Deutschland bewaffnet sich...?

Es gibt 71 Antworten in diesem Thema, welches 8.246 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Februar 2016 um 13:22) ist von wolverine75.

  • Ob du straffrei ausgehst oder auch nicht, entscheidet der Richter nach der Begutachtung des Sachverhaltes ;^)

    Einmal editiert, zuletzt von wolverine75 (10. Februar 2016 um 15:26)


  • Unter den "manchen" kann sich auch ein oder andere Richter befinden.

    Grüße - Bernhard

    Deswegen schrieb ich ja auch: "Voraussetzung ist, daß das Gericht befindet, daß es sich um einen Fall von angemessener Gewalt im Rahmen einer Notwehr- / Notstandssituation handelt."

    Ist das so schwer zu begreifen? :rolleyes:

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    Einmal editiert, zuletzt von Ragnar Caesar (10. Februar 2016 um 23:51)

  • Deswegen schrieb ich ja auch: "Voraussetzung ist, daß das Gericht befindet, daß es sich um einen Fall von angemessener Gewalt im Rahmen einer Notwehr- / Nothilfesituation handelt."

    Ist das so schwer zu begreifen? :rolleyes:

    Es ist ein grundsätzlicher Unterschied ob du einen Gegenstand den du haben darfst, zur Notwehr einsetzt oder einen Gegenstand den du nicht haben / bei dir führen dürftest dazu verwendest. Ich denke ein Spray der eigentlich zur Tierabwehr zugelassen ist und zur Selbstverteidigung eingesetzt wird, zumindest theoretisch gehandhabt wird wie ein Gehstock. Der Gehstock ist ja auch nicht dazu gedacht das Gegenüber zu verprügeln. Es könnte höchstens sein, dass der Richter entscheidet, dass es nicht angemessen war ODER dir vorgeworfen wird den Spray mit der Absicht bei dir getragen zu haben um Menschen ab zu wehren.
    Dazu muss man nicht mal das Gesetz kennen, das ist normaler Menschenverstand.

  • Es ist ein grundsätzlicher Unterschied ob du einen Gegenstand den du haben darfst, zur Notwehr einsetzt oder einen Gegenstand den du nicht haben / bei dir führen dürftest dazu verwendest

    So ganz stimmt das nicht. Wenn jemand etwas zur Notwehr einsetzt, was er nicht hätte haben dürfen, es aber das geringste zur Verfügungstehende Mittel war um einen rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff erfolgreich abzuwehren, so wird er nur für den illegalen Besitz, nicht jedoch für dessen Einsatzes belangt...

  • So ganz stimmt das nicht. Wenn jemand etwas zur Notwehr einsetzt, was er nicht hätte haben dürfen, es aber das geringste zur Verfügungstehende Mittel war um einen rechtswidrigen, gegenwärtigen Angriff erfolgreich abzuwehren, so wird er nur für den illegalen Besitz, nicht jedoch für dessen Einsatzes belangt...

    Richtig! :thumbup:

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  • Man muß sich das mal auf der Zunge zergehen lassen.
    Ein Angreifer handelt ja schon komplett am Gesetz vorbei, eventuell sogar mit nicht erlaubten Waffen, und ich bin der Depp? Mal angenommen, ich hab zwar eine Waffe dabei, aber keinen Schein dazu, und laß mich dann einfach so schlachten?

    Wo sind wir nur hingeraten :!:

    Um nun meine Zähne oder gar mein Leben zu behalten, würde ich ohne zögern auch eine nicht genehmigte Waffe einsetzen. Punkt und aus, denn alles andere wäre Schwachsinn :!:

    Gruß Christian

  • In Deutschland geht's leider noch viel schwachsinniger! :rolleyes:

    Nehmen wir das OC-Spray: Die Erlaubnis es in der Öffentlichkeit zu führen begründet sich daraus, daß es offiziell nur zur Tierabwehr benutzt werden darf. Daher muß auf den Sprayflaschen vermerkt sein, daß es ein Tierabwehrmittel ist. Meist steht vorne so etwas drauf wie "Tierabwehrspray" oder hinten, im Kleingedruckten, "Spray zur Abwehr von Tierangriffen". Im Lehrgang wurden wir eindringlich davor gewarnt, im Internet OC-Spray aus dem Ausland zu bestellen, das nicht für den deutschen Markt bestimmt ist, nur weil es ein paar Cent billiger ist. Selbst wenn es sich dabei um exakt dasselbe Spray handeln sollte, wie es in Deutschland erhältlich ist, macht ihr euch strafbar, wenn es nicht als Tierabwehrmittel gekennzeichnet ist und von euch außerhalb eures Grundstücks geführt wird. Ohne diese rechtliche Floskel, würde das OC-Spray als Waffe im Sinne des §224 StGB gelten: Gegenstände, die von vornherein dazu konstruiert sind, als Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel gegen Menschen eingesetzt zu werden.

    Rechtsauslegung:

    "Waffe:
    sog. Waffe im technischen Sinn; jeder Gegenstand, der nach Art seiner Anfertigung geeignet und schon hiernach oder nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen."

    Das ist so, als würdet Ihr eine SSW ohne kleinen Waffenschein in der Öffentlichkeit führen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Ragnar Caesar (11. Februar 2016 um 00:22)

  • In meinen Augen ist ein nicht zugelassenes Reizstoffsprühgerät vielleicht auch noch etwas anders anzusehen als ein Totschläger oder Schlagring in einer Notwehrsituation.

    Fakt ist, diese Gegenstände sind verboten und man darf sie normalerweise auch gar nicht erst besitzen.

    A Das erklärt nun etwas was ich beobachtet hatte. Polizei in der Nähe von Veranstalltungen die handtaschen von Frauen nach Spray durch suchten und die alle einsammelten.

    Und da interesiert es niemand ob es erlaubt sein könnte oder nicht Weg ist weg. SSW werden ohne weiteres zurück gegeben und meist wird noch nicht mal nach dem KWS gefragt.
    Das läßt mich grübeln.

  • Ich weiss natürlich was Du meinst, aber da ist auch Helge nicht genau genug geworden. Obwohl er es natürlich weiss. Bei Aufzügen und Versammlungen gilt hinsichtlich der Definition Waffen eine andere Definition als die des WaffenG deshalb heisst es ja auch immer im Sinne des Gesetzes XY.

    Deshalb kann das Spray auch vorher eingesammelt werden alleine aus Präventionsgründen. Allerdings werden sie dem der möchte später wieder ausgehändigt. Macht aber kaum einer, da die Rennerei zu groß wäre.

    LG, Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Man muß sich das mal auf der Zunge zergehen lassen.
    Ein Angreifer handelt ja schon komplett am Gesetz vorbei, eventuell sogar mit nicht erlaubten Waffen, und ich bin der Depp? Mal angenommen, ich hab zwar eine Waffe dabei, aber keinen Schein dazu, und laß mich dann einfach so schlachten?

    Wo sind wir nur hingeraten :!:

    Um nun meine Zähne oder gar mein Leben zu behalten, würde ich ohne zögern auch eine nicht genehmigte Waffe einsetzen. Punkt und aus, denn alles andere wäre Schwachsinn :!:

    Warum? Ist doch absolut logisch nachvollziehbar?
    In deinem Beispiel geht es nicht darum, dass du es ein setzt. Solange der Einsatz angemessen war, wirst du dafür nicht belangt. Du wirst aber dafür belangt den Gegenstand besessen oder geführt zu haben. Das gleiche würde dir passieren, wenn du von der Polizei aufgehalten und durchsucht würdest.

    Du kannst einen Einbrecher zuhause mit einer vollautomatischen Uzi niedermähen, wenn er ganz offensichtlich dein Leben bedroht hat und dies das angemessenste zur Verfügung stehende Mittel war dich zu verteidigen. Dafür würdest du nicht belangt (gut das Beispiel ist etwas extrem :D ). Danach bist du aber dran, weil du keine vollautomatische Uzi haben darfst!
    Das gleiche wäre passiert wenn aus irgend einem anderen Grund dein Haus durchsucht und die Uzi gefunden worden wäre.
    Der Einsatz steht nicht unter strafe wenn gerechtfertigt, aber das Besitzen!

  • Man muß sich das mal auf der Zunge zergehen lassen.
    Ein Angreifer handelt ja schon komplett am Gesetz vorbei, eventuell sogar mit nicht erlaubten Waffen, und ich bin der Depp? Mal angenommen, ich hab zwar eine Waffe dabei, aber keinen Schein dazu, und laß mich dann einfach so schlachten?
    Wo sind wir nur hingeraten
    Um nun meine Zähne oder gar mein Leben zu behalten, würde ich ohne zögern auch eine nicht genehmigte Waffe einsetzen. Punkt und aus, denn alles andere wäre Schwachsinn


    Es geht mir hier nicht darum ob man es tun würde oder nicht (ich würde es u.U. vielleicht auch tun), sondern wie es vor Gericht bewertet wird. Ich meine, dass man mit einer härteren Bestrafung rechnen muß wenn man einen verbotenen Gegenstand mit sich führte und darüber hinaus diesen gegen Menschen eingesetzt hat (auch wenn die SV als gerechtfertigt und angemessen beurteilt wurde) - denn das Strafmaß für das Führen verbotener Gegenstände ist ja flexibel - bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Ich meine damit, dass die Strafe dann u.U. bei Einsatz viel härter ausfallen kann, als für reines Besitzen oder Tragen der illegalen Waffe.

    Grüße - Bernhard

    Einmal editiert, zuletzt von BernhardJ (11. Februar 2016 um 12:39)

  • A Das erklärt nun etwas was ich beobachtet hatte. Polizei in der Nähe von Veranstalltungen die handtaschen von Frauen nach Spray durch suchten und die alle einsammelten.

    Und da interesiert es niemand ob es erlaubt sein könnte oder nicht Weg ist weg. SSW werden ohne weiteres zurück gegeben und meist wird noch nicht mal nach dem KWS gefragt.
    Das läßt mich grübeln.


    Gem. § 42 WaffG ist das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.

    Ob du das Pfefferspray zurück bekommst oder nicht, ist von der Kennzeichnung abhängig (BKA, PTB, Tierabwehr).

    Ist keine Kennzeichnung drauf, gilt der Gegenstand als verboten und Unterliegt der Einziehung und dem Verfall.

    Ist er mit einer Kennzeichnung versehen wird er sichergestellt und du bekommst ihn später wieder/kannst ihn dir wieder abholen.

    Gruß Matthias