die bestimmung ist entscheident, nicht nur die eignung!
ein kreissägeblatt ist zum sägen bestimmt und ein display zum anschauen.
So einfach ist das nicht. Dann käme es auf die Zweckbestimmung durch den Verkäufer an, was nicht ausschlaggebend ist. Eher dürfte der typische Einsatzzweck des entsprechenden Gegenstandes entscheidend sein.
Ein Küchenmesser ist zB zum arbeiten in der Küche bestimmt, ein "Kampfmesser" hingegen nicht.
Ich bezog mich mit Sägeblatt übrigens auf das Sägeblatt einer Kreissäge. Die sind nicht sternförmig im Sinne des Gesetzes, da muss man teleologisch auslegen - sicher, rein geometrisch ist ein Kreissägeblatt sternförmig (siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Stern_%28Geometrie%29) - zB als "Tetraikosagramm" - aber dies dürfte nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben - außerdem fehlt da ohnehin die Bestimmung zum Wurf.
Unter "sternförmig" sind da einfach die typischen Formen von Wurfsternen zu verstehen.