Klappbajonett - Verbotener Gegenstand?

Es gibt 44 Antworten in diesem Thema, welches 6.919 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Februar 2012 um 15:02) ist von Martin Fett.

  • Irgendsowas in der Art habe ich bfürchtet,
    Heute angemeldet, möchte Hilfe, und dann sowas ???

    Für mich war eh klar, bei so Leuten ist sofort Funkstille
    höchstens noch ein Spam, auch auf die Gefahr der Konsequenz hin, das nehme ich in Kauf

    Heidi

    Klar möchte ich Hilfe.

    Du aber sagts, das ein Bajonett geführt werden darf.
    Alle andern bestreiten das.
    Auf Rückfragen gibst du nur süffisante Kommentare ab.
    Das ich dich dann nicht mehr für ernst nehme, kannst du dir wohl auch selber denken, oder?

  • Natürlich darfs Du es führen,
    das hat Mountain doch bestätigt, aber soviel gesunden Menschenverstand setze ich voraus, das man weiss, das man so etwas, wie auch freie Waffen, nicht unbedingt z.B. in der

    U.Bahn, im Flieger, in der Disse, bei öffentlichen Versammlungen,oder Stadien mit sich führen darf, es sei denn die Betreiber dulden es,
    was selten ist
    Reicht das jetzt, oder kommt gleich wieder ein
    Darf ich oder darf ich nicht

  • Heidi,

    damit deine Freunde hier nicht wieder auf mich "losgehen" kommentiere ich die Unstimmigkeiten die ich meiner Meinung nach in deiner Aussage sehe nicht wieder.

    Aber vielleicht kannst du mir auf diese Nachfrage eine Antwort geben:

    Du und Mountain sagen: sogar Führen ist erlaubt (außer bei den hinreichend bekannten Außnahmen, öffentliche Veranstaltungen usw.)
    germi sagt: Sogar der BESITZ ist verboten, da Klinge länger als 8,5 cm.
    Toolmaker sagt: Besitz JA, Führen NEIN


    WEM darf ich jetzt glauben?

  • kann man das "klappbajonett" denn überhaubt an irgend eine waffe dranmachen??? wenn nämlich nicht, wäre das noch nicht mal ein bajomett?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • kann man das "klappbajonett" denn überhaubt an irgend eine waffe dranmachen??? wenn nämlich nicht, wäre das noch nicht mal ein bajomett?

    Genau diese Frage habe ich auch in meinem ersten Post gestellt!

    Mitlerweile hat aber ein Link von Heidei gezeigt, das wohl das Tschechische AK47 für dieses bajonett passt, es ist also ein "echtes" Bajonett.

    Meine Frage, ob es das aber noch ist wenn der Führungsring abgetrennt wurde, ist bisher leider noch unbeantwortet.

    Hier der Link: AK-47 Falschirmjäger Falt- Bajonett ?
    AK-47 Falschirmjäger Falt- Bajonett ?

  • Meine Frage, ob es das aber noch ist wenn der Führungsring abgetrennt wurde, ist bisher leider noch unbeantwortet.


    Da Du kein kleiner Dummer bist, deinem Schreibstil nach zu urteilen, so sollte Dir klar sein, sobald Du den Ring abflext, ist die Bajonett-Eigenschaft perdú.
    Dann hast Du einen Springer, der generell so erlaubt ist, bis 8,5 cm!
    Das Problem, jetzt hat das Ding 1,5 cm Klingenlänge zuviel und damit ist es VERBOTEN.
    Kürzt Du die Klinge bist Du wieder im grünen Bereich, ist typisch hirnrissig Deutsch.

    Wozu das Ganze gut sein soll in der Praxis ... frag die Bürokraten, die diesen Bockmist verzapft haben.

    Gruß!

  • Hallo Mountain,

    klar bin ich nicht dumm, beruflich bin ich Architekt, was aber nichts heißen soll.

    NEIN! ICH will den Ring nicht abtrennen, das ist mir nur in dem zuvor zitierten Link aufgefallen,
    da schreibt Wayne, das er den Ring abgeflext hat.
    Daher hab ich mich gefragt, ob das Abtrennen des Rings zulässig wäre.
    Die "Warze" ist ja dennoch vorhanden.

    Und bevor ich die Klinge kürzen würde wäre es sicher einfacher, die Sprungfeder auszubauen.
    Dann ist es kein Springer mehr und es gilt keine Längenbegrenzung mehr, nicht wahr?

    Ich hätte mich aber gefreut, wenn auch germi nochmals auf meine Rückfrage geantwortet hätte...

    Ich sehe aber auch ein, das dieses Thema wohl doch nicht so ganz einfach ist und der einfache Hobbyist
    etwas überfordert wird durch meine Dateilfragen.

  • Und bevor ich die Klinge kürzen würde wäre es sicher einfacher, die Sprungfeder auszubauen.
    Dann ist es kein Springer mehr und es gilt keine Längenbegrenzung mehr, nicht wahr?


    BINGO!
    Genau so ist es!

    Nicht nur der einfache Hobbyist ist überfordert, viel schlimmer: "Genau DIE Paragraphenhengste, die sich selbst die Fallstricke gelegt haben, schauen selbst nicht mehr durch"!

    Aber von einem einfachen *Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft*, sprich PVB wird das erwartet.
    Was macht das "Streifenhörnchen"? Genau, erstmal beschlagnahmen! - Als Befehlsempfänger mal anfragen beim Kollegen, meist hat der auch nicht viel mehr Ahnung. - Ausnahmen bestätigen die Regel.
    StaA - auch 0 Ahnung, nur nix merken lassen §§§ wälzen usw. - etc.

    Die CH hatte kurzzeitig das Verbot von Butterfly-Messern, Stilettis, Fallmessern etc. nach deutschem Vorbild eingeführt.
    Zum Glück erkennen Schweizer Fehlentscheidungen, anscheinend schneller und sind bereit Unsinniges einfach wieder zu streichen.
    Im Gegensatz zu unseren "Experten".
    Die Österreicher haben erst gar kein Verbot von Blankwaffen, normalerweise müßten die schon im Blut ersoffen sein, nach deutschem Dafürhalten. Totaler Quatsch!
    Bis 1972 waren Messer bei uns auch noch frei und es ist viel weniger passiert, als heutzutage. Lt. Kriminalstatistik zumindest.

    Gruß!

  • nun wenn es an eine waffe passt, könnte man davon ausgehen das es dazu bestimmt ist die abwehrfehigkeit eines menschen herabzusetzen. dagegen spricht, das bajonette immer feststehend waren, ein klappbajonett eher ungewöhnlich ist und vieleicht nur dazu dienen soll den leuten das geld aus der tasche zu ziehen und die tatsächliche ausgestaltung garnicht die einer waffe ist! bleibt der sozialanerkannte verwendungszweck. nun der verwendungszweck eines bajonettes ist in der regel der krieg. selbstverteidigung ist meines wissens kein anerkannter verwendungszweck. wenn man dich also fragt was du mit dem messer machen möchtset und du angibst in den krieg ziehen zu wollen müßte das meiner meinung sozial anerkannt genug sein. ist aber nur meine meinung und muß nicht der realität entsprechen!!!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Bajonette unterliegen einem Führverbot nach unserem WaffG. Es gibt keinen allgemein anerkannten Zweck, wie zum Beispiel bei Einhandmessern.

    Ich hab mir mal das Bild und auch die Auktion angesehen.
    Es heißt Faltbajonett.

    Es steht nirgends geschrieben, daß die Klinge auf Knopfdruck rausspringt oder es mit einer Hand öffen- und arretierbar wäre.
    Auch Faltmesser sind schließlich legal und führbar.

    Ich würde es eher als Messer, denn als Bajonett einstufen. Ich denke nicht, daß es als Bajonett taugen würde.
    Und eine angeschweißte Öse machen aus einem Messer noch lange kein Bajonett. Stell dir mal vor du spießt jemanden mit auf und das ganze Gewicht der Person hängt an diesem, an deine AK montierten, 'Bajonett'.
    Obs noch für nen zweiten reicht oder sich das Teil beim ersten zerlegt, sehe ich als fraglich. Deshalb sehe ich keine Bajonetteigenschaften.

    Sollte dieses Teil tatsächlich als Springmesser konzipiert sein (wie gesagt, in der Auktion steht nix davon), sähe ich es als Messer an, und somit als verbotenen Gegenstand.

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • ja, man müßte klären ob das wirklich ein bajonett ist oder nicht, ich finde auch,die tatsächliche ausgestaltung spricht dagegen!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Der russ. Nagant soll mit ausgeklappten Bayonett geschossen werden, sonst ergibt ich eine Treffpunktverlagerung, so wurde mir glaubhaft versichert. Ich wüsste auch nicht, dass es in den Sportordnungen in der Disziplin für Ordonanzwaffe untersagt wäre. Auf einem Schießstand wäre das Führen von Schusswaffen mit Bayonett aus bekannten Gründen auch legal.
    Ich habe nun nicht die Sportordungen nach einem Bayonettverbot abgeklappert. Es wäre mir jedenfalls neu.

    Nachtrag: Die Frage des Führens eines Bayonett ist klar geregelt. Das B. unterliegt dem Führverbot nach §42a, in Verbindung mit der Definition Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. Ein Verbot als Springmesser gilt nicht, da ein Bayonett keine Springfunktion mit Feder hat. Auf dem Gewehr gesteckt ist es bei manchen Ausführungen zwar klappbar, aber es springt nicht auf.
    Ist es auf einer Deko- Salut- oder sogar scharfen Schusswaffe montiert, verschärft sich das Führverbot durch andere Regelungen. Für Deko ergibt sicht zum Beispiel das Führverbot als Anscheinwaffe.
    Aber ein Jäger dürfte einen Nagant mit Bayonett (wie auch jede andere Waffe) ohne weitere Erlaubnis im Zusammenhang mit der Jagd führen - § 13 WaffG. So kann ich mir das bei der Nachsuche auf Schwarzwild durchaus sinnvoll vorstellen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (17. Januar 2012 um 02:21)

  • Floppyk:
    Hier geht es um die Funktionalität laut TE, daß es aufspringt.
    Wenn es wirklich ein Bajonett ist, fällt es nur unter das Führverbot im öffentlichen Raum.
    Wenn man es sich ansieht, sieht es aber mehr nach Messer aus. Ich bezweifle, daß es die nötige Stabilität hätte. Und bei 10cm Klingenlänge wäre es ein verbotener Gegenstand als Springmesser.

    Wobei ich mich frage, ob es überhaupt aufspringt bei den entsprechenden egun-Auktionen steht nix davon.

    "He, who trades freedom for temporary security, deserves neither freedom nor security."
    ("Jene, die Freiheit aufgeben, um eine vorübergehende Sicherheit zu erwerben, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.") --- Benjamin Franklin

  • Wenn es um das Führen geht, ist es egal ob es dem Führverbot als Waffe oder als Messer über 12 cm Klinge unterliegt.
    Ein Bayonett mit Aufspringfunktion ohne dass es an der Schusswaffe montiert ist, kenne ich nicht. Bitte Fotos oder Link einstellen, damit man sich besser eine Vorstellung machen kann.

  • Floppyk.
    Bild ist schon eingestellt worden.
    Oder bei egun nach 'Faltbajonett AK-47' suchen. gibt es eine Auktion mit schwarzer Nylontasche.

    Sollte sich im gebräuchlichen Zahlenraum der natürlichen Zahlen nichts geändert haben, so ist 10 kleiner als 12. ;^)

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  • Ah, gefunden.
    Also um es kurz zu machen - Besitz zulässig, weil Verbotsmerkmale zur verbotenen Ausführung eines Springmesser nicht erfüllt sind:

    Zitat

    1.4.1
    Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

    höchstens 8,5 cm lang ist und

    nicht zweiseitig geschliffen ist;

    Aber Führverbot würde ich bejahen, weil Bajonett immer Waffe ist. Zudem könnte es objektiv als Kampfmesser angesehen werdn und somit auch Waffe.

    Meine persönliche Meinung: Schweres Messer und wahrscheinlich minderer Klingenqualität, wie auch klapperiege Fertigung. Ähnliches hatte ich mal flüchtig in der Hand und toll ist sowas nicht. Es gibt Besseres und problemlosere Messer für den Alltag. Das merkt man spätestens dann, wenn das tägliche Tragen nach einer Woche doch zur Last wird.
    Sammler ausgenommen.

  • Floppyk:
    Wenn Springmesser, dann ist die Verbotseigenschaft klar gegeben, da Klingenlänge 10cm.

    Ich möchte auf den optischen Eindruck auf dem Foto dem Gegenstand Bajonetteigenschaftenn absprechen, da es nicht stabil und wertig genug erscheint.
    Nur die Befestigbarkeit an einer Waffe macht ein Messer nicht zum Bajonett, noch dazu bei einer, möchte sagen, lächerlich geringen, Klingenlänge von 10cm.

    Sieht wie ein laienhafter Veruch aus, das Waffengesetz auszuhebeln.
    Da wäre ein FB vom BKA interessant.

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  • Faltbajonet, oder Klappbajonet,
    von was anderem wie Springmesser ist selbst im Int.Net nicht die Rede, also ist es für mich von vornherein klar gewesen
    das es sich hierbei um ein Zweihandmesser handelt, wobei jetzt noch die Abmessungen von interesse wären.
    und gerade eben mal im direkt Verkauf 19.90€ kostet, was schon eine Menge über die Qualität aussagt

    Wenn das alles so unklar ist, ja dann sind 19.90 nicht die Welt, kaufen,
    der nächsten Polizei Wache auf den Tresen legen, und fragen darf ich oder darf ich nicht.
    Die Antwort der Polizei, kann ich mir denken
    " wissen wir auch nicht, aber besser ist wohl nicht,"
    und der Eigentümer geht ohne Messer nachhause, und hat 19.90 in den Sand gesetzt

    ich bin da selber im Moment in Schwulitäten
    ob ich in einen Anderen Thread das erwähnte Douk Douk Le Grant Klapp/Faltmesser ohne Arretierung
    überhaupt führen dürfte, und die Abmessungen auf Franz.
    die mit 260/142mm angegeben werden sich sowohl als auch auf
    die Gesammtlänge also 260, und die 142 könnten Klinngenlänge oder aber auch das Griffstück
    beziehen, die Differenz also 118mm betragen müsste, und wennnnn es sich bei den 118 um
    die Klinge handelt es fürbar sein dürfte.
    Was ich aber nicht möchte, es soll in meine Sammlumg

    Heidi

    Einmal editiert, zuletzt von burgfrau (17. Januar 2012 um 06:43)

  • Hier möchte Jemand eine verbindliche Rechtsauskunft haben ???
    und ich werde mich hüten nur aufgrund von Drängeleien diese zu geben.
    Schlußendlich handelt es sich um ein Waffenforum für freie Waffen, und nicht um

    www .Justizia.de, oder
    www .Ihr gutes Recht. de

    Nirgends ist die Rechtliche Lage so umstritten wie im W.G,
    hier im Forum besonders in den Bereichen SSW, Messer und
    Bögen Armbruste, gibt es soviele Wiedersprüche unter den Foren Mitgliedern, die immer und immer wieder von Neu zugängen
    wie es hier mal wieder der Fall ist
    regelrecht bedrängt werden eine Verbindliche Auskunft zu geben.

    Wenn diese Leute unbedingt wissen möchten was sie nun wirklich dürfen oder nicht
    dann müssen sie eben in den sauren Apfel beisen, und sich Auskunft bei den zuständigen Behörden oder Fachanwälten holen.

    Dafür ist dieses Forum mit den Unterschiedlichen, und auch Wunschauffassungen weil einige es gerne so für sich hätten,
    nun einmal nicht der Richtige Ort.

    Heidi

  • Aehm, die laengenbegrenzung beim fuehren trifft aber nur auf feststehende Messer zu.
    Hier geht es um die Frage ob es eine Hieb / Stichwaffe ist.
    Meiner Meinung nach Ja.
    Es ist gany klar als Bajonett benannt und damit die die Zweckbestimmung doch voellig klar.
    Ob es Stabil genung waere ist doch dabei egal.
    Sonst waeren ja auch einige SSW keine Waffen weil sie ja nach 1 - 10 Schuss kaput sind.
    Aber wer es ganz genau Wissen will kann ja beim BKA anfragen und einen kostenpflichtigen Bescheid beauftragen.
    Bis dahin fischen wir alle im trueben.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/