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[quote]Bremen, den 02.11.2011
Landtag (Kleine Anfrage): Steuerliche Privilegien von Schützenvereinen für das Schießen mit großkalibrigen Waffen
In den letzten zwanzig Jahren sind in Deutschland über 100 Menschen mit legalen Schusswaffen getötet worden. Gemäß Bundeswaffengesetz berechtigt neben der Jagdausübung vor allem der Schießsport zum legalen Besitz von Schusswaffen. Der Bundesgesetzgeber hat sich in der Abwägung zwischen individuellen Freizeitinteressen der Sportschützen und öffentlicher Sicherheit und dem Schutz von Leib und Leben, für eine liberale Regelung zugunsten des Schiessports und der Waffenbesitzer entschieden, die in vielfältiger Weise nach den Amokläufen der letzten Jahre kritisiert wurde.
Darüber hinaus privilegiert der Bundesgesetzgeber Schützenvereine steuerrechtlich dadurch, dass er ihnen die Gemeinnützigkeit zuerkennt, weil sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördern würden, was andererseits beispielsweise Skatvereinen nicht zugestanden wird. Dabei wird bei der Privilegierung der Schützenvereine bisher nicht zwischen der Ausübung olympischer Sportarten und dem Schießen mit großkalibrigen Waffen unterschieden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
1. Wie viele Schützenvereine im Lande Bremen werden im Sinne des § 52 AO als gemeinnützig behandelt? Wie viele Mitglieder haben die Vereine?
2. Gibt es darüber hinaus Schützenvereine oder Schießsportunternehmen im Lande Bremen, die nicht als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO behandelt werden? Wenn ja, mit welcher Begründung?
3. In welchem quantitativen Umfang (Anzahl der aktiven Mitglieder) wird in den gemeinnützigen Vereinen Schießsport in nicht olympischen Disziplinen betrieben? Um welche Disziplinen handelt es sich? Wie ist das quantitative Verhältnis zu den olympischen Disziplinen?
4. In welchem finanziellen Umfang werden steuerpflichtige Spenden und Fördermitgliedschaftsbeiträge für gemeinnützige Schützenvereine bei der Lohn- oder Einkommenssteuerklärung geltend gemacht bzw. anerkannt? In welchem finanziellen Umfang wird hierdurch das Steueraufkommen im Land Bremen gemindert?
5. Sieht der Senat bei der Feststellung oder Versagung der Gemeinnützigkeit von Schützenvereinen einen Ermessensspielraum der Finanzämter im Lande Bremen im Hinblick auf
a. Die Ausübung und Förderung von nicht olympischen Schießsportdisziplinen mit großkalibrigen Waffen?
b. Die Bewertung des Schießsportes als die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet förderndeTätigkeit?
6. Soweit der Senat keinen Ermessensspielraum sehen sollte, hält er landesrechtliche Regelungen für zulässig, Schützenvereinen in Abweichung zu § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO bzw. zum AEAO die Anerkennung als gemeinnützig zu versagen, soweit diese nicht olympische Disziplinen betreiben?
Max Liess, Sükrü Senkal, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD