Munitions kauf

Es gibt 15 Antworten in diesem Thema, welches 1.737 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. August 2014 um 14:46) ist von Floppyk.

  • Guten abend,
    Nach dem ich mir am Donnerstag eine SSW gekauft habe (Ohne Munition)
    Hab ich folgende frage

    Angenommen in meiner Stadt gäbe es ein Militärshop der SSW Munition usw. Verkauft
    Und ich mir jetzt 50-75 Schuss kaufen will..

    Brauche ich dafür ein führungszeugnis der polizei oder kann ich nach altersnachweiss die
    Munition frei erwerben ?


    Oder kann ich in laden spazieren und mir die munition nach altersnachweiss kaufen ?


    Danke im vorraus

  • Klingt ja schon mal gut :D
    Also angenommen Person A ist vorbestrafft im Internet konnte er keine SSW BZW Munition kaufen
    Da geprüft wird ob er vorbestrafft ist...

    Also dürfte dann Person A in Laden gehen und sich einfach alles kaufen obwohl er vorbestraft ist
    Was der Laden besitzter nicht weiss ?

    Ich bin nicht vorbestraft würde nur mal intressieren

  • Bei mir ist noch nie geprüft worden ob ich vorbestraft bin oder nicht habe ich bei SSW auch noch nie gehört

    Bei welchen online shop wurde die SSW denn nicht verkauft?

    Egal wie dicht du bist Goethe war Dichter

  • Vorstrafen werden nicht geprüft beim Kauf von freien Waffen und deren munition ...
    Beim beantragen von kws oder wbk sieht das schon ganz anders aus.

    Mfg Timy

  • Es gibt wohl auch Fälle , in denen ein Richter ein komplettes Umgangs verbot mit Waffen ausspricht . Dann ist es der betroffenen Person nicht gestattet Waffen zu kaufen oder zu besitzen . Ob so etwas kontrolliert wird beim Kauf , entzieht sich meiner Kenntnis.

    Mfg Timy

  • So ein Verkäufer hat gar nicht die Möglichkeiten nachzuprüfen (wegen Datenschutz und so) ob jemand vorbestraft ist :sleeping: ,außer er würde vom Kunden ein Führungszeugniss verlangen,wovon ich aber noch nie gehört habe.

    Gruß Marcus

    Ein Stock im Ar3ch hat nix mit Rückrad zu tuhen! ^^

  • Vorstrafen werden nicht geprüft beim Kauf von freien Waffen und deren munition ...
    Beim beantragen von kws oder wbk sieht das schon ganz anders aus.


    Ja, wir hatten mal einen im Verein der hat WBK beantragt. Im Suffgelage aufm Schützenfest wurde er provoziert und leicht geschlagen, er hat dann
    mit der Faust zurückgeschlagen wohl ins Gesicht- komische Zeugen- wurde er angezeigt.

    Ne er hat seine WBK nicht bekommen wegen so ner Sache. Wollten die nicht.

  • Frei ab 18 Munition für SSW wird unabhängig von Vorstrafen etc. verkauft, da der Händler sowas nicht mal überprüfen kann. Auch SSW selbst sind frei ab 18, Restriktionen ebenfalls nicht überprüfbar. Nur wenn der Käufer ein Erwerbsverbot aufgebrummt bekommen hat, macht er sich wissentlich strafbar.
    Der zum Führen der SSW erforderliche kleine Waffenschein kann aufgrund einer Vorstrafe wegen eines Gewalt- oder Drogendelikts verwehrt werden - in diesem Fall ist der Kauf legal, das Führen aber untersagt. Ich habe jedoch von einem Händler gehört, der einen Fall persönlich kennt, wo ein Kunde eine Vorstrafe wegen Körperverletzung hatte und ein weiteres Verfahren anhängig, ebenfalls wegen Körperverletzung - der Kunde hat den KWS aber trotzdem bekommen. :wacko:

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Kommt auch drauf an zu was man verurteilt wurde. Mein Sachbearbeiter sagte mir das wenn es unter 60 Tagessätze bleibt und länger als 5 Jahre her ist kein Problem darstellt

    Egal wie dicht du bist Goethe war Dichter

  • Kommt auch drauf an zu was man verurteilt wurde. Mein Sachbearbeiter sagte mir das wenn es unter 60 Tagessätze bleibt und länger als 5 Jahre her ist kein Problem darstellt


    Entweder war die Frage falsch gestellt oder der SB hat keine Ahnung.
    Die Sache mit den 60 Tagessätzen bezieht sich auf die wafffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG:
    http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__5.html
    (Siehe Abs. 2)
    Ist jemand einer Straftat verurteilt worden und hat 60 Tagessätze oder mehr als Strafe bekommen, so ist er regelunzuverlässig und kann keine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen, bzw. seine vorhandene Erlaubnis wird widerrufen, d.h. eingezogen. Damit geht auch eine zeitliche langfristige Sperre einher, wenn derjenige später einmal eine neue Erlaubnis beantragen möchte.
    Das hat aber erst einmal nichts mit dem Erwerb und Besitz von freien Waffen und deren Munition zu tun. Erst wenn zusätzlich ein Waffenverbot nach § 41 WaffG ausgesprochen wird, darf diese Person auch keine freien Waffen erwerben oder besitzen.
    http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__41.html

    Dieses Waffenverbot nach § 41 führt natürlich auch zur Regelunzuverlässigkeit, kann aber für sich allein ausgesprochen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand mit einer freien Waffen grob fahrlässig handelt, ohne das eine direkte Straftat in Verbindung mit Waffen vorliegt. Das gilt insbesondere mit Alkohol- oder Drogendelikten oder Missbrauch.

    Waffenverbote werden wie auch Straftaten in das Bundeszentralregister eingetragen. Da bei einer Beantragung einer Erlaubnis (WBK, Jagdschein, KWS ...) zwingend eine Abfrage in diesen Registern erfolgt, bekommt der Sachbearbeiter auch Kenntnis davon. Das gilt auch für die örtliche Polizei. Somit kann eine ansonsten freie und ordentlich transportierte Waffe bei einer harmlosen Verkehrskontrolle extrem dumm auffallen.

    Da aber weder eine Privatperson noch der Waffenhandel Einblick in diese Register haben, haben die auch keine Kenntnis evtl. bestehende Waffenverbote. Handelt aber ein Betroffener entgegen des Verbotes und kauft eine Waffe, wird das eine besondere "Würdigung" beim Gericht finden. Dabei ist es dann völlig unabhängig, ob derjenige eine Waffe im Handel oder von privat gekauft hat. Ebenso habe ich bewusst Waffen und nicht Schusswaffen geschrieben, denn auch Opas Bajonett ist genauso davon betroffen, wie ein Schlagstock, eine Armbrust oder eine SSW oder deren Munition.

    Ich denke nun dürften die Unterschiede klar sein.

  • Ich hatte die darüber stehenden Beitrag auch nicht ganz gelesen 8)

    Allerdings gibt es neben der Verurteilung der 60 TS auch andere Gründe, wann eine Erlaubnis futsch ist.

    @ Motorbiker
    Komische Sache. Eine waffenrechtliche Erlaubnis darf überhaupt nicht ausgestellt werden, wenn ein Verfahren anhängig ist. Eben weil der Ausgang des Verfahrens und ein evtl. Strafmaß noch offen sind, würde ein Antrag auf eine Erlaubnis gleich welcher Art ruhen. Erst mit dem Abschluss des Verfahrens wird entweder dem Antrag entsprochen oder eben nicht.
    Aus diesem Grund muss der SB zusätzlich zur Abfrage des Bundeszentralregisters auch das anwaltschaftliche Verfahrensregister abfragen. Dort wäre ein Vermerk, wenn der Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet.
    Wenn eine Erlaubnis ausgestellt worden ist, kann es eigentlich nur bedeuten, dass entweder das Verfahren zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht eröffnet wurde oder bereits abgeschlossen war, wobei dann neben einer Verfahrenseinstellung bestenfalls eine geringe Strafe ausgesprochen worden sein könnte. Aber (einfache) Körperverletzung ist ein Antragsdelikt, so dass es auch nicht unbedingt zum Verfahren kommen musste.
    Wie dem auch sei. Da ja die Abfrage später wiederholt wird, würde bei entsprechender Verurteilung auch der KWS wieder eingezogen werden. Auch der KWS ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die in Sachen Zuverlässigkeit ( §5 WaffG) und pers. Eignung ( § 6 WaffG) nicht unterschieden wird.