Neues Softair-Outdoor Gesetz?

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 4.434 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Mai 2009 um 19:13) ist von Grossmulukke.

  • Hallo, ich bin neu hier und hab gleich eine Frage:
    Ich habe gehört dass es seit Februar 2008 ein neues Gesetz gibt, und zwar dass man eine Softair nicht draußen benutzen darf. Es soll eine Strafe von bis zu 10,000€ geben sollen. Schon wenn eine BB außerhalb des eigenen Grundstücks fliegt, soll man ssich strafbar machen.
    Stimmt es dass dieses Gesetz existiert?
    Danke im vorraus (:)

  • erstmal: jap, so grob schon.

    aber seit april, was jedoch recht irrelevant ist... nun ist es da.

    verboten ist laut gesetz das führen eines gegenstandes, der den anschein erweckt eine (scharfe) waffe zu sein in der offentlichkeit.

    und benutzen von >0,5J sowieso nicht außerhalb von befriedetem grundstück mit erlaubnis des besitzers, und nicht ohne das sichergestellt ist. dass die kugel das gelände nicht verlassen kann.

    <0,5J, sofern die softair nicht wie eine echte waffe aussieht... öööhm... weiß ich garnicht genau, das gibts so selten. weiß da wer anders was?

    also im grunde: pass auf dass dich keiner mit einer (anscheinend) echten waffe in der offentlichkeit sieht, und pass auf dass die BBs sich dort auch nicht blicken lassen. dann bist du erstmal auf der sicheren seite.
    (und das ist deutlich verständlicher als der eigentliche gesetzestext in beamtendeutsch)

    R.I.P. Sir Terry Pratchett

  • Das Gesetz gibt es seit dem 01.04.2008 (und das ist kein Aprilscherz!).

    Im Beamtendeutsch heißt es ungefähr: "Das Führen von Anscheinswaffen außerhalb eines befriedeten Besitztums ist verboten."

    In normales Deutsch übersetzt: Das offene Herumtragen von Gegenständen, die aussehen wie scharfe Feuerwaffen, ist außerhalb Deines eigenen Gartens (oder des Gartens Deines Kumpels) verboten.

    Muss mir noch ne gute Signatur ausdenken.

    Einmal editiert, zuletzt von Tailgunner667 (6. November 2008 um 21:33)

  • Hmm ich find das zum :cry:
    Mein Vater ist Polizist und hat mir ein paar Tage vorm 1.04.08 auch sowas erzählt, nur das softair waffen komplett verboten werden. :crazy2: Darauf hin hatt er sie verschrottet :cry: :cry:
    na ja jetzt, nachdem ich mich in Foren wie diesen infomiert hab reib ich ihn das unter die Nase :crazy2:

    Why carry a gun?
    Cause a whole cop would be too heavy :whistling:

  • Ist ganz einfach wenn man das Lexikon und das in jedem Seitentitel verlinkte Waffenrecht liest:

    Führen ist bei > 0,5 J (mit :F: ) generell verboten, bei >= 0,5 J (kein :F: ) wenn es eine Anscheinswaffe ist.

    Draussen schiessen mit > 0,5 J: Lexikoneintrag zuhause Schießen (im Garten) Das ist in der Neuregelung vom 01.04.2008 so geblieben.

    Die < 0,5 J Softair sind da zwar ausgenommen, für ein entspanntes Verhältnis zu Nachbarn, Passanten und Erziehungsberechtigten rate ich sich daran zu halten. Die Ordnungshüter haben das Recht zu inspizieren, welches Gerät Du benutzt und können auch wegen Störung der öffentlichen Ordnung Massnahmen ergreifen, z.B. bei Verdacht konfiszieren und von einem Sachverständigen die Mündungsenergie prüfen lassen.

    Andreas

  • <0,5er darf man nicht mehr bei Freunden führen. Weil es nicht das eigene befriedete Grundstück/Besitztum ist. Entweder im heimischen Garten, oder auf erlaubten Schießstätten (wobei <0,5er bei fast keinem erlaubt sind [Spielzeug]) oder für den Transport in das Ausland.
    Das greift für Freie Waffen allerdings nicht, weil F Waffen keine Anscheinswaffen sind. Wie bereits schon geschrieben, sind F Waffen in Deutschland einfacher geregelt als <0,5 Joule Softairs. Das haben die Politiker bei der Waffenrechtsänderung sehr geschickt angestellt.

    Einmal editiert, zuletzt von David2 (7. November 2008 um 12:52)

  • Zitat

    Original von David2
    <0,5er darf man nicht mehr bei Freunden führen. Weil es nicht das eigene befriedete Grundstück/Besitztum ist.

    Der Eigentümer des befriedeten Besitztums darf einem das Führen nach wie vor erlauben - sowohl bei <0,5J als auch bei :F:-Waffen.

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Kannst du das belegen?

    Laut Gesetzesnovellierung wurde das Führen von Anscheinswaffen verboten -
    Nicht das Führen in der Öffentlichkeit, wie etwa bei :F: - Waffen, sondern das Führen an sich.
    Und führen tut man etwas, wenn man außerhalb des EIGENEN Grund und Bodens die tatsächliche Gewalt darüber ausübt - Ergo darfst du sie strenggenommen in der Wohnung deines Kumpelz nicht benutzen.

  • Dem Gesetzestext nach nicht, denn <0,5er Waffen sind vom WaffG ausgenommen außer von Paragraph 42a. Und damit sind sie auch davon ausgenommen, dass man eine Waffe mit Erlaubnis des Eigentümers auf dessen befriedeten Besitztum führen darf.
    Ob Absicht oder nicht, so stehts schwarz auf weiß...

    Zitat

    Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
    Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

    Zitat

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

    Edit: 2. Teil vergessen, hab mich nach 6 Stunden Schule geirrt. :confused2:

    4 Mal editiert, zuletzt von Lukas90 (7. November 2008 um 13:41)

  • Deine letzte Argumentation verstehe ich nicht ganz, Lukas.

    §12 bezieht sich wie du bereits gesagt hast auf vom WaffG einbegriffene Gegenstände - Was hat das nun mit vom WaffG ausgenommenen <0,5J ASGs zu tun?
    Die zu führen wird in §42a verboten, was nichts dadran ändert dass ein Transport im verschlossenen Behältnis, und getrennt von Munition kein Führen mehr ist.

    Edit: Alles klar, hat sich erledigt ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Huckelino (7. November 2008 um 13:50)

  • Laut dem überarbeiteten Waffengesetz vom 01/04/2008 ist es verboten Anscheinswaffen aller Art ohne Kleinen Waffenschein außerhalb befriedeten Areal zu führen. Solltest du es trotzdem tun ist dir ein SEK einsatz ziemlich sicher ;) .

  • [quote]Original von Huckelino
    Laut Gesetzesnovellierung wurde das Führen von Anscheinswaffen verboten -
    Nicht das Führen in der Öffentlichkeit, wie etwa bei :F: - Waffen, sondern das Führen an sich.
    Und führen tut man etwas, wenn man außerhalb des EIGENEN Grund und Bodens die tatsächliche Gewalt darüber ausübt - Ergo darfst du sie strenggenommen in der Wohnung deines Kumpelz nicht benutzen.[/quote

    Und genau deshalb ist das Führen auch bei Freunden verboten. Weil es nicht der eigene Grund ist.
    Bei Waffen (wo ja auch eine Softairsparte drunter fällt ist dies aber nicht der Fall). Aber ich begrüße es, das die Kinder sie nur noch im Zimmer legal verwenden (machen und dürfen ist leider ein Unterschied). Verbietet Minderjährigen gleich die Softairs, der Bereich oben wurde ja wohl nicht ohne Grund geschlossen :new11:

  • Zitat

    Original von David2
    Und genau deshalb ist das Führen auch bei Freunden verboten. Weil es nicht der eigene Grund ist.


    Lest mal Waffenrecht (der Link oben im Seitenkopf) § 12. Dann denken, dann posten, bevor Ihr hier solch grausame Ver(w)irrung verbreitet.

    Zitat

    Verbietet Minderjährigen gleich die Softairs, der Bereich oben wurde ja wohl nicht ohne Grund geschlossen


    Der Schliessungsgrund war wohl, das die Mod´s nicht mehr bereit waren, sich mit massenhaft wie hier verbreitetem Unsinn auseinanderzusetzen ?

    Andreas

  • Zitat

    Original von badyan98
    Hmm ich find das zum :cry:
    Mein Vater ist Polizist und hat mir ein paar Tage vorm 1.04.08 auch sowas erzählt, nur das softair waffen komplett verboten werden. :crazy2: Darauf hin hatt er sie verschrottet :cry: :cry:
    na ja jetzt, nachdem ich mich in Foren wie diesen infomiert hab reib ich ihn das unter die Nase :crazy2:

    Halt ihm einfach das gültige Waffengesetz unter die Nase und sag ihm, daß Du NICHT dagegen verstoßen hast - vielleicht hast Du ja Anspruch auf Schadenersatz? :laugh:

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Die Ausnahme von Erlaubnispflichten sind aber für Waffen ausgelegt, und <0,5er sind rechtlich keine Waffen außer dem §42a.
    Es greift einzig und allein der §42a und sonst kein anderer. Der andere ist für Waffen gedacht, und dazu muss man nichts mehr schreiben.

  • Zitat

    Original von David2
    Es greift einzig und allein der §42a und sonst kein anderer.

    Die Definition von Führen entnimmst Du anderweitig

    Zitat

    Anlage 1 Abschnitt 2
    Waffenrechtliche Begriffe

    4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,


    nicht jedoch

    Zitat

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
    1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

    ?

    Also Grosskaliberpistole dort führen vom Berechtigten ist ok, Anscheinswaffe dort führen heisst :knast: ?


    Andreas

  • Zitat

    Die Definition von Führen entnimmst Du anderweitig [...] nicht jedoch [...] ?

    Dieser Logik nach wäre der gesamte §42a (1) 1. unnütz, da die Definition einer Anscheinswaffe nicht angewandt werden könnte. Klartext: der Ausschluss bezieht sich nur auf §, nicht auf die Anlagen.

    Zitat

    Also Grosskaliberpistole dort führen vom Berechtigten ist ok, Anscheinswaffe dort führen heisst Knast?

    Fast richtig - auf das Führen einer Anscheinswaffe steht nur ein Bußgeld, da Owi. :))


    Ob das vom Gesetzgeber so gewünscht war oder ob man was verschlafen hat ist schwer zu sagen, beides ist recht wahrscheinlich. :new16:

    mfg, Lukas

    Einmal editiert, zuletzt von Lukas90 (9. November 2008 um 15:05)