Es gibt 28 Antworten in diesem Thema, welches 3.333 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Mai 2009 um 12:31) ist von Xiphogonium.

  • Hallo,

    da ich momentan viel auf Reise mit dem Auto bin und es vorkommt das ich im Auto übernachten muss habe ich mir meine SSW gekauft.
    Kleiner Waffenschein ist vorhanden.

    Meine Fragen:
    Kann ich die SSW einfach im Handschuhfach (geladen) liegen lassen wenn ich nicht im Auto bin?
    Was muss ich beachten wenn ich Abends noch einen trinken gehe und mich dann ins Auto lege zum schlafen?

    Nice Day

  • SSW im Auto im Handschuhfach liegen lassen während du nicht im Auto bist, darfst du rechtlich nicht. Da du die auch im Auto führst, solange sie nicht in einem Behältnis verschlossen ist. Koffernraum oder Handschuhfach zählen nicht als verschlossenes Behältniss.


    Trinken und SSW in Reichweite ist auch so eine Sache. Alkohol und Umgang mit Waffen vertragen sich garnicht. Wenn dich da mal ein Polizist kontroliert und merkt das du getrunken hast und da du ja außerhalb deiner Wohnung bist, die Waffe also führst könnte es Probleme mit deiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit/Eignung geben.

    Eventuell einfach eine abschließbare Geldkassete kaufen wo du die Waffe solange verschließen kannst, während du nicht im Auto bist.

    Pro Legal / BDS

    Einmal editiert, zuletzt von Hundefänger (28. April 2009 um 16:10)

  • Wenn du viel unterwegs bist, dann bringt die SSW im Handschuh wenig, wenn du dich außerhalb deines Autos aufhält. Führe die Waffe in einem vernünftigen Markenholster so, daß sie von Außenstehenden nicht wahrgenommen wird.
    Und vermeide Alkohol, da du in zwei Hinsichten Ärger bekommen kannst. Einmal alkoholisiert im Auto sitzen - beweise den kontrollierenden Beamten mal, daß du solange mit dem Auto stehst und auch nicht dem Motor startest, bis du definitiv ausgenüchterst bist. Die werden dir mit großer Wahrscheinlichkeit den Auto-Schlüssel abnehmen und ihn dir nach einer gewissen Anzahl von Stunden, nach denen du nach deren Meinung ausreichend nüchtern bist, wiedervorbeibringen.
    Zweitens passt Alkohol und das Führen einer Feuerwaffe ( auch im Handschuhfach ist die SSW geführt! ) überhaupt nicht zusammen. Bei einer Kontrolle können die Beamten dir KWS und Waffe abnehmen und du musst im Zweifelsfall nachweisen, daß du eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt.

    Damit wäre, genauso wie die Waffe in einer abgeschlossenen Kassette, der ursprüngliche Sinn,weshalb du eine SSW führst, adabsurdum geführt. Gegen ein Bier oder einGlas Wein beim Essen wird, wenn du dann mit dem Auto stehst, niemand etwas einzuwenden haben, aber bei mehr an Alkohol riskierst du erheblichen Ärger.

  • Führen kann nicht, wer schläft (Fehlen der tatsächlichen Kontrolle). (VG Braunschweig 5. Kammer, 23.10.2008 Az 5 A 46/08)
    Daher müsstest du deine Waffe transportbereit machen, während du im Auto schlummerst.

  • Zitat

    Original von Vogelspinne
    Einmal alkoholisiert im Auto sitzen - beweise den kontrollierenden Beamten mal, daß du solange mit dem Auto stehst und auch nicht dem Motor startest, bis du definitiv ausgenüchterst bist. Die werden dir mit großer Wahrscheinlichkeit den Auto-Schlüssel abnehmen und ihn dir nach einer gewissen Anzahl von Stunden, nach denen du nach deren Meinung ausreichend nüchtern bist, wiedervorbeibringen.


    Ich habe da zwar noch keine Praxiserfahrung ;) , allerdings dürfen die Leute in Grün (oder Blau) nicht einschreiten, solange der Motor nicht läuft.

    Zum Rest: full accomplishment, SSW und Alkohol macht schon unter dem Gesichtspunkt wenig Sinn, da die Reaktionsfähigkeit und Feinmotorik so beeinträchtigt sind, dass eine schnelle Verteidigung wenig chancen auf Erfolg hat. Erst recht, wenn das Ding im Handschuhfach außerhalb der direkten Zugriffsreichweite (wie z. B. im Holster) ist.

    Alternative: Pepper Spray (im Fahrzeug bis zu Feuerlöschergröße möglich ;) ), Jet Protector

    MfG, Mike.

    4 Mal editiert, zuletzt von crassmike (28. April 2009 um 19:49)

  • Ein verschlossenes Handschuhfach gilt nicht als verschlossenes Behältniss.
    Das wäre ein führen der Waffe.

    Aber es gilt immernoch, wo kein Kläger da kein Richter.

    Pro Legal / BDS

  • Um mich mal einzuklinken:

    Woher kommt denn diese Information, dass ein abschließbares Handschuhfach die Tatbestandsmerkmale des

    § 12 Abs.3 Nr. 2 WaffenG ("Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen befördert,....")

    in Verbindung mit

    Anlage 1 Abschn.2 Nr. 13 WaffenG ("...; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird")

    nicht erfüllt?

    Es wird doch ein verschlossenes Behältnis gefordert, das mitgeführt werden kann. Also kommen nur bewegliche Sachen in Betracht.

    Ein Auto ist doch auch eine bewegliche Sache. Kann man nicht so weit gehen, und sagen, man führt sein Auto als verschlossenes Behältnis mit? In dem Moment, indem ich drin sitze, ist die Waffe im Kofferraum zumindest von mir aus gesehen nicht mehr in einem verschlossenem Behältnis, also reicht einfach in den ohne weiteres zugänglichen Kofferraum nicht aus.

    Wenn ich allerdings die Waffe im abschließbaren Handschuhfach deponiere, das ich als Teil des Sachgesamtheit Auto transportiere?

    Der Wortlaut der Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 13 WaffG fordert ja gerade keine weiteren Voraussetzungen an das verschlossene Behältnis, insbesondere keinen Widerstandsgrad o. Ä.

    Ich habe zwar schon öfter gehört und auch hier gelesen, das ein Handschuhfach nicht als verschlossenes Behältnis ausreicht. Vielleicht könnte mir jemand mal die gesetzliche Grundlage oder meinen Denkfehler darlegen.

    Bei aller herumphilosophiererei, selbst wenn ich mich nicht irre, macht eine ungeladene SSW im abgeschlossenen Hanschuhfach wie auch in anderen verschlossenen Behältnissen in Notwehrsituationen ohnehin keinen Sinn.

    No, this is not a gun in my pocket, i'm just glad to see you...

    2 Mal editiert, zuletzt von masterluke (29. April 2009 um 08:28)

  • Zitat

    Originally posted by crassmike

    Ich habe da zwar noch keine Praxiserfahrung ;) , allerdings dürfen die Leute in Grün (oder Blau) nicht einschreiten, solange der Motor nicht läuft.

    Au contraire mon ami,

    die entsprechende menge alkohol vorausgesetzt, hängt das einschreiten tatsächlich davon ab, achtung, jetzt kommts: wie dein autoradio angeschlossen ist.

    schlüssel im schloss gilte bereits als trunkenheitsfahrt, genauso wie das schieben des fahrzeuges unter alkoholeinfluss.

    ABER: lässt sich dein radio nicht einschalten (quasi verkabelung ohne dauerplus) ohne schlüssel in der zündung, darfst du ihn in die zündung stecken auch im hardbrand (um radio zu hören).

    btw: das is kein witz!

  • ich hab das ganz genau so gesehen, und hier diskutiert.

    [Frage] Telekopschlagstock im KFZ

    ich habe natürlich denkbar wenig bock grade das/die urteile nochmal zu googlen.

    ich hatte nach irgendwas mit "auto" und "befriedetes gebiet" gesucht...

    edit: fakt war letztlich das das kfz waffenrechtlich als öffentlicher raum gilt und du somit ein zusätzliches transportmittel im transportmittel benötigst um tatsächlich zu transportieren, alles andere ist führen.

    2 Mal editiert, zuletzt von BackUp (28. April 2009 um 20:20)

  • masterluke,
    wenn du dir die Mühe machen würdest und lange und ausführlich im Forum zu suchen, so wirst du auf mindestens 2 Fälle stoßen, wo genau dieses "tranportieren im Handschuhfach ohne KWS " polizeilich und später richterlich als Führen einer Waffe ohne Erlaubnis ausgelegt wurde. Die Begründung war, wenn ich mich recht entsinne, das ein Auto kein befriedeter Besitz ist, da beweglich und nicht als in erster Linie zum Wohnen gedacht. Und alles, was zum Auto gehört, gilt bei einer sich darin befindlichen SSW als geführt - es sei denn, das die SSW in einem abeschlossenen Behältnis ins Auto verbracht wurde und dort während der Fahrt drin verbleibt. Ein herausnehmbares abgeschlossenes Handschuhfach oder Kofferraum musst du mir mal zeigen!

    Die einzige Ausnahme bilden Wohnwagen und Wohnmobile, da sie zwar beweglich sind, aber in erster Linie zum Wohnen gedacht sind und daher als befriedet gelten.

    Aber macht mal alle ruhig, wie ihr selber die Gesetze auslegt und versteht, denn jeder ist seines eigenen Strafbefehls Schmied! ;)

  • Zitat

    Originally posted by Vogelspinne
    Aber macht mal alle ruhig, wie ihr selber die Gesetze auslegt und versteht, denn jeder ist seines eigenen Strafbefehls Schmied! ;)

    *lach*

  • @Vogelspinne, danke für den Hinweis, aber ich bin ja wie auch der Vorredner und Du der Meinung, das ein KFZ, ausgenommen ein Wohnmobil, dessen Hauptzweck wohl auch tatsächlich das Wohnen sein mag, kein befriedetes Besitztum ist. Das habe ich ja nicht bestreiten wollen / anders ausgelegt.

    Wenn jetzt Polizist P ein abschließbares Handschuhfach nicht als verschlossenes Behältnis ansieht, und ebenso der darüber entscheidende Richter R das so auslegen mag, heißt das noch lange nicht, das da teleologisch ausgelegt sauber subsumiert worden ist. Wobei ich ein entsprechendes Urteil dazu beim besten Willen nicht finden kann.

    Wohlgemerkt, die Argumentation Auto = befriedetes Besitztum entbehrt einer nachvollziehbaren Logik.

    Selbstverständlich werden die allermeisten Richter zumindest in der Hinsicht mehr Sachverstand haben als wir. Aber es gibt ja in vielen Fragen unterschiedlichste h. M., M. M. und dann halt noch die Einstellung der Rechtsprechung dazu, in höheren Instanzen vielleicht nochmals andere.

    Aber na ja, vielleicht finde ich ja in der Bibliothek mehr dazu die nächsten Tage.

    Edit: Übrigens, wie gesagt, ich habe das schon öfter so gehört, das alles im KFZ dem Führen gleichgestellt wird. Die Begründung würde mich halt nur mal interessieren.

    Sinn dieser Norm mit dem verschlossenen Behältnis ist ja, die Zugriffsbereitschaft einzuschränken / auszuschließen.

    Nehme ich jetzt einen Rucksack mit Vorhängeschloss mit darin befindlicher SSW mit, lege ihn auf den Beifahrersitz, so gilt das nicht als führen. Obwohl ich mindestens genauso schnell und leicht da dran bin wie beim abschließbaren Handschuhfach.

    Das entzieht sich irgendwie meiner Logik.

    No, this is not a gun in my pocket, i'm just glad to see you...

    Einmal editiert, zuletzt von masterluke (28. April 2009 um 20:57)

  • Ich finde das imho schon logisch. Nach der Definition, die Du rausgesucht hast, ist befriedetes Besitztum jeder Ort, der gegen das willkürliche Betreten Dritter gesichert ist.

    Allein nach dem Wortlaut des Begriffes Ort kann doch ein KFZ kein Ort sein. Ein Ort ist ein bestimmter Platz oder ein Gebiet. Ein Auto kann kein bestimmter Platz oder Gebiet sein. Mithin ist ein Auto kein Ort.

    Außerdem: Wie sollte man ein Auto befrieden?

    Zugegeben, das ein Wohnmobil jetzt aufgrund der gewöhnlichen Verwendungsbestimmung auf einmal zum Ort wird, mutet reichlich komisch an, ist aber von der Rechtsprechung wohl mal so festgelegt worden.

    Das bedeutet aber nicht, das der Rechtsbegriff "befriedetes Besitztum" plötzlich immer nicht restriktiv (einschränkend) ausgelegt werden soll. Im Gegenteil können sich Wohnwagenbesitzer wohl eher freuen, dass Ihnen irgendein Schutzzweck zugute kommt.

    Aber das ist letztlich Haarspalterei und wirkt alles auf den ersten Blick unlogisch.

    Zurück zu meinem Anliegen: Der Sinn und Zweck eines verschlossenen Behältnisses ist die Einschränkung bzw. Aufhebung der Zugriffsbereitschaft. Das ist bei meinem Rucksack genauso gegeben wie bei meinem abschließbaren Handschuhfach.

    Ich könnte mir allerdings vorstellen, das aufgrund der evtl. negativen Praxiserfahrung man irgendwann dazu übergegangen ist, das Handschuhfach nicht unter verschlossenes Behältnis zu subsumieren.

    Zurück zur Praxis: Wenn es erlaubt wäre, eine SSW im abgeschlossenen Handschuhfach erlaubnisfrei zu transportieren, könnte man diese jedoch lediglich am befriedeten Besitztum (evtl. mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers) einladen und auch dort wieder entladen. Das wird in der Realität etwas schwierig werden.

    Wenn Du zum Büchsenmacher willst, lädst Du die Knifte zu Hause im günstigsten Fall auf Deinem Grundstück ein, fährst rüber. Aber wie willst Du Dein Handschuhfach ins Ladengeschäft bekommen?

    Das wäre für mich ein Hinweis zur Lösung. Ein Handschuhfach kann man nur sehr begrenzt, also nur im Rahmen des kfz-verkehrsrechtlichen Verordnungen mit sich führen. Das könnte bedeuten, dass man im Sinne dieser Vorschrift ein Handschuhfach, weil ja als Sachgesamtheit dauerhaft mit dem Auto verbunden, eben nicht als verschlossenes Behältnis mit sich führen kann.


    Dem Themenstarter sei ans Herz gelegt entweder/ oder

    1. Einen KWS beantragen und rechtmäßig führen
    2. Ein gutes Abwehrspray kaufen
    3. Eine sehr gute (!) Taschenlampe kaufen
    4. Bei mehr Lust auf ausschweifenden Alkoholkonsum als auf gesetzeskonforme Bereitstellung von Verteidigungsmitteln vielleicht auch nicht mehr im Auto übernachten.

    (Wobei ich selbstverständlich nicht weiß, wieviel Du in solchen Situationen zu trinken pflegst und wie die Bedrohungslage aussieht. Will Dir ja nicht irgend etwas böswillig andichten. Wie gesagt, in den Maßen, in denen Du noch ein KFZ führen könntest, wird wohl niemand an Deiner Eignung zweifeln, Umgang mit SSWs o. ä. zu haben.

    Nachvollziehen kann ich jedenfalls, dass man sich je nach Ort beim Übernachten im KFZ unsicher fühlt und gerne etwas für den Ernstfall bereit halten will. Aber gerade dann macht doch eine ungeladene, eingeschlossene SSW keinen Sinn, hält man sich an die gesetzl. Bestimmungen. Dann doch lieber ab ins Taxi und ab nach Hause. Oder in eine Pension. Das ist zwar alles teuer und man mag es nicht einsehen, aber so wird man sich wohl oder übel verhalten müssen.)

    No, this is not a gun in my pocket, i'm just glad to see you...

    2 Mal editiert, zuletzt von masterluke (29. April 2009 um 08:44)

  • Zitat

    Original von crassmike
    Ich habe da zwar noch keine Praxiserfahrung ;) , allerdings dürfen die Leute in Grün (oder Blau) nicht einschreiten, solange der Motor nicht läuft.
    MfG, Mike.

    So nicht richtig! Ab dem Moment, wo Du den Schluessel ins Schloss steckst,
    ist es ein Vergehen.

    Gruss
    pak9

  • Aber auch da lässt sich die Intention, tatsächlich den Wagen zu bewegen, etwas abschwächen, wenn es darum geht, mit etwas Alkohol im Blut nur im Wagen zu übernachten.
    Man braucht aber genügend lange Arme.
    Tür auf, nicht einsteigen, aber Schlüssel stecken (bei manchen PKW nötig, um z.B. Radio und Licht zu haben), Tür zu und es sich auf dem Rücksitz bequem machen.
    Oder direkt vom Rücksitz aus den Schlüssel stecken.

    Ich kann aus der Handlung keine Fahrabsicht ableiten.


    Stefan

  • HWJunkie hat da schon ganz recht. Schlüssel ins Zündschloss stecken reicht nicht unbedingt aus. Zwar können Handlungen im Vorfeld schon als Führen des Fahrzeuges (ja, führen! ;D) gewertet werden, die Grenze wird jedoch exakt beim Einstecken des Schlüssels in das Zündschloss gezogen, alles nach Anlassen des Motors ist ein Führen. Bei alleinigen Eintecken des Schlüssels muss dann genau differenziert werden und andere Anhaltspunkte müssen herangezogen werden. So das VG München (Az: M 1 S 08.73):

    "Vermag der Umstand, dass der Schlüssel im Zündschloss steckte, noch aus anderen Gründen erklärbar sein, wie etwa dem beabsichtigten Ingangsetzen der Standheizung bzw. des Radiogeräts, so ist der steckende Schlüssel in Verbindung mit dem Anlegen des Sicherheitsgurtes objektiv als Vorbereitungsmaßnahme für die Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu werten. Vermag das Verhalten strafrechtlich ohne Bedeutung sein, so ist in dem - zugegebenermaßen vorliegenden - Grenzfall der erforderliche mittelbare straßenverkehrsrechtliche Zusammenhang erfüllt."

    Hier wird also darauf abgestellt, ob z.B. der Sicherheitsgurt angelegt wurde (der gewissenhafte Fahrer wird hier benachteiligt ;)). Auch auf die aufrechte Position des Fahrersitzes kann abgestellt werden. Der Motor sollte natürlich kalt sein.