Naja, die überall erhältlichen Langwaffentaschen werden auch als Taschen für Angelruten verkauft. Davon abgesehen reicht es (meiner Meinung nach) theoretisch sogar, der Reißverschluss mit einem Kabelbinder zu verschließen.
Luftgewehr in abgeschlossener Tasche transportieren?
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Tizzandor -
26. August 2015 um 12:02 -
Geschlossen
Es gibt 173 Antworten in diesem Thema, welches 18.453 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Ist nicht erlaubt.
Eben doch das Gesetz spricht nur von "mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen" Aber sinnvoll wäre so eine Durchsichtige nicht. Manche umarex Triff nix wird ja im Blister verkauft und somit darfst du die so tragen nur dürfte dann die Polizei dir dann über die Türschwelle helfen.
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Hi!
Es reicht eine mit Kabelbindern verschlossene undurchsichtige Plastiktasche!
Im Sinne von: Nicht zugriffsbereit!Einige BüMa geben die schlecht vorbereiteten Kunden zum Transport mit!
VG
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Einige BüMa geben die schlecht vorbereiteten Kunden zum Transport mit!
Ja genau, mir hat ein BüMa mal spontan einen 357er Revolver zum Ausprobieren mitgegeben.
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Titel des Themas: Luftgewehr in abgeschlossener Tasche transportieren?
Ja genau, mir hat ein BüMa mal spontan einen 357er Revolver zum Ausprobieren mitgegeben.
Du hast ein 357er Revolver Luftgewehr? Wow!! Da guck lieber noch mal nach, ob der dich nicht beschubst hat!
Vor 1,5 Jahren habe ich eine gebrauchte Reck 8mm bei einem BüMa über egun ersteigert. Natürlich den Rucksack zu Hause vergessen!
Also hat er sie mir kurzerhand in eine Plastiktasche gepackt und mit einem Kabelbinder verschlossen! Auf mein ziemlich bedröppeltes Gesicht hin sagte er, das dies in Ordnung wäre.
Er habe Taschen für Gewehre und Pistolen immer griffbereit liegen, da einige Kunden kurz entschlossen was kaufen und NATÜRLICH keinen Koffer oder ne Tasche dabei haben!
Die Taschen gabs tatsächlich in 2 Größen, grün mit netten Geschäftsnamen und der Adresse des BüMa´s drauf!
VG
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Du hast ein 357er Revolver Luftgewehr? Wow!! Da guck lieber noch mal nach, ob der dich nicht beschubst hat!
Neee da kam schon ein bisschen mehr raus als heiße Luft Leider hab ich den nicht mehr....Zeitmangel
ABER, um mal auf das Thema zurückzukommen, der Transport sogenannter "Scharfer Waffen" unterliegt zumindest technisch den gleichen Voraussetzungen wie der Transport von Luftdruckwaffen ("verschlossenes blaaaaaaaa..."). Natürlich benötigt man bei WBK-Püstern noch ein paar Dokumente...
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Zitat Müller1234:Ja Schuldige im Büro ist grade nichts los.
Es ist ja nicht die Tatsache das Du was schreibst...im Sinne von Aktivität sondern was du schreibst im Sinne vom Inhalt deiner Posts.
Net böse gemeint aber wenn ich was von dir lese ist es meist irgendwelcher Quatsch . Da drängt sich einem die Frage auf ob du nur hier bist um Unruhe zustiften?Ich dachte eigentlich das man bei meiner ersten nachricht hier erkennen kann das, das jetzt nicht so ernst gemeint ist was ich sage?
Da ich die Frage von Tizzandor jetzt auch nicht groß ernst genommen habe.Nee Unruhestiften will ich auf keinen Fall.
Ehr eine etwas Lockere und Entspante Atmosphäre versuchen zu etablieren.
Scheint ja Fehlgeschlagen zu sein? -
Hi!
Zitat von der DSB Seite:
§12 Führen und Transport
"„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie
nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum) "Behältnis kann ALLES sein. Sogar ein Marmeladenglas oder eine Blickdichte stabile Tasche aus Plastik, Leder, Nylon, etc. pp
Gegen einfaches öffnen gesichert heisst: Schloss, Kabelbinder, verzwirbelter Draht, etc. pp
Das gilt natürlich NUR für den DIREKTEN Weg zum Bedürfnis (Ne, nich dat WC ), also von und zum BüMa, Verein, Daheim, etc. pp
VG
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Das gilt natürlich NUR für den DIREKTEN Weg zum Bedürfnis (Ne, nich dat WC ), also von und zum BüMa, Verein, Daheim, etc. pp...und da Druckluftwaffen mit Bedürfnissfrei sind, darfst Du die sogar überall hin transportieren
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Jupp!
Sogar mit aufs WC von der Nachbarin!
Sooo schlimm ist DE dann doch nicht!
VG
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Das doch die Idee. Übungsschießen währenddessen man die Sitzung auf der Toilette hält
Wo ist mann sonnst noch so Entspant -
Im Gesetzestext wird nur von geschloßenem behältnis gesprochen. Irgenwer kam auf die Idee das wohl ein Abgeschlosses Behältnis damit gemeint wäre. Aber bei meiner WSK wurde uns gesagt Sporttasche mit Reißverschluss langt für Realsteel wenn man zb Waffe noch weiter eingepackt hat zb holster Futteral oder wafferköfferchen. Das mit dem Schloß ist typisch deutsch mehr tun als verlangt damit man ja sicher ist. Und schwubs wird durch das mehr Norm auf die dann der Beamte besteht
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Im Gesetzestext wird nur von geschloßenem behältnis gesprochen.
Das war vor der letzten Reform so. Seit dem heißt es
verschlossenes Behältnis. Und darunter verstehen die
zuständigen Behörden etwas mit Schloss oder verklebt.Da sich das ja leicht bewerkstelligen lässt lohnt sich eine
Auseinandersetzung darüber nicht - man hat nur einen
Haufen Ärger - selbst wenn man Recht bekäme. -
Hi,
Im Zweifelsfall habe ich unrecht und der Polizeieinsatz endet nicht mit » Vortäuschen einer Straftat".
da hast du natürlich recht. Wenn Du Unrecht hast, dann passiert auch nichts. Vortäuschen einer Straftat kann es per Definition nicht sein, da würde ich mal vorher im Gesetz lesen.
Eben doch das Gesetz spricht nur von »mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen" Aber sinnvoll wäre so eine Durchsichtige nicht.
Das ist mittlerweile in die gängige Rechtsprechung eingegangen. Völlig richtig.
Es reicht eine mit Kabelbindern verschlossene undurchsichtige Plastiktasche!
Im Sinne von: Nicht zugriffsbereit!Nach dem WaffenG und dessen Wortlaut und Interpretation ganz klar JA. Aber: Wird man dann von der Polizei mit dieser durchsichtigen Tasche in der Fußgängerzone angetroffen, dann kann es sehr schnell als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 1 der Polizeigesetze gelten. Und dann ist evtl. sogar eine Beschlagnahme möglich.
LG Andreas :^)
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[...]. und einen Rucksack in passender Länge hab ich leider noch keinenHmm.. Bei uns beginnt heute das jährliche Stadtfest. Ich sollte vielleicht mal einen Zug durch die City machen..
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Hi,
da hast du natürlich recht. Wenn Du Unrecht hast, dann passiert auch nichts. Vortäuschen einer Straftat kann es per Definition nicht sein, da würde ich mal vorher im Gesetz lesen.
Das ist mittlerweile in die gängige Rechtsprechung eingegangen. Völlig richtig.
Nach dem WaffenG und dessen Wortlaut und Interpretation ganz klar JA. Aber: Wird man dann von der Polizei mit dieser durchsichtigen Tasche in der Fußgängerzone angetroffen, dann kann es sehr schnell als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 1 der Polizeigesetze gelten. Und dann ist evtl. sogar eine Beschlagnahme möglich.
LG Andreas :^)
Einspruch, Euer Ehren!
Bitte nicht die Beiträge verwechseln! Ich schrieb ja :undurchsichtig!
Das mit durchsichtig war diese andere undurchsichtige Person! (Spaß muss sein)
Aber mal im Ernst: Wer geht mit ner klar einsehbaren Tasche los? Egal was drin ist! :wacko:
VG
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[...] Aber mal im Ernst: Wer geht mit ner klar einsehbaren Tasche los? Egal was drin ist! :wacko:
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Das war vor der letzten Reform so. Seit dem heißt es
verschlossenes Behältnis. Und darunter verstehen die
zuständigen Behörden etwas mit Schloss oder verklebt.Seite 9 von 50 sagt nur das mit den Handgriffen.
Und selbst die Waffenverwaltungsvorschrift EMPIEHLT es nur, die Waffen VERschlossen zu transportieren:
"Für die Fahrt zum Schießstand
oder Büchsenmacher folgt da-
raus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem
(mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen
Futteral oder Waffenkoffer tr
ansportiert wird, da die Waffe
dann auf jeden Fall „nicht z
ugriffsbereit“ im Sinne der Vor-
schrift ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht
innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Hand-
griffen unmittelbar in Anschlag
gebracht werden können, vgl.
BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet)"Haddu neuere Quelle?
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. -
verschlossen
Im Sinne des § 243 I 2 Nr. 2 StGB
Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische oder elektronische Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.
Fehlt noch die Definition von: andere Weise!
Kabelbinder?
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