Waffenscheinfrage..

Es gibt 48 Antworten in diesem Thema, welches 6.062 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. März 2013 um 09:56) ist von Udo1865.

  • Benötige ich nur um zum Händler eine SSw zu bringen (reperatur) einen kleinen Waffenschein? Sie ist verpackt und ohne Munition. Finde dazu leider nix passendes... aus meiner Sicht würde ich eher NEIN sagen. Aus rechtlicher Sicht?

  • Hier, das kleine Merkblatt sagt es recht ausführlich: Klick.

    Der Transport ist ohne KWS auf jeden Fall erlaubt. D.h. du hast sie in nem Koffer oder sonstwas und nicht schußbereit. Schußbereit ohne Munition könnte schwierig werden, also brauchst dir keine Sorgen machen.

    e:/ Du kannst die Waffe auch mit Munition transportieren, aber in dem Fall natürlich getrennt verstauen und so, dass die Waffe nicht ohne Weiteres schußbereit gemacht werden kann. Wie auch immer, die Kosten für den KWS kannst du dir in dem Fall sparen.

  • Transport, nicht zugriffsbereit.

    Also am besten verschlossen ohne Mun in einem Behälter. (Rucksack, Koffer usw.)

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Und wie siht es mit führen aus?
    Bei Massenveranstaltungen und in aufzügen nicht.
    und in einem geschäft?
    Ist erlaubt oder?
    Rein teoretisch könnte ich doch mit kleinem Waffenscheon sogar in eine Bank latschen solange sie verdeckt ist oder?
    und wie siht es mit dem Handschuhfach aus ?
    Darf die da rein? (geladen und schussbereit)
    bzw. Kann ich die auch im auto lassen wenn es abgeschlossen ist?
    ist ein geschlossenes Behältnis, jedoch ist sie ja geladen.

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  • und in einem geschäft? Ist erlaubt oder? Rein teoretisch könnte ich doch mit kleinem Waffenscheon sogar in eine Bank latschen solange sie verdeckt ist oder?

    Das kommt auf die Hausordnung des jeweiligen Besitzers an.

    und wie siht es mit dem Handschuhfach aus ?Darf die da rein? (geladen und schussbereit)

    Ja, solange du im Auto bist.

    bzw. Kann ich die auch im auto lassen wenn es abgeschlossen ist?
    ist ein geschlossenes Behältnis, jedoch ist sie ja geladen.

    Das Auto zählt nicht als verschlossenes Behältnis. Bei Verlassen muss die SSW mitgenommen werden.

    Übrigens: Falls die boardinterne Suchfunktion nicht das gewünschte Ergebnis liefert, versucht es einfach mal mit der seitenspezifischen Google-Suche

    ▪▪▪ E V I G I L A T E

  • Danke für die schnellen preziesen Antworten :^)

    Und wenn ich die ungeladen ins Handschuhfach lege und das Magazin samt Munni mitnehme?
    Das Auto dann abschließe.
    Ist doch dann so als wenn ich die z.b. zum Händler bringe und vorher noch bei aldi einkaufen gehe.
    Das Handschuhfach ist der Koffer also das geschlossene Behältniss (Rucksack was auch immer) und die Türen sind ja abgeschlussen.
    Sichtbar ist sie auchnicht.
    Zählt das dann nicht als Tranzport?

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  • Zumindest dann nicht mehr, wenn man das Fahrzeug verlassen hat.

    Siehe u.a. Diskussion hier: ssw im auto

    Die boardinterne Suche liefert zum Stichwort "Handschuhfach" über 500 Treffer.

    Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§36 WaffG). Im Gegensatz zu Häusern können auch Autos gestohlen werden ;)

    Übrigens: Falls die boardinterne Suchfunktion nicht das gewünschte Ergebnis liefert, versucht es einfach mal mit der seitenspezifischen Google-Suche

    ▪▪▪ E V I G I L A T E

  • Das ist zu differenzieren:

    Zitat

    Eine Aufbewahrung von Waffen in abgestellten Kraftfahrzeugen ist nach herrschender Rechtsauffassung keine sichere Aufbewahrung! Hierzu gibt es aber bestimmte Ausnahmen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:

    36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind.

    Die Aussage das die Aufbewahrung (ohne Zusatz "vorübergehend" oder "dauerhaft") nicht rechtens sei, ist zu pauschal.

  • Zitat

    Zitat von masterluke:

    Wenn jetzt Polizist P ein abschließbares Handschuhfach nicht als verschlossenes Behältnis ansieht, und ebenso der darüber entscheidende Richter
    R das so auslegen mag, heißt das noch lange nicht, das da teleologisch
    ausgelegt sauber subsumiert worden ist. Wobei ich ein entsprechendes
    Urteil dazu beim besten Willen nicht finden kann.

    Zitat

    § 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition


    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
    Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
    abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Wenn das Automobil abgeschlossen ist, dann ist das Abhandenkommen absolut ausgeschlossen, selbst ein Diebstahl ist ohne weiteres nicht mehr möglich. Nur ein schwerer Diebstahl ist denkbar, da derjenige eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine
    andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Und dieser schwere Diebstahl kann definitionsgemäß von nichts und niemandem verhindert werden. Dass ein verschlossenes Auto nicht als verschlossenes Behältnis gelten solle, habe ich schon öfters gelesen, die Aussagen beruhten jedoch stets auf Hörensagen, eine Vorschrift dazu konnte allerdins noch niemand benennen.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • OK ich hab jetzt ne menge gelesen und bin mir immernoch etwas unsicher, weil jeder was anderes schreibt und die Fälle anders sind (decke drüberlegen etc.). :leser:

    Folgendes Szenario:
    Ich besitze einen KWSund habe meine SSW im holster.
    Will jetzt kurtz was in einer Bank erledigen.
    Da Ich es für nicht sehr klug halte mit einer Anscheinswaffe in eine Bank zu spazieren möchte ich sie lieber im Auto lassen.
    Ich habe jetzt 4 Möglichkeiten.

    Welche sind erlaubt und welche nicht?

    1. Ich nehme das Magazin raus und lege es in den Kofferraum. Die Waffe lege ich ins Handschuhfach.

    2 Ich lege die Waffe ins Handschuhfach und nehme das Magazin mit.

    3 Ich lege die Waffe ins Handschuhfach nehme nur die Munition aus dem Magazin und lege diese in den Kofferraum.

    4 Ich lege die Waffe ins Handschuhfach nehme nur die Minition aus dem Magazin und nehm nur die Kartuschen mit aus dem Auto.

    Beim Transport mache ich es doch auch nicht anders.
    Ich Kaufe mir beim Hänler ne neue SSW und nehm gleich noch 2 Packungen Munni mit.
    Die Waffe ist im Köfferchen (ungeladen, in einem verschlossenen Behältnis was jedoch nicht abgeschlossen ist)
    Das ganze liegt dann im Kofferraum in einer Tüte wo auch die neu gekaufte Munition drinnen ist.

    Also an Stelle des Koffers ist dann mein Handschuhfach oder meinetwegen leg ich auch den Koffer auf die Rückbank und tue sie da rein.
    Die Munni kann ich ja dann hintun wo ich will.
    Ich lege sie (außerhalb des Magazines einfach mit ins Handschuhfach).
    Ist doch das gleiche oder nicht?

    Danke schonmal für die vielen Antworten. :^)

    Live Today Love Tomorrow Unite Forever

  • Wie schrieb ich schon mal in einem Anderem Tread Google 5 Minuten dann weist du mehr übers Waffenrecht als die Polizei. Warum da die Polizei Gewerkschaft es nicht interesiert das die Beamten geschult werden und lieber den "Wiederstand gegen die Staatsgewalt paragraphen" ausweiten.

  • Hallo,

    nochmal das Zitat aus der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, auch auf die Gefahr, dass es nervt:

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:

    36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind.

    (Unterstreichungen von mir in Bezug auf Deine konkrete Frage)

    Also nimm' das Magazin aus der Waffe, verstaue beides getrennt voneinander und von außen nicht sichtbar an zwei geeigneten Stellen in Deinem Fahrzeug und schließe dasselbe beim Verlassen ab. Fertig.

    (Dies ist meine Meinung und keine Rechtsberatung)

    Nachtrag: Wobei das zweifache Hantieren mit der Waffe vor der Bank erst zum Entladen und Verstauen und dann nach Erledigung der Bankgeschäfte wieder Laden und Holstern im Auto sicherlich mehr Aufmerksamkeit erregen könnte als das gut verdeckte Tragen außerhalb des Fahrzeugs.
    ;^)

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Hallo,

    ich habe mich aus aktuellem Anlass hier mal angemeldet.

    Ich war heute auf dem örtlichen Polizeirevier, weil ich einen egun-Betrüger anzeigen musste. Mir war vorher schon klar, daß es nicht angenehm sein wird wegen 2 nicht gelieferter Ersatzmagazine für eine Schreckschusswaffe zur Polizei zu gehen. Und es war auch so. ich bin als Opfer zur Polizei gegangen und kam mir wie der Täter vor.

    Aber der Betrüger hat mehrere Leute abgezockt und insgesamt über 250€ kassiert. Als 2 Wochen später dieselbe SSW mit identischer Seriennummer bei einem neuen Verkäufer aufgetaucht ist (der Betrüger hat versucht unter anderem Namen die gleiche SSW 2mal zu verkaufen) hab ich mich entschlossen Anzeige zu erstatten.

    Der Beamte der die Anzeige aufgenommen hat, hat gesagt......."Sie brauchen den kleinen Waffenschein"......Ich frage: "auch wenn ich die Waffe nur zu Hause habe und nie damit vor die Tür gehe?"......"auch dann brauchen sie den,gehen se gleich zur Gemeinde und beantragen einen"

    ---Tja, ich wollte mich nicht mit dem Beamten streiten, aber im Waffengesetz steht doch eindeutig was anderes oder??? Seit wann ist die Polizei Gesetzgeber??? Der Beamte hat ganz klar und unmissverständlich gesagt, daß ich den KWS auch für den reinen Besitz benötige, sonst wäre es eine Ordnungswidrigkeit....

    Ich will den KWS gar nicht, weil ich keine SSW führe und auch nicht führen will. Jetzt weiß ich nicht was ich machen soll. Ich hab keine Lust, daß in 6 Monaten plötzlich die Kripo meine Sammlung sehen will, weil die hellhörig geworden sind.

    Ich will mich auch nicht der eventuell persönlichen Meinung eines Dorfbullen beugen, der hier Sheriff spielen will...

    Einmal editiert, zuletzt von Gesetznehmer (6. März 2013 um 19:42)

  • Lass dich nicht ins Bockshorn jagen. Leider ist der Kenntnisstand auch nach fast 10 Jahren immernoch nicht auf erforderlichem Niveau. Wie oft erlebt man das auch in anderen Bereichen.

    Ich sehe es ähnlich wie du. Ich brauche aber keinen KWS weil ich nicht vom Führen einer SSW überzeugt bin.
    Dann lieber ein Abwehr-Gel, wenns denn sein muss.

    Wenn du alles regelkonform bei dir zu Hause hast, brauchst dir auch keine Sorgen machen.
    *Fatalismus an* Lass die kommen, kannst eh nichts machen. *Fatalismus aus*

  • die Munition liegt im Schrank, die Waffen in einem abschliessbaren Alu-Koffer, der zwar schnell aufgebrochen ist aber ich wohne hier alleine, kleine Kinder laufen hier auch nicht rum :) normalerweise kommt nach Silvester immer alles in den Keller, hab ich jetzt noch nicht gemacht...

  • Ich will mich auch nicht der eventuell persönlichen Meinung eines Dorfbullen beugen, der hier Sheriff spielen will...

    Den gesamten Text des Waffengesetzes incl. Durchführungsverordnung und Verwaltungsanweisung gibt es im Internet. Dort druckst Du Dir die entsprechenden Passagen aus und legst diese dem Beamten vor. Das hat nichts mit Rechthaberei zu tun, und Willkür brauchst Du Dir nicht gefallen zu lassen. Versuche einfach, die Frage sachlich zu klären - am Gesetzestext kommt auch der "Dorfsheriff" nicht vorbei.

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Mit meinem Waffelschein bin ich berechtigt, Waffeln jeglichen Kalibers, jederzeit offen oder verdeckt in der Öffentlichkeit zu führen. Auch habe ich das Recht, Waffeln jederzeit zu erwerben. Die Gültigkeit ist unbegrenzt.
    Einfach mal bei der örtlichen Waffelbehörde nachfragen.

    Näheres findet Ihr hier: Klick

    Mitglied in der Selbsthilfegruppe "Anonyme Prellerschützen".


    Field-Target mit einer HW97RS im 1. DFTC2000 e.V.