" Sie dürfen an Silvester wieder Schiessen"

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 8.783 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. Oktober 2004 um 03:18) ist von promillo.

  • Ist das jetzt was neues? Ich dachte das wäre schon immer genau so gewesen?

    SSWs: Reck Miami 92F vernickelt, Reck Miami 92 und 2X ME 38 Compact 1X vernickelt
    Softairs: CA SLR 105 A1, HFC M92 CO2, ASG R-357, Mossberg M500 und eine billige Umarex Navy Commando
    Sonstiges: Recurvebogen, "Panzer II"-Armbrust und ne Schleuder

  • Na ob das auch alle unsere Herren in Grün wissen? :confused2:
    Wie war das nochmal mit unseren Gesetzeshütern auf Pro 7 und der Frau mit den LG`s im Kofferraum??

    :huldige: Weihrauch HW35, RWS C225, Walther CP99, S&W 586 6", Gamo G-1200, Gamo PT80, Gamo PT90, KWC Desert Eagle .50 CO2, to be continued.... :))

  • Abend !

    Zitat

    Original von IIIFireIII
    Na ob das auch alle unsere Herren in Grün wissen? :confused2:
    Wie war das nochmal mit unseren Gesetzeshütern auf Pro 7 und der Frau mit den LG`s im Kofferraum??

    §§ etc. ausdrucken, mitnehmen, im Notfall vorzeigen - fertig (außerdem habe ich gehört, dass es seit neuestem sogar "Telefone" gibt - sehr hilfreich).

    CU FiLaAmAb

  • Steht als offizielles Statement des Büchsenmacher-Verbands morgen auch auf VISIER.de

    Hier der lesbare(re) Text:

    Der VDB informiert: Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester
    vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines
    anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von
    waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der
    Verwendungssicherheit ( also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe
    von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht.

    Weiterhin ist der Transport der Gas-Schreckschusswaffe von Ort zu Ort
    erlaubnisfrei, also ohne den Kleinen Waffenschein zulässig, wenn die Waffe
    nicht schuss- und zugriffsbereit transportiert wird.

    Diese erfreuliche Regelung haben wir nach regem Schriftwechsel und
    Gesprächen vom Bundesministerium des Innern erhalten.

    Diese Regelung wird auch in die Waffenverwaltungsvorschrift so aufgenommen.

    Zitat Ende

    ...wobei ich den letzten Satz erst glaube, wenn die Verwaltungsvorschriften irgendwann 2010 vor mir liegen und es auch tatsächlich so da drin steht (= Erfahrungswert und berechtigtes Mißtrauen in die Glaubwürdigkeit der Behörden und Ministerialbeamten)


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Und was bitte soll sich da geändert haben. Es steht explizit:
    "auf eigenem befriedeten Besitztum" das war offiziel noch
    nie anders. Auf der Straße zu knallen war allenfalls geduldet.
    Bevor jetzt einige in Euphorie verfallen... jetzt steht es schwarz
    auf weiß, das man auf der Straße nicht knallen darf. Selbst
    das Waffenscheinlein berechtigt nicht zum schießen.

  • Zitat

    Eben bei meinem Büchsenmacher bekommen:
    http://www.slayerone.com/PA260471.JPG

    Schön daß sich der Verband (wenn auch im eigenem Interesse...) drum kümmert.

    Allerdings hätte ich denen zugetraut, daß sie`s wissen.

    Der Satz "es ist jetzt wieder erlaubt" verwundert mich schon ein bißchen, denn es war nicht verboten...

    Ein Mensch weiß, von Verstand gesund,
    Längst, wo begraben liegt der Hund.
    Ja, selbst die dümmsten Menschen haben
    Seit je gewußt, wo er begraben.
    Und alle Welt kennt das Ereignis
    von dieses Hundes Erbbegräbnis.
    Doch jetzt erst wird, was lang erhärtet,
    streng wissenschaftlich ausgewertet.
    Und jeder Zweifel dran besiegt,
    Daß hier der Hund begraben liegt.
    (Eugen Roth)

    Hans

    Wheel guns are real guns

  • Hi Pellet

    Es kursierten letztes jahr öfters Gerüchte durch die Zeitungen wo es hieß daß das Abschießen von Feuerwerkskörpern aus SSW verboten währe

    Evtl erinnern sich die einen oder anderen daran
    Öffentlichkeittsarbeit für Klarheit zum KWS

    Gruß
    Para

  • Zitat

    Und was bitte soll sich da geändert haben. Es steht explizit:
    "auf eigenem befriedeten Besitztum" das war offiziel noch
    nie anders. Auf der Straße zu knallen war allenfalls geduldet.
    Bevor jetzt einige in Euphorie verfallen... jetzt steht es schwarz
    auf weiß, das man auf der Straße nicht knallen darf. Selbst
    das Waffenscheinlein berechtigt nicht zum schießen.

    Aber vorher musste man sicherstellen, dass das Geschoss das befriedete Besitztum nicht verlassen durfte. Das scheint jetzt neu zu sein oder täusche ich mich da ?

  • Wenn man senkrecht nach oben schiesst, geht auch nichts vorbei.

    Im Prinzip steht da nichts anderes drin, als in dem letztjaehrigen Infoblatt der E.L.F.

    Aber um so besser, wenn sich das nun langsam rumspricht. In zwei oder drei Jahren weiss es vielleicht sogar ein Herr Freiberg.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Hallo,
    wenn ich vom Balkon einer Mietwohnung aus schießen würde
    könne es durchaus sein,daß das Geschoß nicht wieder auf dem Balkon
    landet.

    Ich würde sagen wir wissen jetzt das, was wir dank dieses Forum
    schon vorher gewußt haben.
    Diese Mitteilung sollte an Behörden, Ämter und Polizeidienststellen
    weiter geleitet werden um ihr Wissen zu erweitern.

    Gruß Fred

    Fred

  • Also was ist denn daran jetzt so spektakulär neues dran?

    In dem Text fehlte nur, dass man die Schreckschusswaffen auch schon mit 18 Jahren ohne Waffenschein kaufen darf!
    :crazy2:


    Da steht also nichts neues drin.

    Ich kann wohl davon ausgehen, dass ich in Ermangelung eines Gartens, vor die Tür des Mietshauses auf den Bürgersteig trete und nicht strafrechtlich verfolgt werde, wenn ich von dort meine 15mm-Silvester-Signalmunition abschieße.
    Aber de facto ist es immer noch nicht erlaubt und da bringt mir dieses Schreiben der Waffenbauer nun auch keine neuen Freiräume oder Erkenntnisse.

    Ergo: es bleibt alles so, wie es ist - aber schön, dass wir mal darüber geredet haben.
    :(

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Wenn man senkrecht nach oben schiesst, geht auch nichts vorbei

    Die Begründung zog doch nicht, da man keine 100%ige Gewähr dafür hatte. Die gleiche Problematik besteht doch auch beim Luftgewehrschießen im Garten auf ein feststehendes Ziel. Danebenschießen kann man trotzdem, daher ist es verboten. Sollte diese Problematik jetzt weggefallen sein ? Wenn man sicherstellen kann, dass nichts neben das Grundstück geht, dann war das schon immer erlaubt. Aber was ist, wenn man das Verlassen nicht zu 100 % sicherstellen kann ? Ist es dann nun erlaubt nach dem neuen Schreiben der Büchsenmacher ? Es liest sich fast so!

    Edit: Fehler wegen Tastaturklemmer korrigiert.

    4 Mal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (27. Oktober 2004 um 00:58)

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax

    Die Begründung zog doch nicht, da man keine 100%ige Gewähr dafür hatte. Sollte diese Problematik jetzt weggefallen sein ? Wenn man sicherstellen kann, dass nichts neben das Grundstück geht, dann war das schon immer erlaubt. Aber was ist, wenn man das Verlassen nicht zu 100 % sicherstellen kann ? Ist es dann nun erlaubt nach dem neuen Schreiben der Büchsenmacher ? Es liest sich fast so!

    Ich denk mal nicht, daß es jetzt erlaubt ist, daß die Geschosse das Grundstück verlassen. Wenn man den Text genau liest, steht da in der Klammer:

    "wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit ( also Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) entspricht".

    Ich leite daraus ab, daß in diesem 'usw.' höchstwahrscheinlich auch das 'Verlassen des Geschosses des Grundstückes' zu den oben angesprochenen 'Vorgaben der Verwendungssicherheit' zählt. Wer weiß, was noch?

    Durch dieses Schreiben gibt's also meiner Meinung keine neuen Freiheiten, aber immerhin werden uns die alten offiziell bestätigt und es ist immerhin auch keine neue Einschränkung, was in den heutigen Tagen ja schon eine Menge wert ist!

    2 Mal editiert, zuletzt von Kid Silencer (27. Oktober 2004 um 12:18)

  • Naja, die offiziellen Freiheiten kann man bereits durch einen Blick in das Gesetz bestätigt bekommen. Fraglich ist wirklich, was vorliegend unter Verwendungssicherheit zu verstehen ist. Natürlich kommt solch ein Pyro-Geschoss irgendwo runter. Das gilt aber auch für die normalen Raketen an Sylvester, welche aus Flaschen verschossen werden. Die sind auch verwendungssicher, obwohl sie jemandem auf den Kopf fallen können.
    Vielleicht schreibt mal jemand diesen Büchsenmacherverband an und verlangt das Originalschreiben vom BKA ? Ich hab leider im Moment keine Zeit für soetwas.


    Gruß
    Mr. Lomax

  • Tja, interessanter Aspekt, mit dem Aufschlagen der 15mm-Munition:

    Bei Softair, Luftgewehr, Pfeil und Bogen, etc. wissen wir ja ganz klar: "Geschosse dürfen das Grundstück nicht verlassen".
    Wie steht es aber mit dem Silvester-Kram, den man aus den Gaswaffen verschießt?
    Oder zählen die 15mm-Leuchtkugeln, Ratterpatronen & Co. nicht als Geschosse?


    Überspitzt formuliert: kann ich das Grundstück meines gehassten Nachbarn zu Silvester problemlos unter Feuer nehmen,
    aber bekomme Probleme, wenn ein Softair-Kügelchen mein Grundstück verlassen könnte?

    Fördermitglied des VDB.

  • Das mit dem senkrecht nach oben stammt , wenn ich mich recht entsinne, aus der momentan in der Beratung bei den Beteiligten befindlichen Verwaltungsvorschrift zum WaffG und zeigt, dass nicht mal die Antiwaffennarren in Berlin die Sache so irre streng sehen, wie viele von uns.
    In solchen VVen steht mit halbwegs verstaendlichen Worten nochmal das drin, was der Verfasser der VV mein, das im Gesetz stuende. Ergo ergibt sich fuer Ottonormalbeamten: senkrecht nach oben bei Pyro=kann das Grundstueck nicht verlassen=guuut.

    Daher ja auch immer meine Appelle, nicht paepstlicher zu sein, als der Papst und auch nur das zu tun, was das Gesetz verlangt und nicht, was man meint, dass im allerschlimmsten Fall bei einem waffenhassenden Amtsrichter im Amtsgericht Hintertupfing sein koennte.

    Wenn man nen Pyro senkrecht abschiesst, dann KANN er das Grundstueck nicht verlassen.
    Wenn man auf eine Scheunenwand schiesst, dann KANN der Dia nicht weg...
    etc.
    Hier geht es auch darum, dass sich keine Rechtswirklichkeit entwickeln darf, die diese 250%ige Sicht enthaelt, denn dann koennen wir wirklich nicht mal mehr mit :F: im Zimmer schiessen, wenn da ein Fenster ist, das vielleich von einem Geschoss durchschlagen werden koennte..

    Deshalb auch immer meine Opposition, wenn einige hier so tun, als gelte §12(4) nur ab 18, obwohl da eben KEIN Alter steht und obwohl eben noch kein rechtsgueltiges Urteil einer abschliessenden Instanz besteht. Wenn wir natuerlich von uns aus auf unser moegliches Recht verzichten, dann sind wir es los und mit ihm den Fortbestand des deutschen Schiessports.
    Wenn wir aber ALLE den §12(4) woertlich nehmen, so wie auch die anderen §§, dann werden wir es sehr wahrscheinlich in UNSEREM Sinne geloest bekommen.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)