunden werden, trotzdem als Beweismittel zugelassen werden. Und das weiß die Exekutive auch ganz genau und nutzt es weidlich aus. Eigentlich ein unhaltbarer Zustand, denn man sollte eigentlich nicht eine unrechtmäßige Handlung mit einer anderen unrechtmäßigen Handlung verfolgen dürfen. Da hilft es dann auch wenig wenn ein Richter die Unrechtmäßigkeit feststellt aber es dabei auch bewenden läßt.

    Mike

  • Zitat

    Original von Wildchild

    Selbst in der Grundausbildung? :confused2:

    Sonst dürftest du keinerlei Umgang mit den Waffen dort haben, also weder Wache schieben usw. Selbst Gefechtsmärsche die ja außerhalb von Kasernen stattfinden wären nicht möglich...

    Und das steht hundertprozentig im Truppenausweis drin.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-