Alles anzeigenHi Jörgen, :^)
wie Drangdüwel schon sagte: Auch wenn es nach dem WaffG nicht verboten ist, greifen noch andere Gesetze. Unter anderem das der Ruhestörung und § 117 OWiG. Das nur vorsichtshalber, denn das in Verbindung mit dem Generalauftrag der Polizeigesetze der Länder kann durchaus bedeuten, dass die SSW sichergestellt oder beschlagnahmt wird. Und je nach Verstoss unterliegt sie vielleicht auch der Einziehung.
LG Andreas :^)
§ 117
Unzulässiger Lärm(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
Naja...
Das ist zwar in der Sache nicht verkehrt, aber wieder mal ein Beispiel für sinnloses Teufel-and-die-Wand-Malen. Ich denke, wir sind hier alle vernünftige Menschen, die wissen, daß manchmal auch Dinge, die zwar nicht verboten sind, sich doch nicht gehören. Ich kann es nicht leiden, wenn - sei es auch wie hier mit guten, warnenden Absichten - eine Drohkulisse, bestehend aus unrealistischen Maximalstrafen, aufgebaut wird, um erwachsene Leute wie kleine, doofe Kinder an verbotenem Tun zu hindern, indem man ihnen irgendeine absurde Angst einjagt. Tatsache ist, daß erstmal überhaupt nichts Schlimmes passiert, wenn man eine Ruhestörung begeht. Meine Devise war hier immer: Austesten, was geht, und wenn sich einer gestört fühlt, ist eben Schluß. Mit diesem Motto habe ich auch schon das ein oder andere Mal im Garten geschossen. Im Keller sowieso, das würde mir auch nicht im Traum einfallen, den extra abzudämmen
Das hier geschilderte Instrumentarium greift, wenn überhaupt, erst bei uneinsichtigen mehrfachen Wiederholungstätern. Wenn einer mal im eigenen Garten mit seiner SSW schießt und jemand die Polizei ruft, wird es beim ersten Mal lediglich einen halbwegs netten Hinweis geben, dieses Tun in Zukunft zu unterlassen. Das ist genauso wie bei Ruhestörung durch zu lautes Musikhören: irgendwann kann einem tatsächlich die Musikanlage abgenommen werden (vorübergehend), aber mit Sicherheit nicht beim ersten Mal. Bei einer SSW dürfte es dasselbe sein. Was der "Generalauftrag der Polizeigesetze der Länder" ist, kapiere ich allerdings nicht. Ich glaube sparky ist ein Jurist
Und was die Einziehung betrifft, da muß man damit schon mehr anstellen als im Garten damit ein paar Schüsse abzufeuern. Also ehrlich...
Zum Thema Wald, mir kommt da gerade eine - vermutlich hirnrissige - Idee: wenn man jetzt selbst der Pächter/Eigentümer des Waldes ist, dann sollte man doch eigentlich keinerlei probleme kriegen, wenn man darin schießt, oder? Alternativ könnte man ja auch den Eigentümer um Erlaubnis bitten, und wenn er sie erteilt, wär's doch auch okay, oder?
Gruß,
harhuettne