BAMER Self Defence Device

Es gibt 64 Antworten in diesem Thema, welches 9.931 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. Juli 2015 um 11:34) ist von Tiju.

  • Theoretically: isn't it possible to categorize these devices in Germany as normal gas-schreckschusswaffen mit PTB in circle?

    The PTB is "guarding" on the possibility of converting gas-alarm guns to real ones. In case of these fulid jet guns, it is impossible because they made of plastic and their entire construction.

    Of course, the caliber is not CIP gas-alarm caliber, however, there are other PTB which also NOT, such as the HK Notsignalgerat:


    (In this case you'll need KWS for carry, but the devices became free to own.)

  • @ Gabor Vass

    Der Vergleich ist gut. Darauf bin ich noch gar nicht gekommen.

    Aber: Die Anforderungen an Signalwaffen mit PTB im Kreis werden alle paar Jahre strenger. Ob das Signalgerät von H&K heute noch eine Zulassung bekommen würde??

  • Der Gesetzestext ist eigentlich relativ eindeutig. Alles was als Voraussetzung für die Gleichstellung mit Schußwaffen gefordert wird, ist darin aufgeführt: Verschießen von Munition und der Zweck Angriff oder Verteidigung. Da steht nichts von Verteidigung gegen Menschen. Ein Gerät, welches Munition zur Verteidigung gegen Tiere verschießt, ist den Schußwaffen gleichgestellt und somit nur auf WBK zu beziehen, es sei denn, es ist mit einem PTB-Zeichen versehen. Erst wenn es keine Schußwaffe ist, kommt die Sache mit der Tierabwehr zum Tragen.

    Man könnte die Geräte vielleicht über das PTB-Verfahren zulassen. Aber ich glaube kaum, dass die Hersteller das betreiben.

  • @ Tiju

    "Verschießen von Munition und der Zweck Angriff oder Verteidigung. Da steht nichts von Verteidigung gegen Menschen"

    Fällt Dir dazu ein Beispiel anhand einer existierenden Waffe ein? Oder worauf stürzt Du deine Aussage? Im WaffG steht ja auch nirgends was von Tierabwehr. Ich gehe eigentlich davon aus, dass das WaffG nur die Verteidigung gegen Menschen meint.

  • Der ganze Clou unserer recht komfortablen Situation in Bezug auf Pfefferspritzgeräte liegt meiner Ansicht nach im § 1 Abs. 2 WaffG, wo definiert ist, was "Waffe" ist und damit nur unter bestimmten Umständen erworben, geführt etc. werden darf.

    Waffen sind u.a. Schußwaffen und gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Die Anlage zu § 1 Abs. 4 WaffG definiert das näher, wonach solche Gegenstände u.a. die sind, die Munition für Zwecke der Verteidigung verschießen. Nr. 1.2.1 des Abschnitts 1, Unterabschnitt 1 verweist dazu auf die Nr. 1.1. Ist ein Gerät eine solche Waffe, ist im Grunde Schluß mit der weiteren Prüfung, die waffenrechtliche Einordnung ist erfolgt. Damit gelten dann alle WaffG-Regeln, die Schußwaffen oder Waffen betreffen.

    Kann ich ein Gerät nicht unter die § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG subsumieren, ist noch nicht Ende der Prüfung, ich muss den § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG prüfen, der bestimmte tragbare Geräte als Waffen definiert. Solche Geräte sind dann Waffen, wenn sie dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen oder wenn sie dazu geeignet sind und besonders im WaffG ausdrücklich benannt sind. Da ein OC-Spray z.B. keine Schußwaffe oder gleichgestellter Gegenstand ist, da es keine Munition verschießt, kann es nur ein tragbares Gerät sein. Da es aber nur der Tierabwehr dient und nicht im WaffG ausdrücklich benannt ist, fällt es jedoch auch nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG, ist also überhaupt keine Waffe. Daher der magische Aufkleber "Tierabwehr".

    Bei Bamer und Co. ist, befürchte ich, bereits bei § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Schluß mit der waffenrechtlichen Einordnung, da sie Munition benutzen und es bei Munition-benutzenden Gegenständen nicht auf die Herabsetzung der menschlichen Fähigkeiten ankommt, sondern rein auf den Verteidigungszweck. Daher sind sie Schußwaffen und damit Waffen.

  • Ich hoffe natürlich nach wie vor, dass ich mich irre, bzw., dass das BKA das anders sieht. Und den JPX4 etc. zulässt. Ist in meiner Praxis nicht nur einmal vorgekommen, dass sich sowohl Gegenseite wie auch Verwaltungsgericht nicht über die eigentliche Rechtslage im klaren waren und man trotz rechtlich, äh, problematischer Situation gewonnen hat. :^)

  • Das BKA ist nicht für (die nötige) Zulassungen zuständig. Es prüft und erlässt sog. Feststellungsbescheide, ob ein Gegenstand nicht als verbotener Gegenstand gemäß WaffG eingestuft wird und damit in Deutschland nicht handelbar wäre. Weiterhin prüft es bestimmte Schusswaffen (Selbstlader mit Kriegswaffenanschein) hinsichtlich ihrer sportlich zulässigen Nutzung. Im letzteren Beispiel würde ein negativer Bescheid diese Schusswaffe nicht verbieten, sondern der Erwerb und die sportliche Nutzung für Sportschützen eingeschränken (§ 6 AWaff)

    Prinzipiell ist jede Schusswaffe importierbar, die über keine Verbotsmerkmale, wie z.B. vollautomatische Schussfolge, Kurzwaffen im Zentralfeuerkaliber < 6,3 mm u.a., verfügt, wenn der Verbringer über eine Verbringungsgenehmigung, die passende waffenrechtliche Erlaubnis (incl. Bedürfnis) und die Waffe ggf. über einen gültigen Beschuss verfügt. Verfügt die Schusswaffe über ein Prüf- bzw. Zulassungszeichen im Sinne eines F oder PTB, gelten vereinfachte Regelungen.

    Aber die gezeigte Waffe als Beispiel dürfte kaum eine PTB oder F Zulassung bekommen, zumal schon die Munition hier nicht üblich bzw. zugelassen ist. (Max. Wirkstoffmenge, Energie, CIP fraglich) Wer die Anforderungen hinsichtlich der Zulassung nach PTB kennt, wird schon ahnen, dass diese Waffen speziell nach diesen Bedingungen konturiert sein müssen.

  • @ Don Salza Mucho: ja, so nebenbei, in recht speziellen Sachen. :^)

    @ Floppyk: zuständig für Bamer und Co. wäre hier wohl die PTB nach § 20 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 Beschussgesetz. Das BKA dürfte zuständig sein, soweit es sich um Reizstoffsprühgeräte handelte. Oder? Welche Anforderungen die PTB hätte, weiß ich nicht, aber deine skeptische Haltung erscheint mir sehr realistisch. Kann mir kaum vorstellen, das sich die Russen so einem Verfahren unterwerfen würden.

    Das BKA prüft, bzw. kann bei berechtigtem Interesse einen Feststellungsbescheid erlassen, inwieweit etwas waffenrechtlich zu bewerten ist. Gegen die Entscheidung kann man natürlich klagen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Tiju (29. Juni 2015 um 16:09)


  • Das BKA dürfte zuständig sein, soweit es sich um Reizstoffsprühgeräte handelte.


    Wenn man es genau nimmt, muss man bei den "Sprühdosen" auch noch zwischen Reizstoff und Pfefferspray unterscheiden. CS Reizstoffsprüher brauchen eine Zulassung der PTB, während Pfefferspray keine Zulassung benötigt, jedoch muss zwingend der Hinweis Tierabwehr... auf der Dose sein. Fehlt das, ist es ein verbotener Gegenstand. Darüber hat das BKA einen Bescheid erlassen.


    Oder? Welche Anforderungen die PTB hätte, weiß ich nicht, aber deine skeptische Haltung erscheint mir sehr realistisch. Kann mir kaum vorstellen, das sich die Russen so einem Verfahren unterwerfen würden.


    Eine Prüfung von russischen SSW im Sinne der deutschen PTB wäre ja denkbar und auch machbar. Es gibt ja beispielsweise auch zugelassene SSW türkischer Produktion. Ich wollte damit nur gesagt haben, dass eine PTB Prüfung einer ausländischen Waffen mit ziemlicher Sicherheit aussichtslos ist, wenn diese nicht exakt für die besonderen Bestimmungen der PTB konstruiert worden ist.


    Das BKA prüft, bzw. kann bei berechtigtem Interesse einen Feststellungsbescheid erlassen, inwieweit etwas waffenrechtlich zu bewerten ist. Gegen die Entscheidung kann man natürlich klagen.


    Man muss noch erwähnen, dass eine Privatperson keinen Antrag auf einen Feststellungsbescheid stellen kann. Denn das kann nur der Handel, wenn diese einen Gegenstand importieren und vertreiben will und den Status rechtssicher benötigt. Ebenso kann das BKA auf Antrag einer Behörde tätig werden, um einen fragwürdigen Gegenstand bewerten zu können. Daraus kann ja letztlich ein Strafmaß abhängen, wenn sich denn ein Gegenstand als verboten eingestuft wird.
    Grundsätzlich sorgt das BKA für Rechtssicherheit fragwürdiger Gegenstände und Waffen, die aufgrund von Gesetzen wohl möglich verboten sind oder dessen Erwerb und Nutzung eingeschränkt sein könnten.
    Aber die Feststellungsbescheide haben keine Gesetzeskraft, bzw. sie schaffen auch keine Ausnahmen. Sie dienen lediglich zur Klarstellung eines Gegenstandes, wenn das Waffengesetz keine klare Definition schaffen kann.

  • @ Tiju: Na dann mal kollegiale Grüße - ist bei mir aber auch so, die Rechtsgebiete mit denen ich mich täglich befasse, helfen mir vorliegend nicht weiter.

    Nun noch mal zusammengefasst, verstehe ich es richtig? Wenn es sich bei den "devices" lediglich im Tierabwehrgeräte handeln würde, welche wie Spraydosen zu behandeln sind, würde der Aufkleber Tierabwehr genügen. Bedeutet dies, Feststellungsbescheid beim BKA beantragen, dass es sich nicht um eine Scheinwaffe handelt , Kleber darauf und los geht es ? Wenn hingegen Scheinwaffe bestätigt wird bzw. es sich um eine Schreckschusswaffe im anderen Gewand handelt, dann PTB ?

    So richtig verstanden habe ich das noch nicht - glaube ich. Welcher Händler Importeur wäre denn zu empfehlen ESC oder GSG ?

    Gruß

    Don Salsa Mucho

    No my mind is not for rent, to any god or government !

  • Wenn es sich bei den "devices" lediglich im Tierabwehrgeräte handeln würde, welche wie Spraydosen zu behandeln sind, würde der Aufkleber Tierabwehr genügen. Bedeutet dies, Feststellungsbescheid beim BKA beantragen, dass es sich nicht um eine Scheinwaffe handelt , Kleber darauf und los geht es ?


    Nein, denn wenn der Aufkleber beim Pfefferspray, bzw. die Zulassung beim CS Spray fehlt, ist es ja ein verbotener Gegenstand, den man ja nicht erwerben und besitzen darf. Damit kann man ihn auch nicht nachträglich legalisieren lassen. Mit einer der Gründe, warum mal als Privatperson auch keinen Bescheid beantragen kann, weil man den fragwürdigen Gegenstand nicht oder besser nicht erwerben kann bzw. sollte.
    An diesen Sachen bekommt man nur legal, wenn diese bereits geprüft worden sind. Da diese Bestimmungen dazu ja eine rein deutsche Angelegenheit ist, wird man diese Gegenstände auch nicht im ausländischen Handel finden. Umgekehrt wird sich kein deutscher Händler ungeprüfte oder zweifelhafte Sachen in den Laden holen. Man darf sich schon darauf verlassen, was im deutschen Handel verfügbar ist, ist zugelassen und auch legal zu kaufen.

  • Es fehlt eben irgendwie der lukrative Markt in bezug auf SV, anders als in den USA oder evtl. Russland. Die Kriminalitätsbelastung ist so gering, dass bei vielen Leuten zwar ein ungutes Gefühl und der Ruf nach dem Sheriff möglich ist, aber wenig eigene Beschäftigung mit der Sache. Dass es heutzutage scheinbar keine verlässliche Pfeffermunition für SSW mehr gibt, deutet für mich auch in die Richtung.In meinem Umfeld gibt es so gut wie keinen, der sich für SV interessiert, ich gelte da sicher als paranoider Idiot. :D

  • @ Tiju: Ich teile Deine Meinung soweit es um Waffen im herkömmlichen Sinne geht. Gaswaffen sind einfach aufgrund des gesellschaftlich gesunkenen Ansehens von Waffen und Schützen etwas ins Hintertreffen geraten. Sprays gehen aber denke ich ganz gut über den Tresen. Warum also nicht ein solches device. Wenn sich damit auch noch Signalmunition verschießen ließe, umso besser, Der optimal Begleiter auf Wanderungen usw. Der Bamer hat dabei aus meiner Sicht den großen Vorzug, dass er 5 Schuss hat und die Munition günstiger ist, als die des Jet Protector, mit welchem sich wirtschaftlich nicht sinnvoll üben lässt.

    Wie auch immer, solange kein Hersteller bzw. Importeur mitliest und unser Bedürfnis erkennt, wird sich wohl kein solches Produkt auf den deutschen Markt verirren. Privat lässt sich da scheinbar nichts machen.

    Gruß

    Don Salsa Mucho

    No my mind is not for rent, to any god or government !

  • Tja, so ist es, mir läuft jedenfalls der Sabber am Mund runter, wenn ich an den Bamer denke. Aber ich glaube nicht an Wunder. Ich halte es auch für unwahrscheinlich , dass Piexon den JPX4 prüfen lassen wird, bzw. er ein PTB-Zeichen kriegen würde. Man könnte denen mal wieder eine E-Mail schreiben und fragen, was mit dem Verfahren beim BKA ist.

    Ach so, was das gesunkene Ansehen von Waffen und die gezielte Austrocknung des Nachwuchses im Schießsport angeht, ich war kürzlich bei Frankonia, um eine billige Airsoft zum Training zu kaufen, da waren ein paar Jugendliche, die scheinbar Airsoft-Geballer fast profimäßig machen. Das macht sicher mehr Spaß als Papierlochstanzen. Ich frage mich, wie groß da das Potential an Interessierten ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Tiju (30. Juni 2015 um 11:34)

  • Ich habe gerade ESC und GSG eine Mail mit Verweis auf diesen thread geschickt und hoffe, dass die unsere Bedürfnisse erhören. So recht dann glauben kann ich noch nicht, aber mail schicken kostet ja nichts.

    Gruß

    Don Salsa Mucho

    No my mind is not for rent, to any god or government !

  • Ich habe gerade ESC und GSG eine Mail mit Verweis auf diesen thread geschickt und hoffe, dass die unsere Bedürfnisse erhören. So recht dann glauben kann ich noch nicht, aber mail schicken kostet ja nichts.

    Gruß

    Don Salsa Mucho


    On the IWA-2015 on the GSG Booth there was a Russian "Anti-Dog" device, which is a small 3-shot handheld flashbang or whatever:-) They said, it is intended for German market, too.

  • Nice. Do you have more information? I could not find the device with a Google search. What words should I type in? I don't know Russian.

    Looks a bit like the Jet Protector DS-201. I find the small Jet device lacking in speed and the amount of delivered OC gel. Gel is the worst form of the OC carriers concerning speed of effect. And it cannot at all affect the lower respiratory system. I believe the high speed of the JPX is of advantage here because it may help the OC particles to get to the mucuous membranes and the skin through the carrier and the oily film on the skin. I would be interested in how much gel the Antidog throws and with what speed.

  • Das scheint eine Kombination aus "Blitz" (5*10^6 cd 3 ms) und "Sirene" (135 db) zu sein