SSW auf dem Schulweg/im Auto

Es gibt 68 Antworten in diesem Thema, welches 14.888 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Mai 2013 um 16:45) ist von Derringer.


  • Ja, ich glaube dieser Waffenbesitzer war aus Münchhausen, ich meine auch schon desöfteren in Schützenhäusern davon gehört zu haben.... :D


    Ich weis nur von dem Fall wo mehrere Sportschützen zu einem Turnier fuhren, einer hatte seine WBK für sei KKG vergessen Polizei-kontrolle erst mal nichts. Da seine Kollegen versichern konnten das er zum Verein gehört und aus versehen halt den Wisch vergessen hat. Ein paar wochen später begannen dann die "Erzieherischen" Maßnahmen der Polizei. Mehrfache Kontrolle ob die Waffen zuhause richtig gelagert sind usw. Das ging über Monate .


    Zur anderen Story merkwürdig den wenn ich eine WBK zb für KKG habe und nen Waffenkoffer dabei will der Polizist sehen ob es auch wirklich ein KleinkaliberGewehr im Koffer ist, so ist das dann bitte auch führen den Beamte darf ja kontrolieren er muß ja sogar, wenn ich nicht nachkomme WBK futsch.

    Einmal editiert, zuletzt von Jhary (30. April 2013 um 21:58)

  • Aber generell gehe ich davon aus, daß das Hausrecht nicht das Tragen erlaubter Waffen verbietet.


    Zumindest müsstest Du sonst davon vorher vom jeweiligen Hausherrn in Kenntnis gesetzt werden, wenn er das in seinen Räumen / Grundstücken nicht dulden will, denn woher sollst Du es sonst wissen?

    Bei unseren Kaufhäusern usw. habe ich noch nicht geschaut, was da so im Hausrecht steht. Jedenfalls ist kein Verbot groß offen angeschlagen.


    Ein Ladengeschäft oder Kaufhaus hat typischerweise Verkehrsflächen, die Du auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Hausherrn betreten darfst, weil diese offensichtlich für jedermann der Geschäftsanbahnung, also der Möglichkeit zum Vertragsabschluss, dienen. Sofern keine einzelvertragliche Regelung über Dein Verhalten auf diesen Flächen bestehen oder eine Hausordnung bzw. allgemeine Geschäftsbedingungen deutlich sichtbar und unübersehbar schon am Eingang auf unerwünschtes Verhalten hinweisen (das geht auch mit Piktogrammen, z.B. Rollschuh Laufen verboten, Eis Essen verboten usw.), dann gilt allenfalls §157 BGB:Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Das heißt zwar noch lange nicht, das nun alles, was nicht ausdrücklich verboten wäre, automatisch erlaubt sei (z.B. dürfen Deine Kinder oder Dein Hund nicht einfach aus dem Kaufhaus eine Achterbahn machen oder andere Kunden belästigen), aber das berechtigte und verdeckte Führen einer SSW (also niemanden damit in Aufregung versetzen) dürfte kaum gegen diese Regel verstoßen. Die PK380 oder ähnliche Schätzchen beim Einkaufen offen am Gürtel zu tragen, entspricht dagegen hierzulande einfach nicht der "Verkehrssitte". :D Das wäre auch ohne ausdrückliches Verbot ein Verstoß gegen die Bedingungen, unter denen das Kaufhaus zum Zwecke der Geschäftsanbahnung ungefragt betreten werden darf.

    Langer Rede kurzer Sinn: SSW immer verdeckt tragen, dann merkt es niemand und man geht solchen Fragestellungen und Problemen von vorneherein aus dem Weg.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Also ich will es noch mal deutlicher machen, ich gehe für mich immer zunächst davon aus, daß ein Hausrecht das Mitführen berechtigt geführter Waffen nicht untersagt. Natürlich führe ich eine SSW immer verdeckt (hast du schon mal auf den KWS geschaut?).

    Mit § 157 BGB o.ä. hat das Ganze übrigens nichts zu tun, da man bezüglich des Hausrechts keinen Vertrag schließt. Das Hausrecht ist ein einseitiges Bestimmungsrecht des Berechtigten, welches sich aus dem Eigentum nach §§ 903, 1004 BGB herleitet. In öffentlichen Gebäuden fließt das Hausrecht auch aus der Direktionsbefugnis des Behördenleiters, also aus öffentlichem Recht. Ein Mieter oder Pächter kann ein Hausrecht aus abgeleitetem Recht haben. Es findet seine Grenze in bestimmten Grundrechten, z.B. wäre ein auf das Hausrecht begründetes Zutrittsverbot für Ausländer sittenwidrig und nichtig.

    Wahrscheinlich meinen wir irgendwie das Gleiche, aber ich wollte es noch mal klarstellen. :^)

  • Mit § 157 BGB o.ä. hat das Ganze übrigens nichts zu tun, da man bezüglich des Hausrechts keinen Vertrag schließt.


    Einspruch Eurer Ehren :^) !

    Versuche es mal mit folgender Paragrafen-Sequenz (alles BGB):

    §311 -> § 241 -> § 157 .

    Und erst dann kommt das (berechtigte) Einschreiten des Hausherrn über die §§ 903 und 1004.

    Also ich will es noch mal deutlicher machen, ich gehe für mich immer zunächst davon aus, daß ein Hausrecht das Mitführen berechtigt geführter Waffen nicht untersagt. Natürlich führe ich eine SSW immer verdeckt (hast du schon mal auf den KWS geschaut?).

    Was ich damit sagen wollte: Wenn nicht explizit und erkennbar geregelt ist, dass der Hausherr keine Waffen in seinem Besitztum haben möchte, dann greift eben "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte". Und die "Verkehrssitte" würde ich jetzt in diesem unserem Lande einfach mal so sehen: Berechtigtes Führen JA - offenes Tragen NEIN.

    Übrigens steht in meinem KWS nix von "verdeckt tragen" (ich weiß, dass andere Ämter das z.T. mit 'reinschreiben); dennoch würde ich aus den oben genannten und auch aus anderen Gründen nie auf die Idee kommen, meine SSW absichtlich offen spazieren zu tragen.

    Die meisten größeren Arbeitgeber und praktisch alle Bildungseinrichtungen verbieten in ihren Hausordnungen übrigens das Tragen von Waffen (auch Messer etc.). Als Arbeitnehmer bzw. Schüler hat man die Hausordnung zur Kenntnis zu nehmen und sie wird auch Bestandteil des Arbeitsvertrags. Damit liegen die Dinge dann ohnehin klar. Ein Verstoß ist dann zwar immer noch nicht strafbar, kann aber Rauswurf bzw. Hausverbot zur Folge haben und damit ist man dann auch ziemlich bedient, wenn auch nur zivilrechtlich :( .

    Deshalb nochmal die Wiederholung meines Tipps an den TS: lieber bleiben lassen. ;^)

    Gruß

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Liebe Communtymitglieder,
    Ich möchte mich hiermit für die Formulierung dieser Frage entschuldigen und mich an ALLE Bedanken, die auf diese geantwortet haben.
    Ich möchte mich vorallem für die Kommentare "Der ist unreif" Bedanken, da diese mir eindeutig klar machen, dass ich zu "unreif" bin eine SSW mit mir zu führen.
    Meiner Meinung nach ist "unreif" der, der nicht dumm frägt. :thumbsup:

    Ich habe diese Frage, die mich sehr interessiert hat, mit dieser "dummen" Formulierung zerschossen und viele negativ gemeinte Kommentare bekomen.
    Das wollte ich natürlich nicht.
    Aufgrund dieser Erkenntnis habe ich meine SSW, die ich bestellt habe und erst noch geliefert werden sollte abbestellt und den KWS werde ich nun nichtmehr beantragen. Die 2 Luftgewehre die ich habe werden natürlich weiterhin mein Eigen sein :)

    Entschuldigung für diese "Dummheit"

    Liebe Grüße Recker

    P.S. Ich bin kein Wichtigtuer -Ich bin nur Interessiert

  • Zitat von »RECKer«



    Aufgrund dieser Erkenntnis habe ich meine SSW, die ich bestellt habe und erst noch geliefert werden sollte abbestellt und den KWS werde ich nun nichtmehr beantragen.

    Eine eigene Meinung hast du aber schon noch, oder?


    Ja die habe ich noch, aber die Anderen sind immer schlauer :thumbsup:
    Ausserdem will ich nicht schuld sein, wenn iwas dummes passiert und es der SSW an den Kragen geht ;^)
    Over and out
    recker

  • Muß jeder selbst wissen. 1994 habe ich meinen Berufsschullehrer gefragt, ob es gegen die Hausordnung verstößt, wenn ich einen Gasrevolver im Auto habe, das auf dem Schulparkplatz steht. Er meinte, solange ich das Schulgebäude (nicht das -gelände!) mit der Waffe nicht betrete, kann mir keiner was - was natürlich eine Fehleinschätzung war, weil das Gelände ja auch schon unter die Hausordnung zählt.
    Fakt ist: wo kein Kläger, da kein Richter... Der Golf 2 hatte so ein schönes Fach fürs Handbuch unter der Lenksäule, mit Deckel, da paßte der ME 38 Marshal dreimal rein und war dank des Deckels nicht zu sehen... 8) Ich vermute jetzt mal, daß der TS etwas ähnliches im Sinn hatte. Das ist so eben nicht mehr mit dem Waffengesetz vereinbar (war es aber auch damals schon nicht), aber solange die Waffe nicht offen auf dem Beifahrersitz liegt, sondern gut versteckt, und keiner weiß, daß die im Auto liegt, hättest Du nichts zu befürchten.
    Aber wie Du ja schreibst, hat sich die Sache erledigt. :rolleyes:

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • ...aber solange die Waffe nicht offen auf dem Beifahrersitz liegt, sondern gut versteckt, und keiner weiß, daß die im Auto liegt, hättest Du nichts zu befürchten...


    Wie der TS schrieb, ist er im Moment noch nicht im Besitz des KWS. Wenn er so bei einer Kontrolle angehalten wird, zählt das u.U. als unerlaubtes Führen!
    Eine Aussage zu treffen: "Wo kein Kläger, da kein Richter", in Bezug auf eine längerfristige Lagerung einer SSW, gut versteckt im Auto, finde ich unangebracht. Wenn´s nämlich durch einen Zufall doch schiefgeht, dann ist der Ärger und das große Heulen da und dann hat man eben doch was zu befürchten... Du schreibst ja selber, das es so nicht erlaubt, sprich nicht mit dem WaffG (und der WaffVwV) vereinbar ist. Aber wie Du schon richtig sagtest: Es hat sich ja mittlerweile alles schon erledigt... :^)

    4 Mal editiert, zuletzt von Derringer (2. Mai 2013 um 17:03)