Umbau freier Waffen

Es gibt 3 Antworten in diesem Thema, welches 1.582 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. April 2003 um 13:42) ist von Baikal.

  • Hallo,

    nach einiger Zeit des Mitlesens bin ich nun endlich auch im Forum, und das gleich mit ein paar Fragen:

    Inwieweit darf man eine freie Waffe umbauen (wesentliche Teile natürlich ausgeschlossen!)?
    Also z.B.Schlossmechanismus ändern (kein Vollauto natürlich), konkret bei P99-Gaswaffe, bei der die Hahnfeder erlahmt ist --> neuer Stahlhahn mit Schubstange.
    Darf man das äussere Erscheinungsbild ändern, z.B. mit Laufverlängerung incl. Vorderschaft, Kompensator, Mündungsfeuerdämpfer oder Anschlagschaft (solange gemäss KWKG bzw. Anscheinswaffenparagraph)?
    Also z.B. ein originales Luftgewehrsystem mit einem Bullpupschaft versehen.

    Es geht mir nicht darum, etwas Illegales herzustellen und damit wild ballernd durch die Gegend zu rennen, ich will nur etwas Ungewöhnliches und Besonderes herstellen, um zu zeigen, das ist möglich UND im Rahmen des Legalen.

    Hoffe auf Eure Ratschläge und Meinungen!

    Gruss,
    HWJunkie

    Natürlich gibt's bei Umbauerfolg auch ein paar Bilder!

  • hallo,

    habe auch soetwas mit meiner crosman 1377 pistole vor. ausserdem ist ja heute der anscheinswaffen§ gefallen. dann darf die waffe auch "gefährlich" aussehen.
    auf ans werk :ngrins:

    gruss,
    florian

  • Das ist ein interessante Frage ... wenn ich einige Teile verändere, z.B. anderer Hahn, erlischt damit nicht die PTB-Zulassung? Immerhin bezieht sich die Zulassung der Waffe auf die Bauart, SO WIE SIE IST.
    Vielleicht weiss da einer mehr??

  • Zitat

    Original von coolcat
    Das ist ein interessante Frage ... wenn ich einige Teile verändere, z.B. anderer Hahn, erlischt damit nicht die PTB-Zulassung ? Immerhin bezieht sich die Zulassung der Waffe auf die Bauart, SO WIE SIE IST.
    Vielleicht weiss da einer mehr??

    Wovon sprechen wir denn genau?
    Eine G 1200 oder 1077 besitzen keine PTB.
    Eine meiner Berettas hat eine, eine nicht-
    dafür hat sie aber ein :F: .

    Wie man allein aus den obigen Beispielen sieht,
    ist die Zulässigkeit in jedem individuellen Fall zu
    beurteilen, glaube ich.

    Generelle Verbote gibt es für Änderungen am Lauf und
    an der Schusskraft.(z.B.7,5 J)
    Ebenso gibt es Ausrüstungsverbote für Beleuchtung,
    Infrarot,Nachtsichtgeräte und Laserpunktstrahler
    (nicht Rotpunktzielgeräte).
    Wie gesagt:Änderungen sind im Einzelfall zu entscheiden, insbesondere in Anbetracht des
    Wegfalls des §37, dessen weitere Entwicklung man
    im Auge behalten sollte.

    Ein zuversichtlicher Baikal