Erlaubt in Deutschland?

Es gibt 25 Antworten in diesem Thema, welches 2.996 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (21. Juni 2012 um 11:39) ist von T-gnom.

  • die bestimmung ist entscheident, nicht nur die eignung!
    ein kreissägeblatt ist zum sägen bestimmt und ein display zum anschauen.

    So einfach ist das nicht. Dann käme es auf die Zweckbestimmung durch den Verkäufer an, was nicht ausschlaggebend ist. Eher dürfte der typische Einsatzzweck des entsprechenden Gegenstandes entscheidend sein.
    Ein Küchenmesser ist zB zum arbeiten in der Küche bestimmt, ein "Kampfmesser" hingegen nicht.


    Ich bezog mich mit Sägeblatt übrigens auf das Sägeblatt einer Kreissäge. Die sind nicht sternförmig im Sinne des Gesetzes, da muss man teleologisch auslegen - sicher, rein geometrisch ist ein Kreissägeblatt sternförmig (siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Stern_%28Geometrie%29) - zB als "Tetraikosagramm" :D - aber dies dürfte nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben - außerdem fehlt da ohnehin die Bestimmung zum Wurf.
    Unter "sternförmig" sind da einfach die typischen Formen von Wurfsternen zu verstehen.

  • wernor, das gesetz beschreibt die verbotsmerkmale recht genau, was bei manchen gegenständen zur unterscheidung ja auch dringend notwendig ist!
    wie zb wurfstern oder sägeblatt.
    zb. beim von dir genannten stockdegen heißt es konkret:
    1.3 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
    1.3.1
    Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen
    anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des
    täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
    ein stockdegen ist immernoch ein gegenstand der einen anderen gegenstand vortäuscht, auch wenn er hinter glas verschraubt ist!

    bei hinter glas verschraubten nun chakus :
    1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu
    bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B.
    Nun-Chakus);
    da mag zwar die beschaffenheit gegeben sein, aber jeh nach art der verschraubung wird es mit der handhabung schon schwieriger und die bestimmung von hinter glas verschraubten nun chakus ist auch nicht unbedingt die gesundheitliche schädigung sondern das zur schau stellen. für ein verbot müssen aber meiner meinung nach alle verbotsmerkmale erfüllt sein!
    Rancon: ich bin mir nicht wirklich sicher wer den zweck bestimmt, ich denke das ist nicht wirklich geregelt! der typische einsatzzweck eines displays ist die zur schau stellung!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • ein stockdegen ist immernoch ein gegenstand der einen anderen gegenstand vortäuscht, auch wenn er hinter glas verschraubt ist!


    Meine These dazu: Ein Wurfstern ist immer noch ein verbotener Gegenstand, auch wenn er hinter Glas verschraubt ist :thumbsup:

    airgunsmith.tumblr.com
    "Sportverbände sind von ihrem Wesen her Verbreiter von Unsinn, von Bürokratie und profilierungsgetränkten Wichtigtuern."
    Dieter Hildebrandt, faz.net, 09.07.2012

  • Meine Einschätzung dazu:

    Solange die Teile nicht fest VERSCHWEIßT sind, und ohne Zertörung der Befestigung irgendwie vom Untergrund bzw. Rahmen gelöst werden können, ist selbstverständlich auch bei Wurfsternen hinter Glas das Verbot wirksam.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • der trick ist doch, den kram so zu befestigen das das "tragbar" wegfällt. denn die allermeisten dinge im waffg. beziehen sich einzig auf tragbare gegenstände. sobald etwas ohne zerstörung nichtmehr tragbar ist, fällt es aus der regelung.

    packt man stockdegen oder sonstwas also in ne regentonne voll epoxi ein, dürfte das tragbar nurnoch auf die wenigsten menschen zutreffen.


    btw. ist das auch der grund, warum es vom waffg. her völlig legal wäre, eine rieeeesige balliste auf eine schubkarre zu basteln und damit in der öffentlichkeit zu schießen.
    mit der armbrust darf mans nicht, aber das ding wäre nichtmehr tragbar, also gilt:

    Zitat

    Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
    1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).


    halt nichtmehr.

    ebenfalls sind dinge, die man als schusswaffe bezeichnen könnte, auf einmal keine shcusswaffen mehr, wenn das modell neu hergestellt und einzig für "ballistische versuche" bestimmt ist, da dieser verwendungszweck im waffg. nicht in die schusswaffendefinition aufgenommen ist. und die definition aber an den zweck gebunden ist.


    bisschen seltsam, das alles, ist man vom waffg. aber ja gewöhnt, oder?

    R.I.P. Sir Terry Pratchett