Schiessen im Wald

Es gibt 69 Antworten in diesem Thema, welches 13.282 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. Januar 2011 um 00:58) ist von ALFHA1802.

  • Hi,

    umfiede doch einfach dein Grundstück, bau ein paar Schilder auf und dann kanns losgehen.....

    Da wäre Umfriedung aber teurer als Armbrust und Bogen zusammen. zudem weiß ich nicht einmal ob ich den Wald so einfach einzäunen dürfte. Von daher fällt diese Möglichkeit flach.

    Eine Kuh macht Muh!
    Viele Kühe machen Mühe!

  • Jürgen Kohlheim

    WAFFGARMBRUST - 25.04.2003

    Die Armbrust im neuen Waffengesetz

    A. Gesetzliche Regelungen

    Erstmals ist die Armbrust in einem Waffengesetz geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind Waffen Schusswaffen

    und ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) Abschnitt 1 Unterabschnitt

    1 (Schusswaffen) sind nach Nr. 1.2.2 den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände solche "tragbare Gegenstände,

    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch

    Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste)."

    Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung,

    sofern sie nicht ausgeschlossen sind.

    Nach § 2 Abs. 2 bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2

    zum Waffengesetz genannt sind, der Erlaubnis. In der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 heißt

    es lapidar: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1

    Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 4) ... bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen ... nicht nach Unterabschnitt

    2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

    Weiterhin ist in § 2 Abs. 4 bestimmt, dass Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise

    von der Erlaubnispflicht oder einem Verbot ausgenommen ist, in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt sind.

    Vom Gesetz ausgenommene Waffen sind Abschnitt 3 genannt.

    Dies bedeutet: Der Umgang mit der Armbrust bedarf mit Ausnahme des Überlassens grundsätzlich der Erlaubnis,

    wenn nicht in der Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.

    "Umgang" ist definiert in § 1 Abs. 3. Danach hat Umgang mit einer Waffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,

    führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    In der Anlage 1 Abschnitt 2 sind sodann Definitionen für die obigen Begriffe enthalten.

    Eine Waffe

    [b]

    erwirbt

    , wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,[b]

    besitzt

    , wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,[b]

    überlässt

    , wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.[font='CourierNewPSMT']

    2

    [font='TimesNewRoman']Der entscheidende Begriff für den Erwerb und Besitz ist die [b][font='TimesNewRoman,Bold']Ausübung der tatsächlichen Gewalt[font='TimesNewRoman']. Hierzu hat[font='TimesNewRoman']

    nun der Bundesgerichtshof für das Waffenrecht ausgeführt, dass für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt die
    [align=left]tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, d.h. unmittelbarer
    [align=left]Besitzer (unter Ausschluss eines anderen) zu werden (BGH, Beschluss vom 29.10.1974 - 1 StR 5/74 -). In
    [align=left]Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist dazu ausgeführt, dass das Bestehen einer jederzeit zu realisierenden
    [align=left]tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen muss (vgl. z.B. Steindorf, Waffenrecht, 7.
    [align=left]Aufl. 1999).[b][font='TimesNewRoman,Bold']
    [align=left]B. Ausnahmen nach der Anlage 2

    [font='TimesNewRoman']
    [align=left]Nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist erlaubnisfrei nach
    [align=left]Nr. 1.10 der Erwerb und Besitz von Armbrüsten
    [align=left]Nr. 3.2 das Führen von Armbrüsten
    [align=left]Nr. 4.2 der Handel und die Herstellung
    [align=left]Nr. 7.8 das Verbringen und die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
    [align=left]Leider fällt die Armbrust nicht unter die vom Gesetz ausgenommenen Waffen, denn für sie ist von der Ausnahme
    [align=left]wiederum eine Ausnahme gemacht worden (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 erster Spiegelstrich).[b][font='TimesNewRoman,Bold']Schlussfolgerung: [font='TimesNewRoman'][color=#ff0000]Der Umgang mit der Armbrust ist in den wichtigen Fällen des Erwerbs, Besitzes, Überlassens,[font='TimesNewRoman']
    [align=left][color=#ff0000]Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei.[b][font='TimesNewRoman,Bold']
    [color=#ff0000]Dies gilt allerdings nur für Erwachsene (ab 18 Jahren).

  • Da wäre Umfriedung aber teurer als Armbrust und Bogen zusammen. zudem weiß ich nicht einmal ob ich den Wald so einfach einzäunen dürfte. Von daher fällt diese Möglichkeit flach.

    Jap das denke ich auch...also bleibt wohl doch nur der Schützenverein?! ;) Oder Indoor..

    "Es gibt keine dummen Fragen sondern nur dumme Antworten!"

  • sind eigentlich alle Wälder in Jagdbezirke eingeteilt?


    Man kann besser fragen - was ist kein Jagdbezirk:
    Innenstädte, private umfreidete Grundstücke innerhalb eines Bebauungsgebietes, Friedhöfe, Sportplätze, Gatter für (Wild)Tiere. Das war es im wesentlichen schon. Bei diesen befriedeten Bezirken ruht die Jagd. D.h. sie ist prinzipiell nicht verboten, aber ein Jäger müsste dafür eine Schießerlaubnis einholen, die er begründen muss.
    Die Grundstückbesitzer innerhalb eines Jagdbezirkes sind automatisch Jagdgenossen. Die Genossen teilen bzw. fassen die Grundstücke in Absprache mit der unteren Jagdbehörde zu einem Revier zusammen. So ein Revier wird dann an einen Jagdausübungsberechtigten verpachtet. Ausnahme - ein Grundstücksbesitzer hat eigene Ländereien über 75 Ha. Diese kann er dann als Eigenpacht selbst bejagen. Daher sind viele Bauern auch Jäger. Aber ein Bauer mit Ackerland oder ein Waldbesitzer kann nicht sagen, hier wird nicht gejagt. Daher darf er auch nicht seinen Grund einzäunen und damit von der Jagd ausschließen. Damit sind nun nicht die Zäune der Kuhweiden gemeint. Sondern Zaun - betreten verboten...

    Das so mal im Groben.

  • Also ich bin ja auch Hobbybogenschütze.

    Unser Verein bestitzt auch einen sog. Jagdparcours. Dieser besteht aus vielen verschiedenen 3D-Tierscheiben, die in einem Waldstück aufgestellt wurden. Das Waldstück gehört einem ortsansässigen Bauern.
    Wir haben das Einverständnis, dort in der Gruppe den Parcours zu durchlaufen und gezwungenermaßen natürlich auch dort mit unseren Bögen zu schießen :)

    Das Gelände ist NICHT besonders gesichert. Es ist ein Waldstück, wie jedes andere auch. Die Tierscheiben wurden aber natürlich so aufgestellt, daß das Schussfeld übersichtlichist und somit eine Gefährdung von Wanderern etc. ausgeschlossen werden kann. Das dürfte einem aber der gesunde Menschenverstand gebieten ;)

    Für eventuell doch eintretende Unfälle sind wir über den Verein versichert. Wie es sich verhält wenn man sowas als Einzelperson privat in seinem eigenen Wald macht, weiß ich leider nicht.
    Solange man aber auf die Sicherheit achtet, wird bestimmt niemand was dagegen haben.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • So ein Revier wird dann an einen Jagdausübungsberechtigten verpachtet.


    ... und bekommt der Waldstückbesitzer denn wenigstens einen Teil von der Pacht ab - wenn man ihm schon vorschreibt, was er auf seinem Eigentum zu tun oder zu lassen hat?

    ..."..Die Welt Ist Groß Genug..Sie Hat Nur..Weniger Zu Bieten.."... - Captain Jack Sparrow

  • Kentucky: Ja, 30 km von mir entfernt gibt es auch einen solchen Parcour. Aber ist das aufstellen und schiessen eines solchen parcours mit dem Bogen erlaubnisfrei, oder müssen da verschiedene Genehmigungen eingeholt werden?

    Eine Kuh macht Muh!
    Viele Kühe machen Mühe!

  • Hi,

    ich war auch vor ein paar Wochen mit einem Bekannten im Wald. Er schiesst schon länger Bogen. Und zwar nannte er das Roven (?). Ich glaub schon :love: . Und da hatten wir auch die Bögen mit und haben auf alles mögliche geschossen ( teilweise mit Flu-Flus), was so am Wegesrand war, Baumstümpfe, einen Tennisball hatte er dabei, eben auf alles was man nicht kaputtmachen konnte, weils schon kaputt war :D .

    Wir haben aber immer nur geschossen, wenn wir wirklich 200 %tig ausschliessen konnten, das der Pfeil irgendwo unkontrolliert rumfliegen und jemanden gefährden könnte. Das hat auch Spass gemacht und bringt ungemein Übung :)

    Aber in einem Wald (auch wenn er dicht durch Bäume ist), kann es sehr gefährlich werden, wenn man dort Schüsse ohne einen natürlichen ( Wall) oder künstlichen Pfeilfang durchführt.

    Er sagte mir: In einem Pfeil steckt man nicht drin und wenn er einmal unterwegs ist, kann man ihn nicht mehr bremsen. Das sage ich mir auch jetzt jedesmal, bevor ich schiesse :)

    Lg Steffi :love:

  • ... und bekommt der Waldstückbesitzer denn wenigstens einen Teil von der Pacht ab - wenn man ihm schon vorschreibt, was er auf seinem Eigentum zu tun oder zu lassen hat?


    Die Grundstücksbesitzer sind ja automatisch Jagdgenossen (die übrigens damit allein nicht jagen dürfen) und schließen sich in einer Jagdgenossenschaft zusammen. Einmal jährlich haben diese eine Versammlung und wählen bestimmte Aufgaben. Dazu gehören z.B. die Aufteilung bzw. Zusammenlegung der einzelnen Reviere. Ein Revier besteht in der Regel aus mehreren, zusammen gelegten Einzelgrundstücken. Eine Jagdpacht muss mindestens 100 Ha Größe umfassen. Und sie bestimmen auch wer unter den jagenden Bewerbern der nächste Pächter wird. Die Dauer einer Pacht beträgt normalerweise 9 Jahre für ein Niederwildrevier, 12 Jahe für ein Hochwildrevier. Die vom Jäger zu zahlende Jagdpacht setzt sich aus der eigentlichen Pacht, plus Jagdsteuer und einer Berufsgenossenschaftsabgabe (das ist eine Art Versicherung) zusammen. Einige Landkreise haben inzwischen die Steuer abgeschafft. Ansonsten beträgt diese im Mittel 10 - 15 % der Pacht.
    Die Jagdgenossenschaft bestimmt auch was mit den Pachtgeldern geschehen soll. So wie ich hörte ist es üblich, diese Pachtgelder für das Gemeinwohl zu verwenden. Damit werden dann z.B. neue Wege angelegt oder ein Spielplatz gebaut. Aber auch die Aufteilung der Gelder an den Grundstückeignern ist möglich. Nun mag sich der eine oder andere die Augen reiben, aber man darf nicht vergessen, dass das für den Einzelnen keine Reichtümer sind. Bei uns sind Pachtpreise um die 12 - 15 € netto pro Jahr üblich. Somit würde der Themenstarter 6 € jährlich bekommen. Allerdings haben die Bauern in der Regel erheblich größere Grundstücke, aber zig tausend € pro Jahr pro Bauer kommen selten zusammen.

    Ich muss aber eingestehen, dass ich selbst keine Grundstücke habe und bislang als Jäger auch noch nicht selbst gepachtet habe. Daher ist mein Wissen rudimentär und muss nicht zu 100 % stimmen. Daher seien mir Abweichungen meiner Angaben zu dem tatsächlichen Regelablauf vergeben. Das alles ist auch regional etwas unterschiedlich. Aber die Richtschnur müsste in etwa stimmen.

  • Er sagte mir: In einem Pfeil steckt man nicht drin und wenn er einmal unterwegs ist, kann man ihn nicht mehr bremsen. Das sage ich mir auch jetzt jedesmal, bevor ich schiesse


    Vollkommen richtig. Wir sagen immer: "Ein einmal abgeschossenes Geschoss holt keiner mehr ein, kann es aber aufhalten..."

    Es geht bei der Waldschießerei aber nicht nur um mögliche Gefährdung Unbeteiligter. Wie ich woanders schon mal schrieb, kann der Jäger jemanden versuchte Wilderrei vorwerfen. Denn mit einem Bogen kann gejagt werden. Das ist zwar nach Bundesjagdgesetz § 19 verboten, aber das schert (den echten) Wilderer ja nicht. Und wenn da jemand mit einem Copoundbogen und wohl möglich mit scharfen Jagdspitzen im Wald schießt, könnte man das unterstellen.
    Weiterhin gibt es auch den §:

    § 19a Beunruhigen von Wild
    Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht
    ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen,
    Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für
    bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

    Daher muss der Jäger Personen außerhalb der Wege auch nicht dulden.

    Daher kann das Schießen im Wald Ärger machen und das ist auch von den verwendeten Waffen, Bögen und Zwillen unabhängig. Wie gesagt - kann.


  • ... und bekommt der Waldstückbesitzer denn wenigstens einen Teil von der Pacht ab - wenn man ihm schon vorschreibt, was er auf seinem Eigentum zu tun oder zu lassen hat?

    das kommt drauf an ob er und die anderen Jagdgenossen das überhaupt wollen, das bestimmt die Jagdgenossenschaft.
    Die Pflicht zur Bejagung ergibt sich aus der Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums (Art. 14 II Grundgesetz mal ansehen).
    Die Jagdgenossenschaft (oder auch der Eigenjagdbesitzer) können auch die Jagd selbst ausüben, durch einen angestellten Berufsjäger z.B..
    Das kostet allerdings etwas Geld, die Verpachtung als übliche Form ergibt sich meist daraus. ;)
    Das ganze unterliegt in erster Linie der Vertragsfreiheit der Jagdgenossenschaft, die allerdings gewisse gesetzliche Ansprüche erfüllen muss, z.B. Pachtdauern und Flächengrößen, Jagdscheinpflicht des Pächters usw..


    Edith: @ Floppy warst schneller, bei mir gibts z.B. keine Jagdsteuer, dafür aber eine Wildschadensausgleichskasse, die auch Geld haben will (entspricht hier gerade in etwa dem Pachtzins...)
    Verwendung findet die Jagdpacht auch oft für den Bau/Ausbau/Erhalt der Waldwirtschaftswege - da haben dann auch fast alle Jagdgenossen was von ansonsten müssten sie für die Kosten aufkommen.
    Mir bekannte Pachtpreise reichen von 0,50€ bis 170,-€ pro Hektar.
    Wildschaden ist auch noch ein ganz wichtiger zu regelnder Punkt bei Verpachtung des Jagdausübungsrechts.

    Diese Männer, sanfter als Lämmer,
    sind wilder als Löwen.
    Bernhard von Clairvaux - De Laude Novae Militiae ad milites templi

    Einmal editiert, zuletzt von Duncan (3. Januar 2011 um 11:22)

  • Sooo... wenn schon alle das WaffG. Zitieren, will ich auch mal, mit einer stelle, die mich seit langem freut und verwundert.
    Im folgenden wird rein aufs WaffG. eingegangen, mit dem Jagdgesetz und was dazugehört, kenn ich mich kein stück aus, das dürfen floppy und co machen.

    Wie Devastor bereits gezeigt hat, ist das führen einer Armbrust erlaubnisfrei, das schießen allerdings wohl nicht.

    Führen ohne probleme, klingt erstmal gut, besagt nämlich das du, rein nach dem waffG. mit der ambrust in der Hand durch den Wald spazieren darfst.
    Schießen allerdings nicht, wodurch du erstmal denken wirst "super, ich darf sie spazieren tragen, und das wars?"

    Das das schießen nicht ausgenommen ist, liegt aber eventuell hierdran:

    Zitat

    Abschnitt 2:
    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes

    7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,


    Eine armbrust verschießt nichts durch einen lauf, hat keine kartuschen- oder patronenmunition, und pyrotechnik ist da auch nicht. oder sollte zumindest nicht.
    Daraus ergibt sich: du darfst mit der armbrust nicht schießen. macht aber nichts, da eine armbrust nach der definition des WaffG. garnicht schießen KANN.
    klingt bescheuert, ist es auch, aber wir können ja nichts dafür, wenn das WaffG. so eine flickenwüste von seltsamen definitionen ist.

    (gut, falls was passiert, könnte der richter das etwas anders sehen... )

    R.I.P. Sir Terry Pratchett

  • Ach so ja. Hab ich vergessen. Dem Jäger, der das Jagdrecht in diesem Waldstück hat, wurde natürlich auch Bescheid gegeben.
    Beziehungsweise, er wurde um sein Einverständnis gebeten.

    Wir mussten auch schon einmal mit dem gesamten Parcours umziehen weil ein Jäger zuerst einverstanden war, als er aber gemerkt hat, daß da jeden Samstag nachmittag so ca. 50 Leute in kleineren Gruppen durch den Parcours laufen, wars ihm dann doch zu viel :)

    Und natürlich sollte man auf geeignete Pfeilfänge achten. Meist nutzen wir natürliche Hänge etc und wenn das nicht geht, Strohballen oder Ähnliches.

    Nebenbei reinigen wir den Wald auch von Unrat. Jeder Bogenschütze der weggeworfenes wie Flaschen, Papier oder Plastik entdeckt, nimmt dieses mit. Dafür hat jeder ne kleine Plastiktüte dabei.
    Der betreffende Wald hat sein Erscheinungsbild was Sauberkeit angeht, erheblich verbessert seit wir dort schießen ;)

    So hat jeder was davon.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Eine armbrust verschießt nichts durch einen lauf, hat keine kartuschen- oder patronenmunition, und pyrotechnik ist da auch nicht. oder sollte zumindest nicht.
    Daraus ergibt sich: du darfst mit der armbrust nicht schießen. macht aber nichts, da eine armbrust nach der definition des WaffG. garnicht schießen KANN.
    klingt bescheuert, ist es auch, aber wir können ja nichts dafür, wenn das WaffG. so eine flickenwüste von seltsamen definitionen ist.


    Genau so sehe ich das auch. Wie bereits Juergen Kohlheim in seinem Artikel schreibt, ist "Der Umgang mit der Armbrust ist in den wichtigen Fällen des Erwerbs, Besitzes, Überlassens, Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei". Dass "schiessen" dort nicht aufgefuehrt ist, liegt daran, dass wir den begriff "schiessen" lediglich umgangssprachlich verwenden, die Armbrust aber laut Definition WaffG garnicht schiesst.

    Demnach sehe ich auch nirgens einen eindeutigen Paragraphen, der die Schiessstandpflicht fuer die Armbrust vorschreibt.

    Moral, Sicherheit und sonstige Ordnugswidrigkeiten und Gefahren sind ein anderes Thema, aber so wie ich das aus dem WaffG rauslese, darf man mit der Armbrust theoretisch ueberall "schiessen".

  • Da es doch ein privater Wald ist, also sein Eigentum kann er doch mit freien Waffen darauf schießen? ?(

    Ist der Wald eingezäunt ?

    Kann man nicht wie ich es bei der Jagd kenne Schilder mit "Achtung Jagd!" in diesem Fall "Achtung Bogenschießen!" aufstellen? ?(

    Die 5 Faktoren des sicheren Treffens:
    Griff, Stand, Atmungskontrolle, Visierbild, Abzugskontrolle 
    An Xe (Blackwater), GSG9 und Bundeswehr, ich bin noch zu haben :ngrins:

  • Da es doch ein privater Wald ist, also sein Eigentum


    Roman, das hatten wir schon. Jedes Grundstück gehört letztlich jemanden. Dennoch unterliegen alle Grundstücke in einem Jagdbezirk der Jagdpflicht. In einem solchen darf der Grundstücksbesitzer eben nicht die Begehung einschränken.

    Beispiel: Jemand hat einen 20 Ha großen Wald. Dieser liegt zwangsweise in einem Jagdbezierk. Somit ist der Besitzer schon mal automatisch Jagdgenosse. Dieses Waldstück ist auch automatisch Teil eines Revieres und wird an einem Jäger verpachtet.
    Nun baut sich der Waldbesitzer eine Holzhütte und zäunt diese großzügig ein. Er muss dem Jäger dennoch die Jagd darin erlauben.

  • ...Da wäre Umfriedung aber teurer als Armbrust und Bogen zusammen. zudem weiß ich nicht einmal ob ich den Wald so einfach einzäunen dürfte. Von daher fällt diese Möglichkeit flach.

    Siehe:

    Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005

    Artikel 1:

    http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.1…Y_2005_Art1.htm

    Artikel 13:

    http://www.verwaltung.bayern.de/Gesamtliste-.1…_2005_Art13.htm

    Sind schon mal 2 Artikel, die erstmal dagegen sprechen.

    Gruß
    Roland

  • Trueshot,

    wäre es nicht sinnvoller, dich direkt in deinem Heimatort/Stadt zu erkundigen? Da gibts doch sicher jemanden, der dir darüber eine verbindliche Aussage geben kann. Bevor du irgendwelche Scherereien bekommst? Dann wäre es auch nett, wenn du das dann auch hier veröffentlichst

    Lg Steffi :love: