hirschfänger für alle tage edc.

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 3.012 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Januar 2010 um 08:38) ist von Ulrich Eichstädt.

  • da ich 2schneidige messer sehr mag und kampfmesser unter das führverbot fallen, suche ich nun einen hübschen kleinen 2schneidigen hirschfänger für jeden tag. er sollte handlich sein, die meisten haben eine klingenlänge von 23 bis 29 cm. ich hätte ihn gerne kürzer, so 15 bis 20 cm. die frage ist, darf ich zb diesen kürzen und trotzdem führen?
    http://www.amazon.de/Puma-IP-809040…2378569&sr=8-17

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • was spricht gegen das führen eines hirschfängers?
    die waffVwV sagt dazu ausdrücklich:

    zu unterabschnitt 2:
    Anl.I-A1-UA2-1.1

    Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser),
    Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker
    bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer
    Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen
    und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs-
    oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.


    Das es ein Messer ist, kannst selbst du nicht abstreiten.

    Einmal editiert, zuletzt von Rambo (1. Januar 2010 um 22:29)

  • in erster linie sehe ich es ähnlich wie das waffVwV zu unterabschnitt 2:
    Anl.I-A1-UA2-1.1
    als werkzeug, damit entfällt auf jedenfall die waffeneigenschaft! das es aber ein messer ist kann ich wirklich nicht abstreiten.
    was sagt also waffVwV zu unterabschnitt 2:
    Anl.I-A1-UA2-1.1
    eigentlich aus?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Gibt es hier nicht die auf "Werkzeuge" generell umzulegende Ansicht, dass diese zur Ausübung eines Berufes b.w. einer entsprechenden Tätigkeit notwendig sind - und dadurch eine Ausnahme während der Ausübung entsteht?

    Ich kann mich an das Beispiel eines Cuttermessers erinnern, ein Dackdecker der dieses zur beruflichen Tätigkeit (schneiden von Dachpappe) benötigt, darf dieses im entsprechenden Rahmen führen.
    Natürlich trifft die Ausnahmeregelung nicht zu, wenn das Führen nicht mit der Ausübung der Tätigkeit zusammenhängt.
    Beispielsweise wird der Dachdecker in Erklärungsnot geraten, wenn er ein Cuttermesser in einer Disco führt.

    Umzulegen auf einen Hirschfänger und die Benutzung bei der roten Arbeit, würde das bedeuten, dass ein Führen auf die Jagdausübung und Ihre Nebenaufgaben beschränkt wäre. Ein führen eines Hirschfängers in einem Einkaufscenter oder in der Disco .... eher nicht von der Ausnahmeregelung umschlossen.

    Nur meine Auslegung des Gesetzes!

  • Zitat

    Original von baumstamm
    suche ich nun einen hübschen kleinen 2schneidigen hirschfänger für jeden tag.

    Was soll das werden? Crocodile Dundee für Arme?
    :new16:

    01NHcTM5IA4

    Pazifist

  • alfha, deine argumentation ist durchaus schlüssig, nur denke ich, wenn der gesetzgeber das führen eines hirschfängers nur in zusammenhang mit einer jagdlichen tätigkeit erlauben würde er das doch explizit hätte schreiben können. vielmehr spricht er hirschfängern allgemein die waffeneigenschaft ab, gleichgültig zu welchem werk man dieses werkzeug verwenden will. er beschreibt es sogar nur als zierrad, also garnicht in zusammenhang mit der eigentlichen rotren arbeit. zitat "Gleiches gilt für Hirschfänger,
    die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform
    (Zierrat) Verwendung finden."

    Paul Kersey
    hat nichtsmit krokodieldundee zu tun, der hatte ein großes bowiemesser das dem führverbot unterliegt. ich suche ein kleines messer das ich jeden tag bei mir haben könnte ohne das es dem führverbot unterliegt!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Ach Baumstamm und Deine Ideen. :( Ist die Saufeder schon abgenutzt?

    Ein zweischneidiges Messer ist definitionsgemäß ein Dolch. Dolche zählen zu den Hieb- und Stoßwaffen und unterliegen somit dem Führverbot.
    Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind hundertfach zitiert worden, so dass ich das lesende Publikum damit nicht langweilen möchte.

    Ach ja, bevor Du weiter fragst - Jäger dürfen...

  • so eine saufeder ist eine anschaffung fürs leben, die nutzt so schnell nicht ab! und bevor du weiter fragst, ja ich würde sie auch weiterhin im wald führen wenn ich mich von wilden tieren betroht fühlen würde!
    die saufeder ist mir aber um sie jeden tag bei sich zu haben zu groß. deshalb die idee mit dem hirschfänger. ich kann wirklich nicht leugnen das der hirschfänger ein messer ist und somit dem führverbot unterliegt.
    nur verstehe ich die bedeutung vom waffVwV zu unterabschnitt 2:
    Anl.I-A1-UA2-1.1 nicht! ich nehme an, das bezieht sich dann wirklich nur auf die saufeder, die die eigenschaft ein messer zu sein nicht hat!
    ich sehe aber auch hier nicht das der gesetzgeber dem jäger mehr rechte einräumt wie dem normalbürger, da er hier den hirschfänger allenfalls als deko ansieht.
    es ist nicht meine absicht die leser zu langweilen, vielmehr versuche ich die möglichkeiten auszuloten die unsere gesetze mir noch lassen,was ja nichts verwerfliches ist.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Der Jäger ist Inhaber einen grünen Papieres. Mit diesem werden ihm weitreichende Erlaubnisse erteilt, wie auch das Führen beliebiger (Jagd)Messer. Damit darf er sogar das für andere Personen verbotene Faustmesser erwerben und nach belieben umgehen, so auch führen.

  • in diesem grünen papier, da ist die sache mit dem faustmesser explizit geregelt oder?
    das faustmesser wäre sonst auch ein verbotener gegenstand. die saufeder aber ist ein werkzeug das keinen mir bekanten auflagen unterliegt. wenn ich das richtig verstehe.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

    2 Mal editiert, zuletzt von baumstamm (2. Januar 2010 um 01:51)

  • Lass es doch einfach. Akzeptiere dass Du nicht darfst und fertig.

    Für das andere:
    WaffG § 40 Verbotene Waffen
    ...
    (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz
    verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern
    nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung
    ihrer Tätigkeit benötigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (2. Januar 2010 um 02:09)

  • Oh Mann, Baustamm!
    Bei der Zuteilung von Hirn hast du dich wohl geschickt gedrückt ( nennt man dann Bauernschläue ).

    Mit einem Hirschfänger wird, wie der Name schon sagt, ein Hirsch oder anderes Rotwild "gefangen", sprich ihm der Fangstoß ins Herz verabreicht - deshalb ist ein Hirschfänger auch ein sehr langer Dolch - und Dolche unterliegen prinzipiell dem Führverbot ( Ausnahme: Jäger auf der Jagd ).

    Und bevor du auf die nächste bauernschlaue Idee kommst, ein paar Möglichkeiten, die zum Führen nicht geeignet und erlaubt sind:

    - Schwert, Degen, Rapier, Katzbalger, Säbel, Säbelbriquet - Zum führen nur erlaubt, wenn für eine zeitlich befristete Veranstaltung für angemeldete Teilnehmer ( Reenactor ) eine Führerlaubnis erteilt wurde ( meist örtlich begrenzt ).

    - Khukuri, Khukri - ist zwar in Nord-Nepal das gängige Werkzeug für alle Schneid- und Hauarbeiten, aber nur sehr schwerlich auf deutsche Verhältnisse umsetzbar - oder schlagen wir nun ständig auf unseren Spaziergängen im Wald und in der U-Bahn für unsere Heizung und Kochofen Brennholz, für das wir auch eine Erlaubnis für ein kleines Waldstück benötigen und in den meisten Bundesländern eine eine Prüfung mit Säge, Motorsäge und Axt ablegen müssen - ähnliches gilt für Macheten!

    - Bajonette, Grabendolche - siehe Schwert.....


    Du musst deine Bedürfnisse dem Staat und seinen aktuellen Gesetzen anpassen, oder dir einen Staat suchen, der deinen Bedürfnissen näher ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Vogelspinne (2. Januar 2010 um 02:21)

  • ok, von der idee mit dem edc hirschfänger bin ich weg, obwohl waffVwV zu unterabschnitt 2:Anl.I-A1-UA2-1.1 mir diese idee geradezu aufdrängt!
    im §40 ist das faustmesser explizit für jäger oder pelzverarbeitende berufe aufgeführt. wenn also hirschfänger und saufeder auch nur jägern vorbehalten sein sollen, wäre es doch hier auch aufgeführt?
    scheint mir wirklich nur noch die saufeder zu bleiben. es ist schwer eine passende alternative zu finden. recht intresante ansätze gibt es da von cold steel, zb den war hammer http://www.youtube.com/watch?v=GP3kWUxoZIs&feature=related schätze aber allein wegen des namens nicht zu führen.


    vogelspinne,
    du hast zwar den verwendungszweck des hirschfängers in seinem ursprung richtig erkannt, doch kann ich dir da in vielen punkten nicht zustimmen!
    ein paar beispiele, wenn dolche grundsätzlich dem führverbot unterliegen, der hirschfänger wird nämlich genau deshalb nicht als waffe angesehen!darum heißt es dann hier:
    Zu Unterabschnitt 2:
    Anl.I-A1-UA2-1.1
    Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind,
    unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder
    Wurf (z. B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen
    beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen
    nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden
    Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen
    Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen
    rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
    Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und
    Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung
    objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen
    zu beseitigen oder herabzusetzen.
    Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1
    Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
    Nr. 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich
    nur für den Sport (z. B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene
    Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen)
    oder als Dekorationsgegenstand (z. B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet
    sind.
    Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B. Macheten, Fahrtenmesser),
    Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker
    bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer
    Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen
    und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs-
    oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger,
    die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform
    (Zierrat) Verwendung finden.
    es gibt keinen jagdlichen grund warum ein jäger einen dolch bei der jagd führen sollte, ein jäger würde einen hirschfänger führen. ein dolch ist eine waffe um die abwehrfähigkeit eines menschen einzuschränken.

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

    Einmal editiert, zuletzt von baumstamm (2. Januar 2010 um 02:57)

  • Zum allerletzten mal jetzt.

    Dein Hirschfänger ist ein Messer mit einer Klingenlänge über 12cm. Somit ist er im WaffG erfasst. Ob er jetzt separat noch als Hieb oder Stichwaffe definiert ist, ist unwichtig, weil das führen schon verboten ist. Doppelt hält in diesem Fall auch nicht besser


    Die Textpassagen aus der Waffenverordnung sind zum Teil veraltet, da sie von 2002 sind. Danach wurde nichts mehr dran gemacht.

    Edit:
    Hirschfänger und Saufedern sind keine verbotenen Gegenstände. Mann muss sie nicht gesondert freistellen. Deswegen stehen sie nicht in §40 drin!

    Einmal editiert, zuletzt von Rambo (2. Januar 2010 um 03:03)

  • nicht aufregen, ich hab doch geschrieben das ich von der idee weg bin einen edc hirschfänger zu suchen, weil ein hirschfänger auch ein messer ist. glaube ich hab das mehrfach geschrieben. diese erkentnis habe ich! :direx:
    bleibt die saufeder für jeden tag!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Zitat

    Original von Rambo
    Hirschfänger und Saufedern sind keine verbotenen Gegenstände. Mann muss sie nicht gesondert freistellen. Deswegen stehen sie nicht in §40 drin!


    Exakt, Rambo! Anscheinend haben alle meine extra ausführliche Überschrift gelesen, nur nicht Baumstamm: "WaffG § 40 Verbotene Waffen"
    Noch deutlicher kann man es doch nicht schreiben.

    Baumstamm zweifelt in Kürze noch die Erlaubnis der Jäger an, Schusswaffen geladen und schussbereit führen zu dürfen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (2. Januar 2010 um 03:11)

  • ich glaube ich drücke mich zu fortgeschrittener stunde zu unpreziese aus.
    ich zweifle nicht die erlaubnis der jäger an waffen geladen und schußbereit zu transportieren, auch gedenke ich zum jetzigen zeitpunkt es auch nicht in zukunft zu tun. die sache das ein hirschfänger zwar keine waffe aber wohl ein messer ist und somit ab einer bestimmten länge dem führverbot unterligt habe ich jetzt auch verstanden und bei meiner frage nach dem edc hirschfänger nicht bedacht. der einzige punkt wo ich mir dir floppyk nicht übereinstimme ist das führen einer saufeder durch einen nichtjäger. die saufeder ist kein messer und auch keine waffe, also erkenne ich kein führverbot!

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg