Hy,
also, man muss mehrere Gesetze unterscheiden um die Sachlage abschließend zu beurteilen.
Nach dem WaffG ist das Schießen auf Befriedetem Besitztum erlaubt. Aber alle Freiheitsrechte gelangen unter anderem an ihre Grenzen wenn sie die Rechte anderer tangieren. Und das ist hier auf zwei verschiedene Rechtsvorschriften zurückzuführen.
Einmal Ruhestörung. Das ist ein Straftatbestand. Und einmal vermeidbare Lärmbelästigung, das ist nach 117 OWIG eine Ordnungswidrigkeit. Ein Straftatbestand der Ruhestörung KANN es NICHT sein, da hier die Allgemeinheit als Adressat die Geschädigte sein muss. Also bleibt die Ordnungswidrigkeit übrig unter die das Schießen mit SSW subsumiert werden kann. Niemand MUSS mit SSW schießen, also ist der Lärm vermeidbar.
Außer in Notwehr, dann ist es aber per Gesetz gerechtfertigt. Egal ob Ruhestörung oder OWI.
Das sind die rechtlichen Voraussetzungen. Mal völlig wertfrei, was ich davon halte.
LG, Andreas